BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 527 /12 vom 30. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 3 0. Januar 201 3 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten R . wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 24. August 2012, soweit es ihn b e- trifft, mit den Festst ellungen aufgehoben a) im Fall II. 4 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe , c) im Maßregelausspruch über die Anordnung einer Sper r- frist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine a ndere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten R . wegen gefährlicher Kör - perverletzung in zwei Fällen sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahre r- 1 - 3 - laubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es b e- stimmt, dass die Verwaltungsbehörde ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis er teilen darf. G egen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sin ne v on § 349 A bs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit das Landgericht ihn wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurte ilt hat (Fälle II. 2 und II. 3 der Urteilsgründe ) . 2. Dagegen hält der Schuldspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr für schuldig befunden hat (Fall II. 4 der Urteilsgründe). Insofern belegen die Fes t- stellungen nicht, dass der Angeklagte das Kraftfahrzeug im öffentlichen Ve r- kehrsraum geführt hat. a) Tathandlung des § 316 Abs. 1 StGB ist das Führen eines Fah r zeugs im öffentlichen V erkehr. Nach § 2 Abs. 1 StVG bedarf der Fahrerlaubnis, wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt. Der Begriff des Straßenve r- kehrs im Sinne der §§ 315 b ff. StGB entspricht dem des StVG und bezieht sich auf Vorgänge im öff entlichen Verkehrsraum. Erfasst werden zum einen alle Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder oder der Kommunen dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind (z.B. Straßen, Plätze, Brücken , Fußwege). Ein Verkehrsraum ist darüber hinaus au ch dann öffentlich, 2 3 4 - 4 - wenn er ohne Rücksicht auf eine Widmung und ungeachtet der Eigentumsve r- hältnisse entweder ausdrück lich oder mit stillschweigender Duldung des Verf ü- gungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein b e- stimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch ta t- sächlich so genutzt wird ( Senatsurteil vom 4. März 2004 4 StR 377/03, BGHSt 49, 128, 129 ; Senatsbeschluss vom 8. Juni 2004 4 StR 160/04, NStZ 2004, 625; SSW - StGB/Ernemann, § 142 Rn. 9). Für die Fr age, ob eine Duldung des Verfügungsberechtigten vorliegt, ist nicht auf dessen inneren Willen, son dern auf die für etwaige Besucher erkennbaren äußeren Umstände (Zufahrtssperren, Schranken, Ketten, Verbotsschilder etc.) abzustellen. Eine Verkehrs fläche kan n - in LK - StGB, 12. Aufl., § 142 Rn. 14). Die Zugehörigkeit einer Fläche zum öffent - lichen Verkehrsraum endet mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügun gsberechtigten , die unmissverständlich erkennbar macht, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird (vgl. Senatsu r- teil vom 4. März 2004 4 StR 377/03, BGHSt 49, 128, 129; OLG Düsseldorf , NZV 1992, 120; Pasker , NZV 1992, 120, 121). So liegt de r Fall hier. b) Nach den Feststellungen steuerte der alkoholbedingt absolut fahru n- tüchtige Angeklagte R . , der keine Fahrerlaubnis besaß, den seiner Ehe - frau gehörenden Pkw, nachdem er zunächst im Ortsbereich von B . umhergefahren war, a uf eine n unbefestigten und zunächst frei zugänglichen Parkplatz neben einer Tankstelle. Zusammen mit dem Angeklagten K . misshandelte er daraufhin den Geschädigten R . P . durch eine Vielzahl wuchtiger Faustschläge und Fußtritte. Der Zeuge S . , der vom Vermieter des Parkplatzes mit dem regelmäßigen Öffnen und Schließen zweier dort befind - licher Schranken beauftragt war, erfasste die Situation zunächst nicht richtig und rief den Angeklagten zu, sie sollten den Parkplatz mit ihrem Pkw verlass en, 5 - 5 - damit er die Schranke schließen könne. Der Angeklagte R . antwortete sinngemäß, er solle sich keine Gedanken machen, sie kämen schon vom Par k- platz herunter. Daraufhin ging der Zeuge weiter und schloss die Schranke der Parkplatzzufahrt. Als der Ze uge wenig später sah, wie die Angeklagten R . und K . auf den am Boden liegenden Geschädigten mit voller Wucht eintra - ten, alarmierte er die Polizei (Fall II. 3 der Urteilsgründe). Im Anschluss an die Misshandlung des Geschädigten bestiegen d ie A n- geklagten erneut den Pkw, wobei R . das Fahrzeug führte. Zunächst ver - suchte er, mit dem Pkw die Tankstelle zu umfahren und vorbei an einer b e- nachbarten Diskothek auf die M . Straße zu gelangen, was an einer Begrenzung scheiterte. Ans chließend fuhr er dieselbe Strecke zurück und len k- te das Fahrzeug an der geschlossenen Schranke vorbei. Er erreichte die M . Straße erneut nicht, da er nunmehr einen kleinen Erdwall vor sich hat - te. A n dieser Stelle blie b er nach eine r Fahrtstr ecke von ungefähr 220 Metern endgültig stehen (Fall II. 4 der Urteilsgründe). c) Nachdem der Zeuge S . die Angeklagten zum Verlassen des Park - platzes aufgefordert und daraufhin die Schranke der Zufahrt geschlossen hatte, gehörte das Parkplatzgelände, auf dem der Pkw stand, nicht mehr zum öffent - lichen Verkehrsraum. Denn der Wille des Verfügungsberechtigten, den Par k- platz ab diesem Zeitpunkt der Allgemeinheit nicht mehr zur Verfügung zu ste l- len, war nach außen manifest geworden. Dies war für jedermann unmissve r- ständlich erkennbar (vgl. OLG Düsseldorf , NZV 1992, 120). Die Fahrt des A n- geklagten R . auf dem Parkplatzgelände (Fall II. 4 der Urteilsgründe) fand deshalb nicht im öffentlichen Straßenverkehr statt und war somit nicht tatb e- standsmäßig im S inne von § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG und § 316 Abs. 1 StGB. Das Landgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Angeklagte bei se i- 6 7 - 6 - nen Versuchen, die Tankstelle bzw. die Zufahrtschranke zu umfahren, sich vor - übergehend im öffentlichen Verkehrsraum be wegte. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. 3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zieht die Aufhebung der festg esetzten Gesam tstrafe und des Maßregelausspruchs nach sich. Mutzbauer Roggenbuck Franke Quentin Reiter 8
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