BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 529/01 vom 29. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 21. August 2001 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Strafausspruch, b) soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Körperve r - letzung in zwei Fällen und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer J u - gendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus ang e - ordnet sowie auf Maßregeln gemäß §§ 69, 69 a StGB erkannt. Die hiergegen - 3 - gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rgt, hat den aus der Beschluûformel ersichtlichen Erfolg. Die Überprfung des Urteils hat zum Schuldspruch und zum Maûr e - gelausspruch nach §§ 69, 69 a StGB keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch sowie die Anordnung der Unterbri n - gung in einem psychiatrischen Krankenhaus knnen hingegen nicht bestehen bleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. November 2001 ausgefhrt: "Wird aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen oder He r - anwachsenden dessen Unterbringung in einem psychiatr i - schen Krankenhaus angeordnet, so wird gemû § 5 Abs. 3 (i.V.m. § 105 Abs. 1) JGG von Jugendstrafe abgesehen, wenn die Maûregelanordnung die Ahndung durch Jugendstrafe entbehrlich macht. Diese spezifisch jugendstrafrechtliche Vo r - schrift ermglicht es, dem Gedanken der Einspurigkeit fre i - heitsentziehender Maûnahmen im Jugendstrafrecht Rec h - nung zu tragen (vgl. BGHSt 39, 92, 95 m.w.N.). Eine entspr e - chende Prfung und Entscheidung ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Das gilt umso mehr, als die J u - gendkammer die Strafhhe mit der Notwendigkeit der erzieh e - rischen Einwirkung und der Trennung des Angeklagten von seinem ihn negativ beeinflussenden Umfeld begrndet (UA S. 27). Eine Einwirkung und Trennung erfolgt aber auch durch die vom Gesetz in ihrer Dauer nicht begrenzte Unterbringung gemû § 63 StGB. Dieser Rechtsfehler fhrt zur Aufhebung des Ausspruchs ber die Jugendstrafe (vgl. BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1 und 2; Beschluû vom 23. Juli 1993 - 2 StR 364/93)." Dem tritt der Senat bei. Er hebt angesichts des Sachzusammenhangs zwischen Jugendstrafe und Unterbringung (vgl. BGHR JGG § 5 Abs. 3 Abs e - - 4 - hen 1) auch den fr sich gesehen - rechtsfehlerfrei begrndeten Ausspruch ber die Unterbringung nach § 63 StGB auf. Dies entspricht im Ergebnis auch dem Antrag des Generalbundesanwalts, der die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch mit den Feststellungen beantragt hat. Davon umfaût sind i n - des auch die Feststellungen, die sich auf die Frage der erheblich verminderten Schuldfhigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten beziehen (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 30 a.E.), die gleichzeitig die Grundlage fr den Maûr e - gelausspruch bilden. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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