BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 525/13 vom 25. März 201 5 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - StrRehaG § 2 Abs. 1 Satz 2 Die Anordnung der Unterbringung eines Betroffenen in einem Heim für Kinde r oder Jugendliche hat nicht allein deshalb im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG der politischen Verfolgung gedient, weil sie aus Anlass des Umsta n- des erfolgte, dass die Eltern des Betroffenen infolge ihrer Inhaftierung als Opfer politischer Verfolgung an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert waren. BGH, Beschluss vom 25. März 2015 - 4 StR 525/13 - Thüringer OLG in der Rehabilitierungssache der hier: Vorlagebeschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 7. Mai 2013 - 2 - Der 4. Strafsenat des B undesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 25. März 201 5 beschlossen : Die Anordnung der Unterbringung eines Betroffenen in einem Heim für Kinder oder Jugendliche hat nicht allein deshalb im Si n- ne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG der pol itischen Verfolgung gedient, weil sie aus Anlass des Umstandes erfolgte, dass die Eltern des Betroffenen infolge ihrer Inhaftierung als Opfer polit i- scher Verfolgung an der Ausübung der elterlichen Sorge gehi n- dert waren. Gründe: I. Die Betroffene begeh rt ihre Rehabilitierung wegen der Unterbringung in einem Kinderheim der ehemaligen DDR. Die zum damaligen Zeitpunkt geschiedene Mutter der Betroffenen wurde durch Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 20. Oktober 1961 wegen staatsg e- fährdender Hetze gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Strafrechtsergänzungsgesetzes der DDR zu der Gefängnisstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Sie befand sich vom 9. September 1961 bis zum 9. Mai 1963 in Untersuchungs - und Strafhaft. Mit Beschluss vom 6. Oktober 1992 hob das Bezirksgericht Erfurt 1 2 - 3 - das Urteil desselben Gerichts vom 20. Oktober 1961 auf und rehabilitierte die Mutter der Betroffenen. Nach ihren i m Rehabilitierungsverfahren als zutreffend zugrunde gele g- ten Angaben wurde die damals 7 - jährige Betroffene am Tag der Inhaftierung . verbracht, wo sie vom 9. September 1961 bis Anfang Juli 1963 verblieb. Das Landgericht Erfurt erklärte mit Beschluss vom 29. Oktober 2012 die vom Rat des Kreises N . Jugendhilfeausschuss vorgenommene Anordnung der Unterbringung der Betroffenen in Heimerziehung für recht s- staatswidrig, hob sie auf und stellte unter Zurückweisung des Rehabiliti e- rungsantrags im Übrigen fest, dass di e Betroffene vom 9. September 1961 bis 9. Mai 1963 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat. Gegen diesen B e- schluss wendet sich die Staatsanwaltschaft, die dem Rehabilitierungsantrag der Betroffenen entgegengetreten war, mit ihrer form - und fristgerecht eingelegten Beschwerde. II. Das Thüringer Oberlandesgericht möchte die Beschwerde der Staatsa n- waltschaft verwerfen. Es ist der Auffassung, dass in Fällen, in denen Kinder oder Jugendliche von den Jugendbehörden der DDR nur deshalb in Heimen untergebrach t wurden, weil ihre Eltern als Opfer politischer Verfolgung inhaftiert worden waren und deshalb als Betreuungspersonen nicht mehr zur Verfügung standen, die Anordnung der Heimunterbringung gleichfalls Ausdruck politischer Verfolgung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG sei und es keiner weiteren Prüfung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit bedürfe. Denn das Handeln der Verwa l- 3 4 5 - 4 - tungs - bzw. Jugendbehörde sei eine notwendige Folge des rechtsstaatswidr i- gen Handelns der Justizbehörden, dessen Unrechtsgehalt damit auf d ie Bewe r- tung des Handelns der Jugendbehörde durchschlage (Thüringer OLG, ZOV 2013, 124; vgl. auch ZOV 2012, 274 ; ZOV 2012, 134). An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Thüringer Oberla n- desgericht durch den Beschluss des Kammergerichts vom 13. Dezember 2011 2 Ws 4 4 3 /11 RE HA gehindert. In dieser Entscheidung hat das Kammerg e- richt eine wegen einer Heimunterbringung in der DDR begehrte Rehabilitierung versagt und dies entscheidungstragend damit begründet, dass sich die Ei n- weisung eines Bet roffenen in ein Kinderheim nicht schon deshalb als Maßna h- me politischer Verfolgung darstelle, weil sie Folge der Verhaftung und Verurte i- lung seiner Eltern aus Gründen politischer Verfolgung gewesen sei. Die Einwe i- sung in ein Kinderheim sei in diesen Fällen keine unmittelbare, sondern mitte l- bare Folge der politischen Verfolgung der Eltern. Deshalb müsse sie, um der Rehabilitierung zugänglich zu sein, ihrerseits politisch begründetes Unrecht sein und sachfremden Erwägungen folgen, die nicht durch den üblichen rechtsko n- formen Zweck der Einweisung hier: fürsorgerische Erwägungen gedeckt seien (vgl. auch KG, ZOV 2011, 166; ZOV 2011, 211; VIZ 1997, 663). Das Thüringer Oberlandesgericht hat daher mit Beschluss vom 7. Mai 2013 (ZOV 2013, 124) die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG i . V . m . § 13 Abs. 4 StrRehaG dem Bundesgerichtshof zur Beantwortung folgender Rechtsfrage vorgelegt: DDR für die Rehabilitierung des/der Betroffenen gemäß § 2 StrRehaG ausreichend, wenn die Heimunterbringung ausschließlich deshalb erfolgt, weil die Eltern ihrerseits Opfer politischer Verfolgung und deshalb inha f- 6 7 - 5 - Feststellung einer darüber hinausgehe politischen Verfolgung des betroffenen Kindes/Jugendlichen bzw. weit e- rer sachfremder Erwägungen, die über den haftbedingten Ausfall der bisherigen Erziehungsberechtigten hinaus für die Heimunterbringung ursächlich geword Der Generalbundesanwalt ist im Ergebnis der Rechtsauffassung des vo r- legenden Oberlandesgerichts beigetreten und hat beantragt zu beschließen: u- gendliche in der ehemaligen DDR ist mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar und damit nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 StrRehaG für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, wenn sie ausschließlich deshalb erfolgte, weil die E III. Die Rechtsansicht des vorlegenden Thüringer Oberlandesgerichts wird von den Oberlandesgerichten Dresden (ZOV 2013, 63; ZOV 2012, 140) und Naumburg (OLGSt StrRehaG § 2 Nr. 4) geteilt. IV. Die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 GVG i . V . m . § 13 Abs. 4 StrRehaG sind erfüllt. Die Vorlegungsfrage betrifft die hier entsche i- dungserhebliche Auslegung des Begriffs der politischen Verfolgung in § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG, mithin einer R echtsfrage, die bereits durch ein and e- res Oberlandesgericht entschieden worden ist. Das Thüringer Oberlandes - 8 9 10 - 6 - gericht kann nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von der Entscheidung des Kammergerichts abzuweichen. Die Entscheidungserheblichkeit der Vo rlegungsfrage wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Thüringer Oberlandesgericht keine Feststellungen zu den Unterbringungsbedingungen während des Heimaufenthalts der B e- troffenen getroffen hat. Das vorlegende Oberlandesgericht ist insoweit der A n- si cht, dass bei der Entscheidung über die Rehabilitierung einer Heimunterbri n- gung infolge der Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG durch das am 9. Dezember 2010 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Verbesserung rehabil i- tierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der eh e- maligen DDR vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1744), durch welche die Vo r- schrift um die Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche erweitert worden ist, nicht mehr zu prüfen sei, ob si ch diese Unte r- bringung im konkreten Fall als Freiheitsentziehung darstellte oder zumindest unter haftähnlichen Bedingungen erfolgte, weil der Gesetzgeber durch die G e- setzesänderung zum Ausdruck gebracht habe, dass jede Heimeinweisung als Freiheitsentziehun g zu behandeln sei. Diese in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung einhellig vertretene Rechtsansicht (vgl. Thüringer OLG, ZOV 2012, 134; KG, ZOV 2014, 21; OLG Naumburg, OLGSt StrRehaG § 2 Nr. 4; OLG Brandenburg, OLGSt StrRehaG § 1 Nr. 11; OLG Rostock , Beschluss vom 14. November 2011 I Ws RH 24/11; Mützel, ZOV 2013, 98, 100; aA LG Erfurt, ZOV 2011, 2 12; Toberer/Plöger, NJ 2012, 328) , die sich darauf stützen kann, dass mit der Aufnahme der Heimeinweisung in die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG die Anordnung ein er Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche mit der Einweisung in eine psychiatrische Anstalt gleichg e- stellt worden ist, für die eine gesetzliche Vermutung ihres freiheitsentziehenden Charakters angenommen wird (vgl. BVerfG, ZOV 2014, 237 [bei juris Rn. 50]; 11 - 7 - Thüringer OLG, ZOV 2012, 134; Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zweiten Gesetz zur Bereinigung von SED - Unrecht, BR - Drucks. 92/93, S. 149; Mützel aaO), ist zumindest vertretbar und damit für den Senat im Vorlegung s- verf ahren bindend (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1974 1 StR 366/73, BGHSt 25, 325, 328). Im Hinblick darauf, dass die für das Vorlegungsverfahren maßgebliche rechtliche Divergenz die Auslegung des Merkmals der politischen Verfolgung in § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG betrifft, hat der Senat die Vorlegungsfrage wie folgt präzisiert und neu gefasst: für Kinder oder Jugendliche allein deshalb im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG der politisc hen Verfolgung gedient, weil sie aus Anlass des Umstands erfolgte, dass die Eltern des Betroffenen infolge ihrer I n- haftierung als Opfer politischer Verfolgung an der Ausübung der elter - V. Der Senat beantwortet die Vorlegun gsfrage wie aus dem Tenor er - sichtlich. 1. Nach § 1 Abs. 1 StrRehaG ist die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu er klären und au f- zuheben, soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen recht s- staatlichen Ordnung unvereinbar ist. Mit der Anknüpfung an wesentliche Grundsätze einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung wollte der Gesetzg e- 12 13 14 - 8 - ber dasjenige Staa E inzelnen unter Missachtung seiner Individualität und Menschenwürde zum Objekt gesel l- schaftspolitischer Zielsetzungen degradierte ( vgl. Gesetzentwurf der Bundes - regierung zum Ersten Gesetz zur Be reinig ung von SED - Unrecht, BT - Drucks. 12/1608, S. 16). Der in § 1 Abs. 1 StrRehaG im Sinne einer Generalklausel g e- regelte Maßstab für die strafrechtliche Rehabilitierung wird durch die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StrRehaG normierten Regelbeispiele dahin konkretisiert, da ss eine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung insbesondere dann gegeben ist, wenn die Entsche i- dung politischer Verfolgung gedient hat oder die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der z u G runde liegenden Tat stehen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG finden die Vorschriften des S tra f- rechtlichen Rehabilitierungsgesetzes auf eine außerhalb eines Strafverfahrens ergangene gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der eine Freiheit s- en tziehung angeordnet worden ist, entsprechende Anwendung . Dies gilt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG insbesondere für eine Einweisung in eine psychia t- rische Anstalt sowie eine Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche, die der p olitischen Verfolgung oder sonst sachfre m- den Zwecken gedient hat. Aufgrund der in § 2 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG entha l- tenen Verweisung auf die Generalklausel des § 1 Abs. 1 StrRehaG setzt die Rehabilitierung wegen einer Heimunterbringung voraus, dass die geri chtliche oder behördliche Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar war. Durch die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG, die ausweislic n- den Wortlauts und der Intent ion en des Gesetzgebers (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zweiten Gesetz der Be r ei n igung von SED - Unrecht, 15 - 9 - BR - Drucks. 92/93, S. 149) als Regelbeispiel ausgestaltet ist, w ird klargestellt, dass die materiellen Rehabilitierungsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn die A n- ordnung der Heimunterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sac h- fremden Zwecken gedient hat. 2. Der Begriff der politischen Verfolgung wird in den Be stimmungen des S trafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes nicht näher definiert. Die Gesetze s- materialien beschränken sich insoweit auf den pauschal gehaltenen Hinweis auf eine politisch - ide ologisch motivierte Verfolgung A nders d enkender (vgl. Entwurf der Bun desregierung zum Ersten Gesetz zur Bereinigung von SED - Unrecht, BT - Drucks. 12/1608, S. 16). Zur Auslegung kann indes auf die zum Asylrecht ergangene Rechtsprechung rekurriert werden (vgl. Schröder in Bruns/Schröder/ Tappert, StrRehaG, § 1 Rn. 80 f.). Danac h wohnt dem Begriff der politischen Verfolgung ein finales Element inne (vgl. BVerwGE 87, 141, 145 mwN). Erfasst werden Maßnahmen, die ihrem inhaltlichen Charakter nach erkennbar darauf gerichtet sind, den Betroffenen wegen seiner tatsächlich oder vermei ntlich gegebenen politischen Überzeugung, religiösen Grundentscheidung oder eines anderen für ihn unverfügbaren persönlichen Merkmals zu diskriminieren (vgl. BVerfGE 80, 315, 333 ff. mwN; BVerwG aaO; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl., Art. 16a Rn. 19). Erforderlich ist eine dem E inzelnen in Anknü p- fung an eines der genannten Merkmale zielgerichtet zugefügte Rechtsverle t- zung (vgl. BVerfG aaO). Das mithin bereits aus dem Begriff der politischen Ve r- folgung abzuleitende Erfordernis einer auf die Benacht eiligung aus politischen Gründen abzielenden Zweckbestimmung der Maßnahme wird für die hier in Rede stehende rehabilitierungsrechtliche Bewertung der Anordnung einer Heimunterbringung durch eine grammatikalische und systematische Auslegung des § 2 Abs. 1 S atz 2 StrRehaG bestätigt. Denn gemäß dem Wortlaut der Vo r- schrift muss die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder 16 - 10 - und nach dem Regelungsgefüge des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG ha ndelt es sich bei dem Merkmal der politischen Verfolgung lediglich um einen benannten Unterfall eines mit der Unterbringungsanordnung verfolgten sachfremden Zwecks. Schließlich gehen auch die Gesetzesmaterialien zum Ersten SED - Unrechts - bereinigungsgesetz für die Auslegung der gleichgelagerten Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 1. Halbsatz StrRehaG davon aus, dass die Qualifizierung einer Entscheidung als Akt politischer Verfolgung eine politisch - ideologische Zwec k- setzung erfordert, die in der Entscheidung erk ennbar geworden sein muss (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT - Drucks. 12/1608, S. 17). Die Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder J u- gendliche hat nach den dargelegten Maßstäben nur dann im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrReha G der politischen Verfolgung gedient, wenn sie nach der ihr erkennbar innewohnenden Zweckbestimmung zumindest auch darauf a b- zie l te, eine politische intendierte Benachteiligung herbeizuführen. Da die Vo r- schrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG nicht auf die V erfolgung gerade des von der Unterbringung Betroffenen abstellt, ist dabei unerheblich, ob sich der mit der Anordnung der Unterbringung verfolgte Verfolgungszweck gegen die unte r- zubringende Person selbst oder Dritte richtete. Auch die zur politischen Di s- zi plinierung von Eltern oder Verwandten angeordnete Heimunterbringung stellt sich als politische Verfolgung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG dar (vgl. KG, ZOV 2014, 21; OLG Dresden, ZOV 2011, 259; VerfGH Berlin, B e- schluss vom 15. Dezember 2014 88/13 ; Mützel, ZOV 2013, 98, 102). Der bl o- ße ursächliche Zusammenhang mit einer gegen die Eltern gerichteten Verfo l- gungsmaßnahme, der bestehen kann, wenn die Anordnung der Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche durch die Inhaftierung der die el ter - liche Sorge ausübenden Eltern veranlasst wurde, reicht dagegen nicht aus, um 17 - 11 - die Unterbringungsanordnung selbst als Akt der politisch en Verfolgung zu qual i- fizieren. 3. Die gegenteilige Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts ist zudem mit dem Regelungskonzept des S trafrechtlichen Rehabilitierungsgese t- zes nicht zu vereinbaren. Anknüpfend an die in Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 des Einigungsvertrage s vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) geregelte fortbest e- hende Wirksamkeit von Entscheidungen der Ge richte und der Verwaltungsb e- hörden der DDR hat sich der Gesetzgeber mit dem durch das Erste SED - Unrechtsbereinigungsgeset z vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814) gescha f- fenen S trafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz für eine Konzeption der Rehabil i- tierung e ntschieden, die eine einzelfallbezogene Überprüfung der vom S tra f- rechtlichen Rehabilitierungsgesetz formell erfassten Entscheidungen und son s- tigen Maßnahmen der Gerichte und Behörden der DDR auf Antrag des B e- troffenen anhand gesetzlich festgelegter materie ller Kriterien vorsieht (vgl. G e- setzentwurf der Bundesregierung, BT - Drucks. 12/1608, S. 17). Eine die ang e- griffene Entscheidung aufhebende und den Betroffenen rehabilitierende En t- scheidung kann nur ergehen, wenn im Einzelfall festzustellen ist, dass hinsic h t- lich der konkret in Rede stehenden Entscheidung die materiellen Rehabiliti e- rungsvoraussetzungen erfüllt sind ( vgl. zu dem aus § 10 Abs. 2 StrRehaG resu l- tierenden Beweismaß BVerfG, ZOV 2014, 237 [bei juris Rn. 55]). Die Nicht - erweislichkeit anspruchsbegrü ndender Tatsachen geht zu Lasten des Antra g- stellers ; der strafprozessuale Zweifelssatz findet keine Anwendung (vgl. BVerfG aaO und VIZ 2000, 376). Dieses auf eine einzelfallbezogene Überprüfung ei n- zelner Entscheidungen und Maßnahmen abstellende Regelungsko n zept des S trafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes schließt es aus, für die Anwendung des Regelbeispiels des § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG auf ein nicht näher konkr e- tisiertes unteilbares Verfolgungsschicksal der Familie abzustellen (so OLG 18 - 12 - Naumburg, OLGSt St rRehaG § 2 Nr. 4) oder den Unrechtscharakter der polit i- schen Verfolgung der Eltern allein deshalb auf die Anordnung der Heimunte r- Inhaftierung der Eltern entstandenen tatsächlichen Si tuation Rechnung trug. 4. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. Mützel, ZOV 2013, 98, 103; Wapler in Beauftragter der Bundesregierung für die neuen Bu n- desländer, Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR Expertisen, 5, 95) kann die Einstufung einer in der Folge der politisch intendierten Inhaftierung der Eltern erfolgten Heimeinweisung als Akt politischer Verfolgung schließlich nicht unter Rückgriff auf die in der asylrechtlichen Rechtsprechung anerkann te , unter bestimmten Vorausset zungen für die minde rjährigen Kinder eines Verfolgten geltende Vermutung einer eigenen politischen Verfolgung (vgl. BVerwGE 75, 304, 312; 79, 244, 245 f.; Randelzhofer in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG , Art. 16a Abs. 1 Rn. 64 [Stand: März 2007]; Jarass aaO Rn. 12) begründet we r- den. Denn e iner Übertragung dieser asylrechtlichen Vermutung in das Recht der Rehabilitierung stehen die unterschiedlichen Zielrichtungen des Asylrechts einerseits und des S trafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ande rerseits en t- gegen . W ährend im Asylrecht die Frage der Gewährung von Schutz vor staat - licher Verfolgung im Fokus steht und die widerlegbare Vermutung einer eigenen politischen Verfolgung der minderjährigen Kinder in diesem Kontext dazu dient, den personellen Schutzbereich d es Asylrechts zu erweitern, um einer progno s- tisch zu berücksichtigenden potentiellen Gefährdungslage Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG aaO), geht es im Rahmen des Rehabilitierungsrechts um die 19 - 13 - Wiedergutmachung für staatliches Unrecht der DDR und d ie in die sem Zusa m- menhang vorzunehmende retrospektive Bewertung von durch Gericht und B e- hörden der DDR getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen. Mutzbauer RinBGH Roggenbuck ist infolge Urlaubs an der Unterschriftslei s- tung gehindert. Mutzbauer Cierniak Franke Ben der
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