ECLI:DE:BGH:2018:070218B4STR529.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 529 / 1 7 vom 7. Februar 201 8 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Febr uar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 18. Juli 2017 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körpe rverle t- zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. G e- gen dieses Urteil wendet sich der Ange klagte mit seiner auf die Rüge der Ve r- let zung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbe gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. In s- besondere kann der Senat ausschließen, dass sich der Angeklagte bei Beg e- hung der Tat im Zustan d der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB befand. 2. Hingegen hält der Strafausspruch sachlich - rechtliche r Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung ein zulässiges Verte i- digungsverhalten zum Nachteil des Angeklagten gewertet. a) Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, er habe den Geschädigten mit einem Messer verletzt, dabei allerdings in No t- wehr gehandelt, weil dieser ihn gewürgt habe. Das Landgericht hat sich die Überzeugung verschafft, das s das Handel n des Angeklagten nicht durch No t- wehr gerechtfertigt war, da schon keine Notwehrlage bestand. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat es strafschärfend berücksichtigt, dass der Ang e- amit 12). Dies ist rechtsfehlerhaft. b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einem Angeklagten grundsätzlich nicht verwehrt, sich mit der Behauptung zu verteid i- gen, er habe in Notwehr gehandelt. Soweit damit Anschuldigungen gegen eine andere Person verbunden sind, werden die Grenzen eines zulässigen Verteid i- gungsverhaltens dadurch nicht überschritten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2013 4 StR 532/12, NStZ - RR 2013, 170, 171; vom 6. Juli 2010 3 StR 219/10, NStZ 2010, 692; vom 22. März 2007 4 StR 60/07, NStZ 2007, 463). Eine wahrheitswidrige Notwehrbehauptung kann erst dann straferschw e- rend gewertet werden, wenn Umstände hinzukommen, nach denen sich dieses Verteidigungsverhalten als Ausdru ck einer zu missbilligenden Einstellung da r- stellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2007 4 StR 60/07, NStZ 2007, 463; 2 3 4 5 - 4 - vom 25. April 1990 3 StR 85/90, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsve r- halten 8; vom 27. April 1989 1 StR 10/89, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteid i- gungsverhalten 4); solche Umstände sind hier indes nicht ersichtlich. c) Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass sich die fehlerhafte Strafzumessungserwägung bereits bei der Strafra h- menwahl zum Nachteil des An geklagten ausgewirkt hat. Über die Strafe ist deshalb insgesamt neu zu befinden. 3. Die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer En t- ziehungsanstalt hat demgegenüber Bestand. Die sachverständig beratene Strafkammer hat jedenfalls das Vorl iegen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB mit rechtlich vertretbarer Begründung abgelehnt. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 6 7
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