BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 530/01 vom 20. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2 001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Dortmund vom 24. Juli 2001 im Strafausspruch aufgeh o - ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (begangen im Z u - stand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit) zu zehn Jahren Freiheit s - strafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Stra f - ausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Der zur Tatzeit 36jährige Angeklagte lebte mit seinem Vater, dem T a - topfer, in einem gemeinsamen Haushalt. Zwischen ihnen herrschte seit langer Zeit ein erheblich gespanntes Verhältnis, das seine Ursache in ständigen Vo r - - 3 - wrfen des Vaters ber die in seinen Augen schlechte Arbeitshaltung des A n - geklagten hatte. Die Spannungen verstrkten sich nach dem Tod der Mutter des Angeklagten, zumal der Vater ihm nunmehr auch stndig Vorwrfe wegen seines zunehmenden Alkoholkonsums machte. Zu einer ttlichen Auseinande r - setzung zwischen beiden kam es jedoch nie. Vielmehr "fraß der Angeklagte seinen Ärger in sich hinein", wobei bei ihm allerdings gelegentlich der Wunsch aufkam, seinen Vater umzubringen. Hierzu kam es aber erst Ende Mrz 2001. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Vater wegen einer Krebserkrankung nur noch eine Lebenserwartung von sechs Monaten. Am Tattage faßte der Angeklagte nach einer erneuten heftigen verbalen Auseinandersetzung endgltig den Entschluß, seinen Vater zu töten. Zuvor hatte er erhebliche Mengen Bier getrunken, die zum Tatzeitpunkt zu einer Blu t - alkoholkonzentration von 2,14 %o fhrten. In diesem Zustand holte er aus der Kche eine leere Wasserflasche und ging zurck in das Eßzimmer, in dem sein Vater am Eßtisch Zeitung las, ohne den Angeklagten zu beachten. "Dies b e - merkte auch der Angeklagte und wollte die Situation ausnutzen." Er ging de s - halb an seinem Vater vorbei, blieb hinter ihm stehen und schlug dem - wie das Schwurgericht festgestellt hat - arg- und wehrlosen Tatopfer mit voller Wucht auf den Kopf. Nachdem dabei die Flasche zersplittert und der Vater zu Boden gegangen war, zertrmmerte der Angeklagte einen Blumenkbel auf dessen Rcken. Sodann holte er aus der Kche ein oder zwei Messer und stach - nachdem er die Musik der Stereoanlage lauter gestellt hatte, "damit die Schreie seines Vaters von Nachbarn nicht zu hören waren" - auf den Körper seines Vaters ein. Da er zutreffend davon ausging, daß sein Vater noch lebe, holte er schließlich einen Hammer und eine Art Rohrzange und schlug mit di e - sen Werkzeugen wiederum auf den Kopf seines Vaters ein, was schließlich zu dessen Tod fhrte. - 4 - 2. Auf der Grundlage dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten zu Recht des heimtckisch begangenen Mordes fr schuldig befunden. Entgegen der Auffassung der Revision beruhen auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf einer tragfhigen Grun d - lage. Der durch die Alkoholisierung und die affektive Erregung bei allgemeiner "asthenischer Persnlichkeitsstrung" zur Tatzeit bestehende psychische Au s - nahmezustand, der die Anwendung des § 21 StGB durch das sachverstndig beratene Schwurgericht trgt, steht der Annahme nicht entgegen, daû der A n - geklagte die fr die Heimtcke maûgeblichen Gesichtspunkte nicht nur in ihrem uûeren Gehalt erfaût, sondern auch in sein Bewuûtsein aufgenommen hat. Von diesem sogenannten Ausnutzungsbewuûtsein (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtcke 26 m.w.Nachw.) ist das Schwurgericht nach dem Gesamtz u - sammenhang der Urteilsgrnde ausgegangen. Nherer Darlegungen hierzu bedurfte es angesichts der auch zur subjektiven Tatseite gestndigen Einla s - sung des Angeklagten nicht. 3. Dagegen hlt der Strafausspruch der rechtlichen Prfung nicht stand. Der Senat lût dahingestellt sein, ob es einen zulssigen Strafschrfungsgrund darstellt, "daû zwischen dem Anlaû und dem weiteren Tatverhalten ein krasses Miûverhltnis bestand" (UA 18). Zur Aufhebung fhrt jedenfalls, daû das Lan d - gericht dem Angeklagten zudem strafschrfend angelastet hat, er habe "trotz der Schreie ... nicht von seinem Vorhaben abgelassen". Dies lût besorgen, daû das Landgericht dem Angeklagten zur Last gelegt hat, daû er die Straftat berhaupt vollendet hat, anstatt von ihr Abstand zu nehmen. Das ist recht s - fehlerhaft (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 14, unterlassener Rc k - tritt). Die Erwgung knnte aber auch dann den Strafausspruch nicht tragen, wenn es sich insoweit lediglich um eine miûverstndliche Formulierung ha n - delte, mit der das Schwurgericht die weiter strafschrfend gewertete "uûerste - 5 - Brutalitt und Erbarmungslosigkeit gegen das Opfer" nher umschreiben wol l - te. Denn in diesem Fall lieûe das Urteil - wie die Revision zu Recht e inwendet - nicht erkennen, daû das Landgericht bedacht hat, daû die besondere Brutalitt ihren Grund (auch) in dem psychischen Ausnahmezustand des Angeklagten haben kann, der zur Anwendung von § 21 StGB und zur Milderung des Strafrahmens gefhrt hat. Nach stndiger Rechtsprechung des Bundesg e - richtshofs ist es insoweit widersprchlich, dem Angeklagten die objektiven U m - stnde der Tatbegehung uneingeschrnkt straferschwerend zu werten (BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 f. ). 4. Über die Strafbemessung ist deshalb neu zu befinden. Der aufg e - zeigte Rechtsfehler berhrt aber nur die rechtliche Wertung der zum Strafau s - spruch getroffenen Feststellungen. Diese selbst knnen deshalb bestehen bleiben. Der Senat macht von der Mglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Essen zurck. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy