ECLI:DE:BGH:2019:260219B4STR524.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 524 / 1 8 vom 26. Februar 201 9 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2019 g e- mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 26. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen . Gründe: Di e Revision des Angeklagten wurde wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begrü n- det und ist daher unzulässig. Die von dem stellvertretenden Vorsitzenden der Strafkammer in Vertretung des Vorsit zenden angeordnete Urteilszustellung war wirksam (vgl. Larcher in BeckOK - StPO § 36 Rn. 4). Im Übrigen wäre die Revision aber auch unbegründet gewesen, weil das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost - Sch eible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel 1 2
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