ECLI:DE:BGH:2016:211216B4STR527.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 527 / 16 vom 21. Dezember 201 6 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2016 gemäß § 302 A bs. 1 StPO beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass die Revisionen der Beschuldigten vom 2 4 . August 2016 und 2 6 . September 2016 gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 23. August 2016 wir k- sam zurückgenommen sind. 2. Die Beschuldigte hat auch die K osten ihres Rechtsmittels vom 2 6 . September 2016 zu tragen. Gründe: 1. Die von der Pflichtverteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin A . , am 22. September 2016 erklärte Rücknahme der am 24. August 2016 e ingelegten (ersten) Revision ist wirksa m. An der prozessualen Handlungsf ä- higkeit der Beschu ldigten im Zeitpunkt der Ermächtigung ihrer Verteidigerin zur Rücknahme des Rechtsmittels bestehen keine Zweifel. a) Für die Verhandlungsfähigkeit im Revisionsverfahren reicht es aus, dass der Beschwerd eführer mindestens zeitweilig zu einer Grundübereinkunft mit seinen Verteidigern über die Fortführung oder Rücknahme des Rechtsmi t- tels in der Lage ist und diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der in Rede st e- henden Entscheidung vorlagen ( v gl. BGH, Urteil vom 10. März 1995 5 StR 434/94, BGHSt 41, 72, 74). Eine Beeinträchtigung der Geschäfts - oder Schul d- 1 2 - 3 - fähigkeit eines Erklärenden hat nicht zwangsläufig dessen prozessuale Han d- lungsunfähigkeit zur Folge. Hiervon ist erst dann auszugehen, wenn hinre i- chende Anha ltspunkte dafür vorliegen, dass ein Beteiligter nicht in der Lage ist, die Bedeutung von ihm abgegebener Erklärungen zu erkennen, wobei Zweifel an der prozessualen Handlungsfähigkeit zu seinen Lasten gehen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2004 2 StR 199 /04, NStZ - RR 2004, 341 mwN). b) Danach war von einer prozessualen Handlungsfähigkeit der Beschu l- digten im Zeitpunkt der Rücknahme der (ersten) Revision auszugehen. Zwar hat das sachverständig beratene Landgericht bei der Beschuldigten eine das Tatgescheh en überdauernde paranoid - halluzinatorische Psychose festgestellt g- Se ptember 2015 und 13 . Februar 2016 nicht mehr befähigt war, das Verbotene ihres Tuns einzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung nicht in der Lage war, mit ihrer Verteidigerin zu einer Grundübereinkunft über die Fortführung oder Rücknahme des Rechtsmittels zu gelangen , bestehen aber nicht. De r Rücknahmeerklärung der Pflichtverteidigerin vom 22. September 2016 ist ein Schr eiben der Beschuldigten vom 16. September 2016 beigefügt, in dem sie ausdrücklich erklärt, auf eine Revision zu verzichten und das Urteil anzune h- men. In einem weiteren Schreib en vom 20. September 2016 bestätigte die B e- schuldigte überdies ihren Rücknahmewillen, indem sie dem Landgeri c ht mit tei l- te , sich entschieden zu habe n . Hiervon sei ihre Verteidigerin in Kenntnis gesetzt. Anders als weitere , späte r zu den Akten g e- langte Schreiben enthalten diese inhaltlich aufeinander bezogenen Schreiben keine Hinweise auf wahnhafte Gedankeninhalte. Auch gibt es keinen Anhal t- punkt für eine fehlende Kenntnis der Beschuldigten von der Bedeutung der a b- gegebenen Erklär ungen. 3 - 4 - 2. Die ohnehin unzulässige mit Schreiben vom 26. September 2016 eingelegte (zweite) Revision wurde von der Beschuldigten mit Schreiben vom 9. November 2016 ebenfalls wirksam zurückgenommen. Insoweit war lediglich noch über die Kosten zu entsch eiden. Sost - Scheible Roggenbuck RiBGH Cierniak ist erkrankt und daher gehindert zu unter - schreiben. Sost - Scheible Quentin Feilcke 4
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