ECLI:DE:BGH:2018:260418B4STR527.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 527 /1 7 vom 26. April 201 8 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2018 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 7. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil de s Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Soweit hinsichtlich der für die Tat 13 des Berufungsurteils des Land gerichts Magdeburg vom 21. Januar 2016 verhängten Geldstrafe die Ausführungen auf UA 41 nicht mit der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils im Einklang stehen, stellt der Senat klar, dass ent sprechend dem Urteilstenor au ch die Einzelstrafe für die Tat 13 in die vorliegend gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wurde. 2. Soweit eine etwaige Einbeziehung der (Geld - )Strafen aus den Entsche i- dungen vom 23. November 2015, 16. März 2016 und 5. Januar 2017 in die Gesam t- freiheitsstrafe unterblie ben ist, kann der Senat eine Beschwer des Angeklagten au s- schließen. Franke Roggenbuck Cierniak Quentin Feilcke
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