BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 526/01 vom 22. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2002 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landg e - richts Dortmund vom 28. Mai 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Damit ist der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom 28. August 2001 gegenstandslos. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeic h - nete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben a) im Ausspruch über die im Fall II. 1. der Urteilsgrü n - de verhängte Einzelfreiheitsstrafe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. - 3 - 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Grnde: 1. Dem Angeklagten ist nach Versumung der Revisionsbegrndung s - frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewhren, da ihn an der Ve r - sumung der Frist kein (Mit-) Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO). 2. Die Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Tei l - erfolg. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgefhrt: "Die Strafzumessung hlt der rechtlichen Nachprfung (...) im Falle II. 1 der Urteilsgrnde nicht stand. Die Strafkammer hat insoweit rechtlich zutreffend die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG bejaht, weil der Angeklagte freiwillig Angaben ber die an der Tat beteiligten Personen und darber hinaus zur Dortmunder Drogenszene gemacht hat (UA S. 19 ). Ins o - weit hat das Landgericht von der Milderungsmöglichkeit nach § 49 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht. Es hat jedoch nicht g e - prft, ob ein minder schwerer Fall i.S.d. §§ 29a Abs. 2, 30 Abs. 2 BtMG vorliegt, der allein wegen des vertypten Mild e - rungsgrundes des § 31 Nr. 1 BtMG gegeben sein kann (BGHSt 33, 92, 93; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 13; BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 2; Fra n - ke/Wienroeder BtMG 2. Aufl. § 31 Rdn. 15). Angesichts der Bedeutung der geleisteten Aufklrungshilfe und der auch im brigen gewichtigen Strafmilderungsgrnde (umfassendes Gestndnis, Unbestraftheit, Drogenabhngigkeit) kann nicht ausgeschlossen werden, daû der Tatrichter die Vorausse t - zungen eines minder schweren Falles bejaht und in Anwe n - dung dieses herabgesetzten Strafrahmens in dem Fall II. 1 e i - - 4 - ne mildere Einzelstrafe festgesetzt htte (vgl. BGH, Beschluû vom 19. November 1996 - 1 StR 662/96). Die Aufhebung der Einzelstrafe als Einsatzstrafe erfaût auch die Gesamtstrafe." Dem kann sich der Senat nicht verschlieûen. 3. Die weiter gehende Revision ist unbegrndet, da im brigen die Nachprfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht s - fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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