BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 530/00 vom 21. Dezember 2000 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Erfurt vom 21. August 2000 wird als unzulässig verwo r - fen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten jeweils unter Einbeziehung me h - rerer rechtskräftiger Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig. Der Angeklagte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach Rechtsmittelbelehrung - ebenso wie sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft - auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil verzichtet, das den übereinstimmenden Anträgen des Vertreters der Staatsa n - waltschaft und seines Verteidigers entsprach. Die Erklärung ist ihm, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, vorgelesen und von ihm genehmigt wo r - den. Damit ist sie bewiesen (§ 274 StPO). - 3 - Der Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums a n - gefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH NStZ 1999, 526; Klei n - knecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.). Zweifel an der Wirksamkeit der Verzichtserklärung bestehen nicht. Anhaltspunkte dafür, daß dem Angeklagten die erforderliche Einsicht für seine Prozeßhandlung und d e - ren Tragweite gefehlt hätte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der wirksame Verzicht auf Rechtsmittel hat die Unzulässigkeit der Rev i - sion zur Folge und schließt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den v o - rigen Stand aus (BGH NStZ 1984, 181 m.w.N.). Meyer-Goßner Tolksdorf Athing nrn
Full & Egal Universal Law Academy