BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 529/08 vom 12. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanw344ltin als Nebenkl344ger-Vertreterin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 2. Juli 2008 wird verwor-fen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-zeichnete Urteil mit den Feststellungen zum Ausnut-zungsbewusstsein hinsichtlich der Heimt374cke aufgeho-ben; die 374brigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen - 4 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungs-verwahrung angeordnet. 1 Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft r374gt mit ihrer Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit der Sachr374ge beanstandet sie, dass der Angeklagte nicht wegen Mordes verurteilt ist. 2 I. Der Angeklagte und Andrea Sch. - das sp344tere Tatopfer - hatten seit 1987 eine von Anfang an konfliktbeladene Beziehung unterhalten, in deren Ver-lauf es mehrfach zu Trennungen und anschlie337enden Vers366hnungen kam. Ihre im April 2004 geschlossene Ehe wurde im April 2007 geschieden. Am Tattage, dem 3. Oktober 2007, machte der Angeklagte, dem zugetragen worden war, dass sich Andrea Sch. mit einem verheirateten Mann in einem Lokal auf-gehalten und mit diesem getrunken habe, ihr Vorhaltungen, weil sie mit jenem Mann "fremdgegangen223 sei. Im weiteren Verlauf des Tages kam es zwischen dem Angeklagten und Andrea Sch. zu zahlreichen telefonischen Kontakten. Gegen 20.15 Uhr rief der Angeklagte Andrea Sch. , die sich zu diesem Zeit-punkt au337erhalb ihrer Wohnung aufhielt, ein weiteres Mal an und erkl344rte, sie und ihre Freundin k366nnten sich "auf ein Schlachtfest vorbereiten" und sich "ge-genseitig zugucken". Andrea Sch. wusste mit dieser 304u337erung des Ange-klagten, der mehrfach ohne realistischen Hintergrund verbal ausf344llig geworden war, nichts anzufangen. Gegen 21.00 Uhr kehrte sie in Begleitung der Zeugin 3 - 5 - K. in ihre Wohnung zur374ck. Im Arbeitszimmer nahmen beide am PC Platz und suchten das Internetportal "Gesichterparty" auf. Der alkoholgewohnte, mi-telgradig alkoholisierte Angeklagte hatte sich zuvor Zugang zu der Wohnung verschafft und sich hinter einer Couch versteckt. Das Landgericht hat zum wei-teren Geschehen folgendes festgestellt: "Andrea Sch. und die Zeugin K. bemerkten den in der T374r stehenden Angeklagten erst, als dieser mit erhobener Stimme und in b366sem Ton sinngem344337 344u337erte 'Ach, Gesich-terparty ist dir wichtiger!'. Zwischen dem Angeklagten, der um den in der Mitte des Raumes stehenden Schreibtisch herum auf Andrea Sch. zuging, und Andrea Sch. gab es einen kurzen Wortwechsel. Der Angeklagte dr374ckte dann mit der linken Hand Andrea Sch. nach hinten, so dass sie in der Ecke des Raumes stand. Er stach sodann mit dem von ihm mitgef374hrten Klappmesser mit einer Klingenl344nge von et-wa 7,5 cm vielfach auf Andrea Sch. ein, und zwar insbe-sondere in deren Hals- und Brustbereich, um sie zu t366ten, und 344u337erte dabei 'Das hast du davon!' ". Danach deutete er mit dem Messer auf die Zeugin K. und fragte: "Willst du auch?". Dann 344u337erte er, er wolle gemeinsam mit Andrea Sch. sterben und rammte sich zweimal das Messer mit Kraft in den Oberk366rper und brach am Tatort zusammen. Andrea Sch. erlag den ihr zugef374gten Stich-verletzungen. 4 - 6 - II. Revision des Angeklagten 5 Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Sachr374ge hat keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dies gilt aus den in der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts vom 28. Oktober 2008 ausgef374hrten Gr374n-den, auf die insoweit Bezug genommen wird, insbesondere auch f374r die von der Revision angegriffene Verneinung der Voraussetzungen der 247247 20, 21 StGB. Auch die Voraussetzungen f374r eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem344337 247 64 StGB hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint. Zwar kann die Anordnung einer Ma337regel nach 247 64 StGB grunds344tzlich nicht allein deswegen verneint werden, weil au337er der Sucht noch weitere Pers366nlichkeitsm344ngel eine Disposition f374r die Begehung von Straftaten begr374nden. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf aber nicht ausschlie337lich zur Besserung des T344-ters, also ohne gleichzeitige g374nstige Auswirkungen auf die Interessen der 366f-fentlichen Sicherheit im Sinne einer Verminderung der vom alkoholabh344ngigen T344ter ausgehenden Gef344hrlichkeit erfolgen. Vielmehr ist erforderlich, dass bei erfolgreichem Verlauf der Behandlung jedenfalls das Ausma337 der Gef344hrlichkeit des T344ters nach Frequenz und krimineller Intensit344t der von ihm zu bef374rchten-den Straftaten deutlich herabgesetzt wird (vgl. Senat NStZ 2003, 86 m.w.N.). Davon hat sich das auch insoweit sachverst344ndig beratene Landgericht, wie sich den Urteilsausf374hrungen noch hinreichend entnehmen l344sst, jedoch nicht zu 374berzeugen vermocht. 6 III. - 7 - Revision der Staatsanwaltschaft 7 Die R374ge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgef374hrt und des-halb unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die vom Generalbundesanwalt nur insoweit vertretene Revision hat jedoch mit der Sachr374ge Erfolg, soweit sie sich gegen die Verneinung des Mordmerkmals 204Heimt374cke223 wendet. 8 1. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht das Mordmerkmal 204niedrige Beweggr374nde223 rechtsfehlerfrei abgelehnt. Beim Vorliegen eines Motivb374ndels beruht die vors344tzliche T366tung nur dann auf nied-rigen Beweggr374nden, wenn das Hauptmotiv oder die vorherrschenden Motive, welche der Tat ihr Gepr344ge geben, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und besonders verwerflich sind (BGH NStZ-RR 2007, 111 m.w.N.). 9 Ein solcher Fall ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht gegeben. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass Eifersucht eine nicht unbetr344chtliche Rolle gespielt hat. Dass es diese Motivation nicht als tatbeherr-schend angesehen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Verh344ltnis zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer war nach den Feststellungen von einem st344ndigen "Hin und Her" gepr344gt. Es kam zwischen ihnen h344ufig zu Strei-tigkeiten, wobei auch massive Beschimpfungen und Beleidigungen nicht unty-pisch waren. Der Angeklagte befand sich bei Begehung der Tat in einer 226 je-denfalls von ihm subjektiv so empfundenen 226 psychisch erheblich belastenden Situation. Vor diesem Hintergrund h344lt es sich im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums, dass das Landgericht die f374r den Angeklagten bestim-menden Motive in ihrer Gesamtheit nicht als niedrig im Sinne des 247 211 Abs. 2 StGB gewertet hat. 10 - 8 - 2. Die Staatsanwaltschaft beanstandet jedoch die Verneinung des Mordmerkmals "Heimt374cke" zu Recht. 11 a) Nach den Feststellungen war Andrea Sch. , was das Landgericht nicht verkannt hat, bei Beginn des t366dlichen Angriffs des Angeklagten arglos und infolgedessen wehrlos. Sie versah sich, als sie in ihre Wohnung zur374ckge-kehrt war, trotz der telefonischen 304u337erung des Angeklagten, sie und ihre Freundin k366nnten sich "auf ein Schlachtfest vorbereiten", keines Angriffs. Der Angeklagte hatte keinen Schl374ssel zu der Wohnung und hatte auch nicht etwa angek374ndigt, er werde sich Zugang zur Wohnung verschaffen. Lauert der T344ter 226 wie hier 226 seinem ahnungslosen Opfer auf, um an dieses heranzukommen, kommt es nicht darauf an, ob und wann es die von dem ihm gegen374ber treten-den T344ter ausgehende Gefahr erkennt (vgl. BGH NStZ 1984, 261; NStZ-RR 1996, 98). 12 b) F374r das bewusste Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit gen374gt es, dass der T344ter diese in ihrer Bedeutung f374r die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausf374hrung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, ei-nen durch seine Ahnungslosigkeit gegen374ber einem Angriff schutzlosen Men-schen zu 374berraschen (BGH NStZ 2003, 535). Die Erw344gungen mit denen das Landgericht diese Voraussetzungen verneint hat, entbehren einer tragf344higen Grundlage. 13 - 9 - Die Ank374ndigung des Angeklagten, das Tatopfer und dessen Freundin k366nnten sich "auf ein Schlachtfest" vorbereiten, spricht entgegen der Auffas-sung des Landgerichts nicht gegen das Ausnutzungsbewusstsein des Ange-klagten. Der Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 2007, 268), auf die das Landgericht ersichtlich abgestellt hat, lag eine an-dersartige Fallgestaltung zugrunde. Der T344ter war dem Opfer kurz nach der telefonischen Ank374ndigung: "Ich komme jetzt zu dir ins Restaurant und mache dich platt" - wenn auch mit verdeckter Waffe 226 entgegengetreten. Kann sich das sp344tere Opfer auf eine in K374rze zu erwartende Konfrontation einstellen, liegt es fern, dass der T344ter das Ausnutzungsbewusstsein hat. So liegt es hier jedoch nicht. Der Angeklagte war vielmehr heimlich in die Wohnung des Tatopfers ein-gedrungen und hatte sich dort hinter einer Couch versteckt. Es liegt nahe, dass er dies tat, um das Tatopfer zu 374berraschen, denn er konnte, weil er nicht mehr 374ber einen Schl374ssel zu der Wohnung verf374gte, davon ausgehen, dass das Tatopfer nicht damit rechnete, dass er sich in der Wohnung aufhielt. Daf374r, dass sich der Angeklagte der Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst war, spricht zudem, dass er erst einige Zeit nach dem Eintreffen des Tatopfers in der T374r zum Arbeitszimmer auftauchte und sofort zum Angriff 374berging. 14 Soweit das Landgericht ausgef374hrt hat, auch die Alkoholisierung des An-geklagten spreche gegen die Annahme des erforderlichen Ausnutzungsbe-wusstseins, fehlt daf374r jedwede Begr374ndung. Dass der Angeklagte alkoholbe-dingt die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers nicht in sein Bewusstsein aufge-nommen haben k366nnte, versteht sich im Hinblick auf die Ausf374hrungen zur un-eingeschr344nkten Schuldf344higkeit nicht von selbst. 15 - 10 - c) Die danach rechtsfehlerhafte Verneinung des Mordmerkmals 204Heimt374-cke223 f374hrt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen zum Ausnutzungs-bewusstsein hinsichtlich der Heimt374cke. Die 374brigen Feststellungen sind jedoch rechtsfehlerfrei getroffen und k366nnen deshalb bestehen bleiben. Erg344nzende Feststellungen, die den bestehen gebliebenen nicht widersprechen, sind zul344s-sig. 16 Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Mutzbauer
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