ECLI:DE:BGH:2018:180118B4STR528.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 528 / 1 7 vom 18. Januar 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. zu 2.: unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerdeführer am 18. Januar 2018 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : Auf die Revision der Angeklagten H . wird das Urteil des Landg erichts Siegen vom 26. Mai 2017 dahin berichtigt und g e- ändert, dass die Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Ha n- deltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in fünf Fällen, der Beihilfe zum u n- erlaubten Hand eltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit une r- laubtem Besitz von Betäubu ngsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Die weiter gehende Revision der Angeklagten H . und die Revision des Angeklagten B . werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Das Recht smittel der Angeklagten H . erzielt den aus der Be - schlussformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 - 3 - a) Das Landgericht hat in den unter II.1 der Urteilsgründe zusammeng e- fassten Fälle n 1 bis 5 nicht festgestellt, dass die von der Angeklagten jeweils besesse ne Menge Heroin die Grenze zur nicht geringen Menge ( vgl. BGH , B e- schluss vom 7. November 1983 1 StR 721/83, BGHSt 32, 162 ) übers chritten hätte . Daher hat der Senat den tateinheitlichen Schuldspruch insoweit auf den (einfachen) unerlaubten Besitz von Betä ubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG umgestellt. Er schließt aus, dass die Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldspruch anders als geschehen hätte verteidigen können. Die in diese n Fälle n verhängten Einzelstrafen von jeweils sechs Monat en können bestehen bleiben. Das Landgericht hat diese Strafen dem nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 4 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3 StGB gemilderten Strafra h- men des § 29a Abs. 2 BtMG entnommen. Derselbe Strafrahmen gilt indes auch bei Annahme des ( einfachen ) un erlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln g e- mäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG , gemildert nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 StGB . Der Senat kann daher ausschließen, das s das Landgericht in den Fällen 1 bis 5 auf mildere Einzelstrafen oder auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es die Angeklagte insoweit nur wegen une r- laubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt hätte. b) Im Fall II. 2 der Urteilsgründe (Fall 14 ) hat der Senat den Tenor wegen einer offensichtlichen Unrichti gkeit berichtigt. Das Landgericht ist zutreffend d a- von ausgegangen, dass die Angeklagte H . in diesem Fall Beihilfe zum (einfachen) unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmittel n gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, § 27 Abs. 1 StGB geleistet hat ( UA 50) . Ersichtlich versehentlich hat sie jedoch im Tenor die Angeklagte auch in diesem Fall w e- gen tateinheitlich begangener Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. 2 3 4 - 4 - c) Im danach verbleibenden U mfang erweis t sich d as Rechtsmittel der Angeklagten H . als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, d i e Angeklagte mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 4 73 Abs. 4 StPO). 2. Die Revision des Angeklagten B . wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil d i es es Angeklagten ergeben hat. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 5 6 7
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