BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 530/06 vom 19. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 19. Dezember 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 28. Juni 2006 im Ma337re-gelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zust344n-dige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und wegen gef344hrlicher K366rperver-letzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Daneben hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der An-geklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Ver-letzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat zum Ma337regelausspruch Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 - 3 - 2. Dagegen kann die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nicht bestehen bleiben. Zwar hat das Landgericht sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen der Unterbrin-gung nach 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB rechtsfehlerfrei bejaht. Ebenso hat es - sachverst344ndig beraten - eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Be-handlungserfolg in einer Entziehungsanstalt verneint und deshalb von einer Un-terbringung nach 247 64 StGB abgesehen. Jedoch hat die Schwurgerichtskammer vers344umt zu pr374fen, ob auch eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (247 63 StGB) in Betracht kommt, die nach den Grunds344tzen des 247 72 StGB die Anordnung der Unterbringung in der Siche-rungsverwahrung entbehrlich machen kann (vgl. BGHSt 42, 306, 308). Der dar-in liegende Rechtsfehler ist bereits auf die Sachr374ge hin zu beachten, so dass es auf die den Ma337regelausspruch betreffende Aufkl344rungsr374ge nicht ankommt. 3 a) Das Landgericht hat sich ersichtlich deshalb nicht mit der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (247 63 StGB) befasst, weil die f374r beide Gewaltdelikte angenommene erheblich verminderte Steuerungsf344higkeit (247 21 StGB) jeweils durch die hochgradige Tatzeit-Alkoholisierung des Angeklagten von 2,7 bzw. 3,0 211 bewirkt wurde. Das schloss eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach 247 63 StGB indes noch nicht von vornherein aus. Zwar kommt die Anwendung des 247 63 StGB nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunf344higkeit oder erheblich verminderte Schuldf344higkeit durch einen l344n-ger andauernden und nicht nur vor374bergehenden Zustand im Sinne der 247247 20, 21 StGB hervorgerufen ist (st. Rspr.; BGHSt 34, 22, 27). In F344llen, in denen die Verminderung der Schuldf344higkeit letztlich auf Alkoholgenuss zur374ckzuf374hren ist, kann 247 63 StGB aber ausnahmsweise angewendet werden, wenn der T344ter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkohol374ber- 4 - 4 - empfindlich ist (st. Rspr.; BGHSt 34, 313, 314; BGHR StGB 247 63 Zustand 9). Das Landgericht musste sich deshalb mit der Frage auseinandersetzen, ob der Angeklagte nicht nur - was der Sachverst344ndige sicher diagnostiziert hat - alko-holabh344ngig ist, sondern ob bei ihm bereits eine krankhafte Alkoholsucht vor-liegt. Anhaltspunkte daf374r ergeben sich schon aus dem Verlauf des Alkohol-missbrauchs, der bereits im Jahr 1980 zu einer K374ndigung des Arbeitsverh344lt-nisses durch den Arbeitgeber des Angeklagten f374hrte. Der Angeklagte setzte seinen exzessiven Alkoholkonsum seither durchgehend - unterbrochen nur durch "Abstinenzzeiten" auf Grund seiner Inhaftierung - fort. Mehrfach musste er sich - im Ergebnis erfolglosen - station344ren Entgiftungen unterziehen. 1998 erlitt er einen Herzinfarkt. Der jahrelange Alkoholismus f374hrte bei ihm zur Schwerh366rigkeit. Hinzu kamen als Folge des jahrzehntelang eingeschliffenen Alkoholmissbrauchs auch hirnorganisch bedingte kognitive Leistungsminderun-gen (UA 3, 23). Diese mithin auch physischen Ver344nderungen beim Angeklag-ten haben bewirkt, dass er nicht mehr in der Lage ist, abstinent zu leben (UA 23). Damit liegen Umst344nde vor, die 374blicherweise mit dem Begriff der Alkohol-sucht verbunden werden (vgl. Peters, W366rterbuch Psychiatrie, 5. Aufl., Stich-wort: Alkoholsucht). Dies h344tte deshalb n344herer Pr374fung durch das Landgericht bedurft. 5 b) Die Pr374fung des Vorliegens der Voraussetzungen einer die Unterbrin-gung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigenden krankhaften Alkoholsucht war nicht etwa deshalb entbehrlich, weil das Schwur-gericht - auch darin dem geh366rten Sachverst344ndigen folgend - keine Anhalts-punkte f374r "weiter gehende Beeintr344chtigungen" zu den jeweiligen Tatzeiten zu erkennen vermochte. Zudem ist die Einsch344tzung im angefochtenen Urteil, der 6 - 5 - Angeklagte weise keine die Schuldf344higkeit beeintr344chtigende psychische St366-rung oder Pers366nlichkeitsst366rung auf (UA 17), auch nicht ohne Weiteres verein-bar mit der Erw344gung im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Ange-klagten, "seine Alkoholkrankheit (habe) zu einer m366glicherweise kriminalit344ts-beg374nstigenden Beeintr344chtigung seiner Pers366nlichkeit" gef374hrt (UA 19). F374r das Vorliegen einer auch unter dem Gesichtspunkt einer anderen schweren seelischen Abartigkeit im Sinne des 247 20 StGB relevanten Pers366nlichkeitsver-344nderung k366nnte der von dem geh366rten Sachverst344ndigen dargelegte psycho-logische Befund sprechen, wonach die Pers366nlichkeitsstruktur des Angeklagten durch erhebliche Sozialisationsdefizite, Dissozialit344t, Haltschw344che und hoch-gradige Impulsivit344t und 334berspanntheit gekennzeichnet sei (UA 23). Auch wenn diese Pers366nlichkeitsstruktur des Angeklagten in ihrer Auspr344gung noch nicht den Grad erreicht hat, der bereits f374r sich genommen zu einer erheblichen Beeintr344chtigung der Steuerungsf344higkeit gef374hrt hat, die vom Landgericht si-cher angenommene Verminderung der Schuldf344higkeit des Angeklagten letzt-lich vielmehr erst durch seine jeweils aktuelle Alkoholintoxikation herbeigef374hrt worden ist, kann darin nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs ein Zustand gesehen werden, der die Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus nach 247 63 StGB zu rechtfertigen vermag (vgl. BGHSt 44, 338; 44, 369; Senatsbeschluss vom 18. Januar 2000 - 4 StR 583/99 - NZV 2000, 213). 3. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Landgericht - w344re es davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen f374r eine Unterbringung des Angeklagten nach 247 63 StGB vorliegen - von einer Anordnung der Unterbrin-gung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgesehen h344tte. Zwar ist die Unterbringung nach 247 63 StGB nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs kein 204geringeres223, sondern ein 204anderes223 334bel als die Sicherungsver- 7 - 6 - wahrung, zumal beide Ma337regeln zeitlich unbegrenzt sind. Jedoch erweist sich die Unterbringung nach 247 63 StGB schon deshalb regelm344337ig als die weniger beschwerende Ma337regel, weil ihr Vollzug grunds344tzlich vor dem Vollzug der Strafe stattfindet und auf die Strafe angerechnet wird (247 67 Abs. 1 und 4 StGB). Auch aus diesem Grund ist 226 und zwar unabh344ngig von der Frage der Thera-pierbarkeit 226 der Ma337regelanordnung nach 247 63 StGB in der Regel gegen374ber der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung der Vorrang einzur344umen (BGHSt 42, 306, 308). Der Ma337regelausspruch bedarf mithin insgesamt neuer Pr374fung und Ent-scheidung. 8 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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