ECLI:DE:BGH:2017:290317B4STR526.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 526 / 16 vom 29. März 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdef ührers am 29. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Baden - Baden vom 19. Mai 2016 im Strafaus spruch in den Fällen II. 1 und 4 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenau s- spruch aufgehoben. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Lan dgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, wobei drei Monate dieser G esamtfreiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Die auf die Sachrüge und eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch teilweise Erfolg; im Übrigen ist das 1 - 3 - Rech tsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbu ndesanwalts vom 10. Januar 2017 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. D er Strafausspruch in den Fällen II. 1 und 4 der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Das Landgericht hat bei der Strafzumes sung gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. In diesen Fällen ist der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB zu Einzelfreiheit s- strafen in Höhe von jeweils drei Jahren verurteilt worden. Das Landgericht hat min der schwere Fälle gemäß § 176a Abs. 4 2. Alt. StGB verneint. Bei dieser Abwägung und bei der konkreten Strafzumessung hat es zu Lasten des Ang e- klagten u.a. berücksichtigt, dass es bei den Taten zu einem Eindringen in den Körper der geschädigten Nebenkl ägerin gekommen ist. Damit hat es die Ve r- wirklichung der Qualifikation in § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB strafschärfend verwe r- tet und das in § 46 Abs. 3 StGB normierte Doppelverwertungsverbot verletzt (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 4 StR 88/14 , BGHR StPO § 35 4 Abs. 1a Anwendungsber ei ch 10 ). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Bemessung der gegen den Beschwerdeführer in den Fällen II. 1 und 4 erkannten Einzelstrafen auf diesem Rechtsfehler beruht. Soweit das Landgericht hingegen den Zeitablauf nach de r Tatbegehung gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2016 3 StR 342/15 , NStZ - RR 2017, 103, 104 ), schließt der Senat ein bestimme n- des Gewicht dieser Erwägungen zu Lasten des Angeklagten aus. Die Aufhebung der beiden Einzelfreiheitsstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf 2 3 4 - 4 - es nicht. Der neu zuständige Tatrichter kann ergänzende, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen treffen. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak B ender Feilcke
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