ECLI:DE:BGH:2019:140319B4STR525.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 525 /1 8 vom 1 4 . März 201 9 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1 4 . März 2 019 gemäß §§ 4 6 Abs. 1 , 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Brei s- gau vom 2. Juli 2018 auf seinen Antrag und seine Kosten Wiede r- e insetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nac h- teil des Angeklagten er geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen . - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist das Re chtsmittel nicht als uneinges chränkt eingelegt zu behandeln. Der Beschwerdeführer hat sein Recht s mittel innerhalb der Wochenfrist zur Einlegung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) wirksam auf die Maßregelanordnung beschränkt und die Schuld - und Strafausspr ü ch e von seinem Recht s mittelangriff ausgenommen. Eine Erweiterung der eindeutig beschränkt eingelegten Revision ist nur bis zum Ablauf der Revisionseinlegungsfrist z ulässig (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1992 5 StR 517/92, BGHSt 38, 366). Auf die vom Gener albundes - anwalt aufgeworfene Frage, ob das im Verteidigers chriftsatz vom 16. November 2018 enthaltene Vorbringen auch den Schuldspruch in Frage stellt , kommt es daher nicht an. Sost - Scheible RiBGH Cierniak ist erkrankt und daher gehindert zu u n- terschreiben . Sost - Scheible Bender Quentin Bartel
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