BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 525/07 vom 27. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Computerbetruges - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 27. November 2007 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Essen vom 20. Juni 2007 wird als unzul344ssig verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Die Revision des Angeklagten ist unzul344ssig, weil er nach der Urteilsver-k374ndung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass der Angeklagte im An-schluss an die Urteilsverk374ndung und nach qualifizierter Belehrung (vgl. BGH NJW 2005, 1440) in 334bereinstimmung mit seinem Verteidiger erkl344rt hat, dass er das Urteil annimmt und auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet. Diese Erkl344rung wurde gem344337 247 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt; sie nimmt deshalb an der Beweiskraft des Protokolls nach 247 274 StPO teil. Der Rechtsmittelverzicht ist danach wirksam zustande gekommen; er kann als Pro-zesshandlung grunds344tzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zur374ckgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1999, 2449, 2451; 1 - 3 - NStZ-RR 2002, 114; jeweils m.w.N.). Umst344nde, die Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts begr374nden k366nnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersicht-lich. Das Urteil ist daher rechtskr344ftig. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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