BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 530/05 vom 21. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 21. Dezember 2005 gem344337 247 126 a Abs. 2 und 3 i.V.m. 247 126 Abs. 3 und 247 120 Abs. 1, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Rostock vom 22. Juni 2005 mit den Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zum 344u337eren Sachverhalt, die be-stehen bleiben - aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. II. 1. Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Rostock vom 21. September 2005 - 13 KLs 18/04 - wird aufgehoben. 2. Insoweit wird die sofortige Entlassung des Angeklagten an-geordnet. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Vollstre-ckung der Freiheitsstrafe und der Ma337regel hat es jeweils zur Bew344hrung aus-gesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. I. 1. Das Urteil hat keinen Bestand, weil die Beweisw374rdigung der Straf-kammer zur inneren Tatseite durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Der Beschwerdef374hrer macht zu Recht geltend, dass die getroffenen Feststel-lungen einen Brandstiftungsvorsatz des Angeklagten nicht belegen. a) Der Angeklagte befand sich auf Grund vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung in der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung, in der er sich unzureichend behandelt f374hlte, weshalb er seine Verlegung in eine an-dere psychiatrische Einrichtung anstrebte. Obwohl die Verlegung auch aus fachlicher Sicht f374r erforderlich gehalten wurde, fand sich zun344chst keine ent-sprechende andere Einrichtung. Der Angeklagte wollte aber jedenfalls errei-chen, das nahe bevorstehende Weihnachten nicht mehr in der bisherigen Ein-richtung verbringen zu m374ssen; er dachte dar374ber nach, etwas "anzustellen", um auf diese Weise seine Verlegung zu erreichen. Deshalb entschloss er sich in den fr374hen Morgenstunden des 7. Dezember 2003, einen Feueralarm auszu-l366sen. Dazu hielt er sein Feuerzeug unmittelbar unter den an der Decke seines - 4 - Zimmers befindlichen Rauchmelder. Dabei rechnete er damit, dass der "Feuer-melder" innerhalb k374rzester Zeit auf die W344rme des Feuerzeuges reagieren w374rde. Entgegen seiner Erwartung kam es nicht sofort zu einem h366rbaren A-larm. Deshalb hielt der Angeklagte das entz374ndete Feuerzeug weiterhin unter den Rauchmelder, bis er nach ca. ein bis zwei Minuten bemerkte, dass das Plastikmaterial des Brandmelders in Brand geraten war und heruntertropfte. Darauf nahm der Angeklagte zwei h366lzerne Einlegeb366den, die er unter den wei-terhin tropfenden Brandmelder hielt. Auf diese Weise versuchte er, "das bren-nende, fl374ssige Plastikmaterial aufzufangen, um eine Ausbreitung des Brandes und eine Besch344digung des Fu337bodenbelages zu verhindern". Dennoch tropfte einiges Material auch auf den Filzfu337boden und brannte dort weiter. Dies war auch noch der Fall, als das Pflegepersonal sich nach einem nunmehr ausgel366s-ten stillen Alarm wenig sp344ter Zugang zu dem Zimmer des Angeklagten ver-schaffte. Es konnte noch vor Eintreffen der Feuerwehr die beiden Brandstellen mit einem Handfeuerl366scher m374helos abl366schen. Im Deckenbereich brannte der Rauchmelder vollst344ndig aus. Die Rauhfasertapete an der Decke verbrannte auf einer Fl344che von 30 x 30 cm. Der Fu337bodenbelag selbst war nicht in Brand geraten. Der Angeklagte hat sich eingelassen, er habe keinen Brand legen wollen und habe dies auch nicht getan. Er habe sich - was das Landgericht auch fest-gestellt hat - vorab 374ber die Funktionsweise des Feuermelders informiert und habe Mitbewohner gewarnt; er sei 374berzeugt gewesen, dass nichts h344tte pas-sieren k366nnen. Demgegen374ber hat das Landgericht gemeint, dem Angeklagten sei "bewusst gewesen, dass es sich bei seinem Zimmer um einen Dachausbau in Holzbauweise handelte ..., so dass ein 334bergreifen eines Brandes auf feste Geb344udebestandteile wie Decken, W344nde oder den Dachstuhl jederzeit m366g-lich" gewesen sei. - 5 - b) Die getroffenen Feststellungen tragen die Annahme, der Angeklagte habe mit zumindest bedingtem Brandstiftungsvorsatz gehandelt, nicht. Die Kenntnis des Angeklagten von der Holzbauweise des Dachausbaus und damit von der Gef344hrlichkeit offenen Feuers in diesem Bereich betreffen allein objek-tive Umst344nde, die das Wissenselement des Vorsatzes begr374nden k366nnen. Das gen374gt jedoch nicht und l344sst au337er Acht, dass auch das Wollenselement be-sonders gepr374ft und durch tats344chliche Feststellungen belegt werden muss. Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, dass die Strafkam-mer eine dem gen374gende Gesamtw374rdigung vorgenommen hat. Dass der An-geklagte "w344hrend der Tatausf374hrung jederzeit in der Lage (gewesen sei), die Konsequenzen seines Handelns zu erkennen und zu bewerten", deutet lediglich auf eine bewusste Fahrl344ssigkeit hin. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht es f374r m366glich gehalten hat, dass der Angeklagte dabei seine F344higkeit, ein Inbrandsetzen des Geb344udes verhindern zu k366nnen, 374bersch344tzt habe (UA 27). Gegen die Annahme, der Angeklagte habe eine Tatbestandsverwirklichung nach 247 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB billigend in Kauf genommen (zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrl344ssigkeit vgl. BGHR StGB 247 306 Beweisw374rdigung 6), sprach hier zudem, dass der Angeklagte selbst Ma337nah-men ergriff, die ein Ausbreiten des Brandes und weitere Sch344den verhindern sollten. Schlie337lich liegt es auch fern, dass der Angeklagte sich durch eine Brandlegung selbst in Lebensgefahr bringen wollte, indem er sich in seinem Zimmer einschloss und dabei das Eingreifen von Hilfskr344ften zu erschweren versuchte. Die Sache bedarf deshalb neuer tatrichterlicher Pr374fung und Entschei-dung. Ausgenommen davon sind lediglich die rechtsfehlerfreien Feststellungen zum 344u337eren Sachverhalt, die bestehen bleiben k366nnen. Sofern dem Angeklag-ten ein Brandstiftungsvorsatz nicht nachzuweisen ist, wird das Landgericht eine Strafbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Sachbesch344digung (247247 303, 303 c - 6 - StGB) und des Missbrauchs von Notrufen (247 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu pr374fen haben. 2. Die Aufhebung des Urteils zum Schuldspruch entzieht dem Strafaus-spruch und dem Ma337regelausspruch die Grundlage. II. Der Senat hebt gem344337 247 126 a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 247 126 Abs. 3 und 247 120 Abs. 1 StPO den Unterbringungsbefehl des Landgerichts vom 21. Sep-tember 2005 auf und ordnet die sofortige Entlassung des Angeklagten aus der einstweiligen Unterbringung an. Der weitere Vollzug dieser strafrechtlichen Ma337nahme steht zu dem Tatvorwurf in dieser Sache, wie er sich nach der revi-sionsgerichtlichen Pr374fung des angefochtenen Urteils darstellt, au337er Verh344lt-nis. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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