BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESUrteil4 StR 527/02 vom20. März 2003in der Strafsachegegen1. 2. wegen Raubes u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. März2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Tepperwien,Richter am BundesgerichtshofMaatz,Dr. Kuckein,Richterin am BundesgerichtshofnrRichter am BundesgerichtshofDr. Ernemann als beisitzende Richter,Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten K. ,Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten W. ,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Ur-teil des Landgerichts Stendal vom 24. Juni 2002 mit denFeststellungen aufgehobena) im Fall II 2 der Urteilsgründe,b) im Einzelstrafausspruch im Fall II 1 der Urteils-gründe, soweit es den Angeklagten W. betrifft,c) in den Gesamtstrafaussprüchen bezüglich beiderAngeklagter,d) soweit davon abgesehen worden ist, die Unterbrin-gung der Angeklagten in einer Entziehungsanstaltanzuordnen.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten derRevisionen, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Von Rechts wegen - 4 -Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mitgefährlicher Körperverletzung, darüber hinaus den Angeklagten K. wegenversuchten Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegeneines weiteren Falles der vorsätzlichen Körperverletzung, den AngeklagtenW. zudem wegen versuchten Raubes und wegen Diebstahls verurteilt.Gegen den Angeklagten W. hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von einemJahr und neun Monaten verhängt. Den Angeklagten K. hat das Landgerichtunter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer rechtskräftigen Verurteilungund unter Aufrechterhaltung einer Maßregel nach § 69 a StGB zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und zur Zahlung vonSchmerzensgeld und Schadensersatz an den Nebenkläger verurteilt.Mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen bean-standet die Staatsanwaltschaft insbesondere, daß die Angeklagten im Fall II 2der Urteilsgründe nicht des versuchten schweren Raubes gemäß §§ 250 Abs. 1Nr. 1 Buchst. c), 22, 23 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) schuldig gesprochen wurden; weiterhin wendetsie sich gegen die Schuld- und Strafaussprüche im Fall II 1 der Urteilsgründeund dagegen, daß die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einerEntziehungsanstalt unterblieben ist. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg; imübrigen sind sie unbegründet.1. Soweit sich die Revisionen gegen die Schuldsprüche im Fall II 2 derUrteilsgründe richten, haben sie mit der Sachrüge Erfolg; eines Eingehens aufdie Verfahrensrüge bedarf es deshalb nicht. - 5 -a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen des Landgerichts ver-abredeten die angetrunkenen Angeklagten, dem nächsten Passanten mittelsGewalt Geld wegzunehmen, um weitere alkoholische Getränke bezahlen zukönnen. "Über Schläge hatten beide nicht gesprochen". Die Angeklagten mas-kierten sich und liefen zu dem 72jährigen Rentner Fritz S. und dessenEhefrau. Der Angeklagte K. schlug mit der Faust in das Gesicht des Rentners,so daß das Opfer mit dem Kopf auf die Bordsteinkante stürzte, wodurch zweiZähne aus dessen Prothese herausfielen. Sodann trat er mit seinen Füßen, andenen er Turnschuhe trug, auf den Oberschenkel und in den Rücken des amBoden liegenden Geschädigten, und schlug auf ihn ein. Der AngeklagteW. stand in einer Entfernung von einigen Metern "wie unbeteiligt dabei",da er erkannt hatte, daß der Angeklagte K. dem Opfer weit überlegen war unddeswegen "weder tatkräftige 'Hilfe' noch Ansporn benötigte, um für beide daserhoffte Geld zu erlangen". Da die Ehefrau des Geschädigten zu schreien an-fing, gab der Angeklagte K. , der um Entdeckung fürchtete, die weitere Tat-ausführung auf und entfernte sich mit dem Angeklagten W. vom Tatort.Durch die körperliche Mißhandlung erlitt der Geschädigte eine Gehirn-erschütterung, Rißwunden in der Nasenscheidewand und an der Augenbraue,zahlreiche Blutergüsse und Prellungen. Seit der Tat leidet er an stark erhöhtemBlutdruck.b) Mit Recht beanstandet die Revisionsführerin, daß das Landgerichtdem Angeklagten W. die Körperverletzungshandlungen des AngeklagtenK. nicht zugerechnet hat. Allein der Umstand, daß über Schläge bzw. Tritteals Mittel der von beiden Angeklagten zum Zweck der Wegnahme ins Augegefaßten Gewalt vor der Tat nicht ausdrücklich gesprochen worden war, läßtdas Vorgehen des Angeklagten K. noch nicht als Exzess erscheinen. Für ein - - 6 -wenn auch stillschweigend vereinbartes - einverständliches Handeln sprichtvielmehr, daß sich der Angeklagte W. von den tätlichen Angriffen des Mit-angeklagten, die dem gemeinsamen Ziel der Beuteerlangung dienten, währendder Tat in keiner Weise distanziert hat. Zudem hatte er wenige Tage vor derTat zum Nachteil des Rentners S. ein ähnlich gewaltsames Vorgehen desAngeklagten K. zur Begehung eines Eigentumsdelikts genutzt (Fall II 1 derUrteilsgründe, in dem sich das Landgericht nicht vom Vorliegen eines gemein-samen Raubentschlusses überzeugen konnte). Dies zeigt, daß schwerwiegen-de Tätlichkeiten des Angeklagten K. im Zeitpunkt des gemeinsamen Tatent-schlusses im Fall II 2 für den Angeklagten W. weder überraschend nochunerwünscht waren. Schließlich hat das Landgericht nicht in seine Würdigungeinbezogen, daß beide Angeklagten nur wenige Augenblicke nach dem ge-scheiterten Raubversuch zum Nachteil des Zeugen S. nach gleichem Mu-ster einen weiteren Raub begangen haben (Fall II 3), der wiederum mit einemFaustschlag des Angeklagten K. in das Gesicht des Geschädigten begonnenund später mit Faustschlägen von beiden Angeklagten fortgesetzt wurde.c) Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht daher nicht erörtert, ob sich bei-de Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Begehung der gefährlichen Körper-verletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig gemacht haben. Außerdemkommt in Betracht, daß auch der Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB er-füllt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Frage, ob derSchuh am Fuß als ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift anzu-sehen ist, auf die - in den Urteilsgründen nicht näher dargelegten - Umständedes Einzelfalles an (vgl. BGHR StGB § 223 a Abs. 1 Werkzeug 3 m.w.N.). Ins-besondere hätte es Ausführungen zur Beschaffenheit des Schuhes bedurft(vgl. OLG Düsseldorf NJW 1989, 920), da auch Turnschuhe der heute üblichen - 7 -Art durchaus geeignet sein können, erhebliche Körperverletzungen herbeizu-führen (vgl. BGH NStZ 1999, 616 f. m.w.N.).d) Weiterhin hätte das Landgericht hinsichtlich des versuchten Raubesdie Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) StGB prüfen müssen. Dieseist gegeben, wenn durch die Raubtat ein anderer in die konkrete Gefahr einerschweren Gesundheitsschädigung gebracht wird. Er umfaßt nicht allein dieGefahren, die von Raubhandlungen generell ausgehen; vielmehr sind auchsolche Gefahren einbezogen, denen das konkrete Opfer allein wegen seinerindividuellen Schadensdispositon durch die Raubhandlung ausgesetzt ist (vgl.BGH NStZ 2002, 542 f.). Dabei können sich die Gesundheitsgefahren, diedurch eine mit Gewaltausübung verbundene Raubhandlung für ein gesundes,im Vollbesitz seiner körperlichen und geistigen Kräfte befindliches Opfer be-gründet werden, deutlich von denjenigen unterscheiden, die durch eine ver-gleichbare Handlung beispielsweise für einen alten Menschen oder einendurch Krankheit oder sonstige körperliche Gebrechen geschwächten Betroffe-nen eintreten. Hier hätte der Tatrichter bedenken müssen, daß der AngeklagteK. das 72jährige Opfer so heftig mit der Faust ins Gesicht geschlagen hat,daß dieses mit dem Kopf auf die Bordsteinkante stürzte und eine Gehirner-schütterung davontrug. Wie die Revision zu Recht beanstandet, liegt unter die-sen Umständen - zumal bei einem älteren Menschen - die Gefahr schwererKopfverletzungen nicht fern.2. Der Strafausspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe bezüglich des inso-weit wegen Diebstahls verurteilten Angeklagten W. hält ebenfalls rechtli-cher Prüfung nicht stand, weil das Landgericht das Vorliegen eines besondersschweren Falles des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB nicht er-örtert hat. - 8 -Nach den insoweit getroffenen Feststellungen schlug der AngeklagteK. dem erheblich angetrunkenem Dietmar We. mit der Faust in das Gesicht,so daß der Geschädigte zu Boden fiel. Während er weiter mit Fäusten auf denam Boden liegenden Geschädigten einschlug, zog der Angeklagte W. ,vom Angeklagten K. unbemerkt, aus der Gesäßtasche des Geschädigtendessen Geldbörse mit mindestens 35,-- nn !n"#$%'&()*daher nahe, daß der Angeklagte W. bei Begehung des Diebstahls dieHilflosigkeit des Geschädigten ausgenutzt hat, der sich angesichts der körper-lichen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten K. gegen die Wegnahmenicht schützen konnte (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 3; Trönd-le/Fischer StGB 51. Aufl. § 243 Rdn. 21).3. Schließlich haben die Rechtsmittel auch insoweit Erfolg, als dasLandgericht nicht geprüft hat, ob die Angeklagten gemäß § 64 StGB in einerEntziehungsanstalt unterzubringen sind. Der Senat verweist hierzu auf dieAusführungen des Generalbundesanwaltes in seiner Antragsschrift.4. Der Adhäsionsanspruch wird durch das Rechtsmittel der Staatsan-waltschaft nicht berührt (vgl. dazu BGHSt 3, 210, 211; Meyer-Goßner StPO46. Aufl. § 406 a Rdn. 4, 5).Tepperwien Maatz Kuckein +)nr,-nErnemann
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