BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 527/06 vom 12. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 12. Dezember 2006 einstimmig beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dort-mund vom 19. Juni 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nach-pr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Die Angriffe der Revision gegen die Beweisw374rdigung stellen lediglich den im Revisionsverfahren untauglichen Versuch dar, die tat-richterliche 334berzeugungsbildung durch eine eigene Wertung zu erset-zen. Ebenfalls erfolglos wendet sich die Revision gegen die Bemes-sung der verh344ngten Freiheitsstrafe. Die Strafzumessung ist grunds344tz-lich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur dann eingrei-fen, wenn die tatrichterliche Strafzumessung Rechtsfehler enth344lt, ins-besondere wenn sie l374ckenhaft oder widerspr374chlich ist oder gegen anerkannte Strafzwecke verst366337t. Derartige Rechtsfehler zeigt die Re-vision nicht auf. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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