ECLI:DE:BGH:2018:191218B4STR526.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 526/18 vom 19. Dezember 201 8 in der Strafsache gegen alias: wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanw alts und des Besch werdeführers am 19. Dezember 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Konstanz vom 11. Juni 2018 dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltre ibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen schuldig und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 20.500 Euro ang e- ordnet ist . 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen w e- gen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt; f erner Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der B e- schlussformel ersichtli chen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Das Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Lan d- gericht den Angeklagten auch in den Fällen II. 5., 6., 7. und 10. der Urteilsgrü n- de jeweils wegen selbst ändiger Straft aten nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG veru r- teilt hat. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. November 2018 ausgeführt: unter Ziffer II. 5, II. 6 , II. 7 und II. 10 festgestellten Betäubungsmitteltaten zueinander rechtsfehlerhaft beurteilt. 1. Die Bewertung der vorbenannten Taten als vier im Verhältnis der Ta t- mehrheit (§ 53 StGB) zueinander stehende Taten wird von den z u- grunde liegenden Feststellung en nicht getragen. a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen veräußerte der Angeklagte Ende November 2015 an den gesondert Verfolgten S . 25 Gramm Kokain zu einem Grammpreis von 50 Euro auf Kommission. Die Bezahlung des Betäubungsmittel s erfolgte in den darauffolgenden Wochen ratenweise, bis die gesamte Schuld b e- glichen war (Tat unter Ziff. II. 5). Zu einem weiteren Betäubung s- mittelgeschäft zwischen dem Angeklagten und S . kam es zwischen dem 1. Dezember 2015 und dem 24. Dezember 2 015; hier verkaufte der Angeklagte 1 Kilogramm Haschisch an S . zum Preis von 3.500 Euro (Tat unter Ziff. II. 6). Diesen Kaufpreis beglich S . nach Weiterveräußerung des Betäubungsmittels in den Folgetagen vollständig , wobei er dem Angeklagten einen B e- trag in Höhe von 4.000 Euro übergab, um damit den Kaufpreis sowie die Restschuld für das zuvor erworbene Kokain zu begle i- chen (UA S. 8). b) Im Januar 2016 veräußerte der Angeklagte an S . 20 Gramm Kokain zu einem Grammpreis von 50 Euro auf Kommission, ohne dass bei der Übergabe eine Zahlung erfolgte (Tat unter Ziff. II. 7). In der Folgezeit zwischen Ende Januar 2016 und Anfang Februar 2016 verkaufte der Angeklagte erneut ein Kilogramm Haschisch an S . zum Preis von 3.500 Euro auf Kommis sion (Tat unter Ziff. II. 10). Wie zuvor zahlte S . nach Weiterveräußerung 2 - 4 - einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro an den Angeklagten, um hierdurch das Haschisch sowie die Restschuld, die noch aus dem Erwerb des Kokains bestand, zu begleichen. c) Das La ndgericht hat dies als vier Taten (§ 53 StGB) des Handel - treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet. Bei dieser konkurrenzrechtlichen Bewertung hat es nicht bedacht, dass mehrere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zueinande r in Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB stehen, wenn ihre tatbestandlichen Ausführungshandlungen sich - teilwei - se - überschneiden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - BGH GSSt 4/17, NJW 2018, 2905, 2906 f.; Beschluss vom 28. Mai 2018 - 3 StR 95/ 18). So liegt bei aufeinanderfolgenden, sich auf unte r- schiedliche Betäubungsmittelmengen beziehenden Umsatzgschäf - ten eine jedenfalls teilweise, Tateinheit begründende Überschne i- dung der objektiven Ausführungshandlungen darin, dass sich der Täter zu seinem Lieferanten begibt, um einerseits die vorangega n- gene Lieferung zu bezahlen und dabei zugleich eine neue, zuvor bestellte Lieferung abzuholen. Das Aufsuchen des Lieferanten als verbindendes Element, welches gleichermaßen beiden Umsatzg e- schäften dient, erfü llt bereits als solches die Voraussetzungen für das Vorliegen einer teilidentischen Ausführungshandlung und d a- mit für die Annahme von Tateinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - BGH GSSt 4/17 aaO). Unter Beachtung dess en hätte das Landgericht die Taten unter Zi f- fer II. 5 und II. 6 sowie unter Ziffer II . 7 und II. 10 jeweils als Hande l- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei ta t- einheitlich zusammentreffenden Fällen bewerten müssen. Dem tritt der S enat bei. Er hat den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog entsprechend abgeändert und hierbei davon abgesehen, die gleichartige Tateinheit in den von der Änderung betroffenen Fällen im T enor zum Ausdruck zu bringen (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO) . § 265 StPO steht de r Schuldspruch änderung nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch bei zutre f- fender konkurrenzrechtlicher Bewertung des Tatgeschehens nicht wirksamer als gesc hehen hätte verteidigen können. 3 - 5 - Die Schuldspruchänderung hat zur Folge, dass die fe stgesetzten Einze l- strafen für die Taten unter Ziffer II. 5. und Ziffer II. 7 . der Urteilsgründe in Höhe von jeweils einem Jahr und drei Monaten entfallen. Die Gesamtstrafe von fünf Jahren und drei Monaten kann bestehen bleiben. Der Senat schließt mit Blick auf die ve r b le ib e nd e n E i n zelst r afen die Einsatzstraf e von zwei Jahren un d sechs Monaten sowie weitere Freiheitsstrafen von einmal zwei Jahren, dreimal einem Jahr und acht Monaten, viermal einem Jahr und sechs Monaten, viermal einem Jahr und drei Monaten sowie von einmal einem Jahr aus, dass das Landgericht auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es in den g e- nannten F ä llen das Konkurrenzverhältnis zutreffend bestimmt hätte, zumal der Unrechts - und Schuldgehalt der Taten durch die abweichende k onkurrenzrech t- liche Bewertung nicht berührt wird. 2. Die ansonsten rechtsfehlerfreie Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c St GB (UA 26) war lediglich dahin abzuändern (§ 354 Abs. 1 StPO analog) , dass insgesamt ein Geldbetrag von 20.500 Euro eingezogen wird; d i e Gesamt summe de r in den Fällen II. 5., 6., 7. , 10. und 14. der Urteilsgründe erzielten Erlö se beträgt lediglich 10.500 Euro (nicht 11.500 Euro) , die zu den aus den Taten II. 1. 4 . insgesamt erlangten 10.0 00 Euro hinzu zu addieren sind. 3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 4 5 6 - 6 - 4. Der geringe Erfolg des Rechtsmittels gebietet es nicht, die Gebühr zu ermäßigen od er einen Teil der notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerle gen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender RiBGH Dr. Feilcke ist im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Sost - Scheible 7
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