BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 528/09 vom 8. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Verabredung zur Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 8. Dezember 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Essen vom 29. Juli 2009 wird aus den Gr374nden der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit der Verabredung zur Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird. Die Gegenerkl344rung des Verteidigers vom 30. November 2009 hat dem Senat vorgelegen. 2. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Franke Mutzbauer
Full & Egal Universal Law Academy