ECLI:DE:BGH:2016:200116B4STR528.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 528 /1 5 vom 20. Januar 201 6 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General bu n- desanwalts und de r Beschwerdeführer in am 20. Januar 201 6 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 29. Juli 2015 im Schuldspruch dahin g e- ändert, dass die Ange klagte im Fall II. 5 der Urteilsgründe wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die Angeklagt e hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Sichverschaffen von B e- täubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge und jew eils unter Beisichfü h- ren einer Schusswaffe, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betä u- bungsmitteln sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fälle n unter Einbeziehung der Strafen aus einer anderweitigen Verurte i- lung und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat fe r- 1 - 3 - ner die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass neun Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Ferner hat es eine Anrechnungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der An g e- klagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision s- rech t fertigung hat in den Fäl len II. 1 bis II. 4 der Urteilsgründe keinen Recht s- fe h ler zum Nachteil der Angeklagten erge ben. Zwar hat das Landge richt nicht nur im Fall II. 1, sondern auch in den Fällen II. 2, 3 und 4 der Urteilsgründe festgestellt, dass die Angeklagte zusammen mit ihr em gesondert verfolgten Lebensgefährten in jedem dieser Fälle bis zu 30 % der Betäubungsmittel zum Ei genkonsum erwarb und im Anschluss auch selbst kon sumierte . Dass das Landgericht die Angeklagte deshalb nicht auch in diesen Fäl len wegen tatei n- heitlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt hat, beschwert sie aber nicht. II. 1. Soweit das Landgericht d i e Angeklagte im Fall II. 5 der Urteilsgründe wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat , ist der Schuldspruch aus Rechtsgründen nicht zu bea n- standen . 2 3 4 - 4 - Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe die für eine Verurteilung nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erforderliche Schusswaffen - eigenschaft der nach den Feststellungen von de r A ngeklagten in der Wohnung aufbewahrten Gas - und Schreckschusswaffen sind nur dann Schusswaffen im Sinne dieser Vorschrift, wenn nach deren Bauart der Explosionsdruck beim Abfeuern der Munition nach vorne durch den Lauf austritt, wozu d er Tatrichter regelmäßig besondere Feststellungen zu treffen hat, da diese technische Eigenschaft nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, B e- schluss vom 9. Februar 2010 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390; Beschluss vom 15 . Februar 2011 3 StR 8/11). Nach den Feststellungen verwahrte n die Ang e- klagte und ihr gesondert verfolgter Lebensgefährte eine funktionsfähige Gas - CS - Reizgas - Patronen griffbereit in ihrer Wohnung, aus der heraus sie die zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittel an Konsumenten übergaben. Hieraus ergibt sich zwar nicht ausdrücklich, jedoch noch hinreichend aufgrund der mitgeteilten n ä- heren Umschreibung, dass es sich um eine Schreckschusswaffe h andelte , bei der der Explosionsdruck nach vorn aus tritt, das Tatbestandsmerkmal der Waffe im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG demnach erfüllt ist (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 3 StR 57/11, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Waffe 3; Beschluss vo m 11. November 2014 3 StR 451/14, NStZ - RR 2015, 77). 2. D ie tateinheitlich erfolgte Verurteilung der Angeklagten wegen bewaf f- neten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Überprüfung jedoch nicht stand. 5 6 7 - 5 - a) Nac h den Feststellungen bestellten die Angeklagte und ihr anderweitig verfolgter Lebensgefährte Ende Mai 2014 ein Kilogramm Marihuana von dem gesondert V erfolgten Z . zu einem Preis von 6.000 - lung erfolgte am 10. Juni 2014 eine Li e ferung von nur 500 Gramm Marihuana mittlerer Qualität mit einem W irkstoffanteil von mindestens 5 % THC; Z . er - hielt dafür 3.250 ihr Lebensgefährte bis zu 30 %. b) Danach ist das Tatbestand smerkmal des Sichverschaffens nicht b e- legt. Als Auffangtatbestand kommt die Tatmodalität des Sichverschaffens nur dann zur Anwendung, wenn im Einzelfall ein abgeleiteter Erwerb nicht sicher festzustellen ist (BGH, Beschluss vom 18. Juni 1993 4 StR 318/93 , BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Sichverschaffen 1; Urteil vom 29. Oktober 2009 4 StR 239/09, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Sichverschaffen 3). So liegt der Fall hier aber nicht. c) Eine Änderung des Schuldspruchs dahin, dass die Angeklagte tatei n- heitlich des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Me n- ge schuldig ist, kann der Senat nicht vornehmen. Nach den Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass die zum Zweck des späteren Eigenkonsums bese s- sene Menge, die das Landgericht ebenso wie den Wirkstoffanteil geschätzt hat, die Grenze zur nicht geringen Menge nicht erreicht hat. Der Senat ändert den Schuldspruch wie aus der Urteilsformel ersichtlich. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass die geständige Angeklagt e sich gegen den geänderten Tatvorwurf anders verteidigt hätte. 8 9 10 11 - 6 - 3. Den Bestand der im Fall II. 5 der Urteilsgründe verhängten Einzelstr a- fe von zwei Jahren und sechs Monaten gefährdet die Änderung des Schul d- spruchs nicht. Das Landgericht hat den S trafra hmen der Vorschrift des § 30a Abs. 3 BtMG entnommen und das tateinheitliche Zusammentreffen von zwei Straftatbeständen nicht gesondert straferschwerend berücksichtigt. Dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Bewertung im Fall II. 5 eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, ist danach ebenfalls auszuschließen. 4. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, d i e A n- geklagte von einem Teil de r Kostenlast freizustellen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO ; vgl. M eyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 473 Rn. 26 ). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 12 13
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