ECLI:DE:BGH:2016:160216B4STR526.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 526 /1 5 vom 16. Februar 201 6 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Februar 201 6 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Essen vom 21. Juli 2015 mit den Feststellungen aufgeh o- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hie rgegen richtet sich seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatten sich der Angeklagte und die damals 16 - jährige Nebenklägerin im Jahr 2008 ken neng e- lernt und eine Beziehung zueinander aufgenommen. Nach der Geburt der g e- 1 2 - 3 - meinsamen Tochter trennten die beiden sich im Jahr 2011, jedoch bestand auch in der Folgezeit Kontakt zwischen ihnen und es kam mehrmals zum G e- schlechtsverkehr. Am Abend des 15. November 2013 suchte der Angeklagte die Nebe n- klägerin in deren Wohnung auf. Sie rauchten gemeinsam einen Joint und der Angeklagte, der der Nebenklägerin vorhielt, dass sie und die gemeinsame Tochter alles seien, was er habe, begann zu weinen. Der Bitte der Nebenkläg e- rin, der das Verhalten des Angeklagten unangenehm war, die Wohnung zu ve r- lassen, kam der Angeklagte nicht nach. Vielmehr zog er plötzlich die Hose he r- unter, begann die Nebenklägerin zu schlagen und drang schließlich trotz deren Gegenwehr von hin ten in die Vagina der Nebenklägerin ein. Nach einiger Zeit 2. Die Feststellungen stützt die Kammer insbesondere auf die Angaben der Nebenklägerin und ein hierzu eingeholtes Glaubh aftigkeitsgutachten, ferner auf eine SMS des eine Vergewaltigung bestreitenden Angeklagten, in der di e- r- genetischen Sachverständigengutachtens, wonach im Rahmen von Vaginal - abstrich en gesicherte DNA mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 zu mehr als 100 Milliarden vom Angeklagten herrührt sowie eine ärztliche Bescheinigung zu Verletzungen der Nebenklägerin (Hämatome am Ellenbogen und Oberarm). II. Die Beweiswürdigung hält der rechtlich en Überprüfung nicht stand. 3 4 5 - 4 - 1. Sie leidet schon an einem für den Senat nicht auflösbaren Wide r- spruch. Nach den Urteilsgründen hatte die Nebenklägerin bei ihrer ersten polize i- lichen Vernehmung unter anderem geschildert, dass es während des Tatg e- schehen s insgesamt zwei Mal zum Anal - , einmal zum vaginalen Geschlechts - und einmal zum Oralverkehr gekommen sei; auch habe der Angeklagte ihr einen Ledergürtel um den Hals gelegt und sie damit gewürgt. Bei ihrer zweiten polizeilichen Vernehmung und gegenüber de r Sachverständigen habe sie d a- gegen angegeben, dass der Oralverkehr misslungen sei, weil sie ihren Mund nicht aufgemacht habe. In der Hauptverhandlung schilderte die Nebenklägerin dagegen nur einen Analverkehr (keinen vaginalen Geschlechtsverkehr), trotz m ehrmaliger Nachfrage keinen (versuchten) Oralverkehr und hatte an die Ve r- wendung eines Ledergürtels keine Erinnerung mehr. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie die Strafkammer im Hinblick auf die Angaben der Nebenklägerin in der Hauptver handlung zu der geschildert (UA S. Ausführungen viel mehr gerade nicht entnehmen. 2. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Urteil hierauf beruht. Denn das Landgericht stützt seine Überzeugung vom Tathergang w e- sentlich auf die Aussage der Nebenklägerin. Zwar sprechen gegen den Ang e- klagten eine Reihe weiterer gewichtiger Indizien. Jedoch finden etwa die bei der 6 7 8 9 10 - 5 - Nebenklägerin festgestellten Verletzungen in dem mitgeteilten Tatgeschehen nicht ohne weiteres eine hinreichende Erklärung. Das Ergebnis der molekula r- genetischen Untersuchung belegt ledig lich den vom Angeklagten ersichtlich nicht bestrittenen Geschlechtsverkehr. 3. Hinzu kommt, dass die Strafkammer zwar darauf hinweist, dass die Sachverständige in dem in der Hauptverhandlung erstatteten Glaubhaftigkeit s- von ihrem schriftlichen Gutachten abgewichen sei, sie dies aber im Urteil nicht näher erläutert. Widerspricht jedoch das mün d- lich erstattete Gutachten dem vorbereitenden schriftlichen - Gutachten in en t- scheidenden Punkten, so muss sich das Gericht mit di esen Widersprüchen auseinandersetzen und nachvollziehbar darlegen, warum es das eine Ergebnis für zutreffend, das andere für unzutreffend erachtet (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 4 StR 120/04 , NStZ 2005, 161 ; weiter differenzierend: BGH, B e- schluss vom 23. August 2012 1 StR 389/12 , NStZ 2013, 98 f. ). Sost - Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Bender 11
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