ECLI:DE:BGH:2019:040619B4STR529.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 529 /1 8 vom 4. Juni 201 9 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2019 einstimmig beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 27. Juli 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrec htfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Es ist nicht zu besorgen, dass das Landgericht bei der Strafzumessung durch seine strafschärfende Erwägung, die Grenze zur nicht geringen Menge von 7,5 Gramm THC sei im Fall II. 1 der Urteilsgründe um das 272 - fache und im Fall II. 3 der Urteilsgründe um das 127 - fache überschritten, einen zu hohen Schuldumf ang zugrunde gelegt hat. Denn aus der Formulierung, der Angeklagte habe das Marihua- 14), ergibt sich, dass sich das Landgericht bei dieser Strafzumessungserwägung des Umstands bewusst war, dass der Ange- klagte in beid en Fällen nur mit einem Teil des von ihm bestellten Marihuanas selbst Handel trieb und weitere Teilmengen an andere Personen zum eigenstän digen Handeltreiben durch diese abgab. Sost - Scheible Roggenbuck Bender Feilcke Paul
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