BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 525/10 vom 11. November 2010 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 11. November 2010 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mag-deburg vom 10. Juni 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend bemerkt der Senat: Das Schwurgericht ist - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - von einer Alkoholisierung des An-geklagten zu den jeweiligen Tatzeiten ausgegangen (vgl. UA 30, 33). Eine Schuldunf344higkeit des Angeklagten hat es gleichwohl rechtsfehler-frei ausgeschlossen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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