BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 529/07 vom 20. November 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu Ziff. 1. Vergewaltigung zu Ziff. 2. Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 20. November 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 13. M344rz 2007 in den Ausspr374-chen 374ber die Gesamtstrafen mit der Ma337gabe aufgeho-ben, dass eine nachtr344gliche gerichtliche Entscheidung 374ber die Gesamtstrafen nach den 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechts-mittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Vergewaltigung (Ein-zelstrafe: zwei Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 6. Mai 2004 sowie unter Aufl366sung der im Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 9. Juli 2004 und der mit Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 22. Februar 2005 jeweils gebildeten nachtr344glichen Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Den Angeklagten B. hat es wegen Verge-waltigung in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung (Einzelstrafe: drei Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts L374denscheid vom 24. Mai 2005 unter Aufl366sung der im 1 - 3 - Urteil des Amtsgerichts L374denscheid vom 14. November 2005 gebildeten nach-tr344glichen Gesamtstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gen, sind unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Schuldspr374che und die verh344ngten Einzelstra-fen richten. Hingegen k366nnen die Gesamtstrafenausspr374che bez374glich beider Angeklagten keinen Bestand haben. 2 1. Bei der den Angeklagten H. betreffenden Gesamtstrafenbildung ist das Landgericht mit Blick auf die im Oktober 2003 begangene verfahrensge-genst344ndliche Tat zwar rechtsfehlerfrei von einer Z344surwirkung des Urteils des Amtsgerichts Bochum vom 6. Mai 2004 ausgegangen und hat die dort verh344ng-te sechsmonatige Bew344hrungsstrafe bei der Gesamtstrafenbildung ber374cksich-tigt. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft davon abgesehen, auch die noch nicht erle-digte (Einzel-)Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 9. Juli 2004 ebenfalls in die Gesamtstrafe einzubeziehen. Die dieser Verurteilung zu Grunde liegende Tat wurde ausweislich der Urteilsgr374nde am 31. Januar 2004, mithin ebenfalls vor der Z344sur am 6. Mai 2004 begangen. Gleicherma337en liegt es mit Blick auf den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Neuss vom 22. Februar 2005 nahe, dass auch die sechsmonatige Bew344hrungsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 2. August 2004 in die nach-tr344gliche Gesamtstrafe h344tte einbezogen werden m374ssen. Da es insoweit je-doch an der Mitteilung des Tatzeitpunkts fehlt, kann dies nicht abschlie337end beurteilt werden. 3 - 4 - Durch die rechtsfehlerhafte Bildung der Gesamtstrafe kann der Ange-klagte hier beschwert sein. 4 2. Bei Bildung der Gesamtstrafe betreffend den Angeklagten B. ist die Strafkammer ebenfalls im Ausgangspunkt zutreffend von der Z344surwir-kung des Urteils des Amtsgerichts L374denscheid vom 24. Mai 2005 ausgegan-gen. Die Gesamtstrafe kann aber bereits deshalb keinen Bestand haben, weil das Urteil nicht mitteilt, welche Einzelstrafen der einbezogenen Verurteilung zu Grunde lagen. Es kann deshalb nicht gepr374ft werden, ob 247 54 Abs. 1 StGB rich-tig angewendet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 3 StR 338/01). Dar374ber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die nicht vollst344ndig vollstreckte (Einzel-)Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsge-richts L374denscheid vom 14. November 2005 bei der Gesamtstrafenbildung h344t-te ber374cksichtigt werden m374ssen. Da die Strafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts L374denscheid im Urteil vom 14. November 2005 zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von sechs Monaten zusammengef374hrt wurden, liegt nahe, dass auch die Tat aus dem Urteil vom 14. November 2005 vor dem die Z344sur bilden-den Urteil, mithin vor dem 24. Mai 2005, begangen wurde. 334berpr374fbar ist Letz-teres f374r den Senat indes nicht, da sich auch die diesbez374gliche Tatzeit nicht aus dem Urteil ergibt. 5 3. Der Senat hat von der M366glichkeit Gebrauch gemacht, nach 247 354 Abs. 1 b StPO zu verfahren, der bei Rechtsfehlern, die, wie hier, ausschlie337lich die Bildung der Gesamtstrafe betreffen, die M366glichkeit er366ffnet, den neuen Tat-richter auf eine Entscheidung im Beschlusswege nach 247247 460, 462 StPO zu verweisen. 6 - 5 - 4. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen, da si-cher abzusehen ist, dass die Rechtsmittel der Angeklagten nur einen geringen Teilerfolg haben k366nnen. Der Senat kann deshalb die Kostenentscheidung ge-m344337 247 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen. 7 Tepperwien Maatz Kuckein Ernemann Sost-Scheible
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