BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 530/07 vom 15. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 15. Januar 2008 ge-m344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 430 Abs. 1, 442 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 5. April 2007 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass a) f374r die Tat des Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt wird, b) der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt wird, c) die Anordnung des Verfalls des bei dem Angeklag-ten sichergestellten Geldbetrages von 1610,22 200 entf344llt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und Besitzes von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu lebenslanger Freiheitsstrafe ver-urteilt. Ferner hat es gegen ihn den Verfall eines Geldbetrages von 1610,22 200 sowie die Einziehung der sichergestellten Bet344ubungsmittel und diverser Rauschgiftutensilien angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt, f374hrt zu der aus der Be-schlussformel ersichtlichen Ab344nderung des angefochtenen Urteils; im 334brigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, hat es das Landgericht vers344umt, f374r diese Tat eine Einzelstrafe festzusetzen. Der Senat kann hier die erforderliche Erg344nzung des Urteils in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen. Das Verschlechterungsverbot (247 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (BGHR StPO 247 358 Abs. 2 Satz 1, Einzelstra-fe, fehlende 1 und 2). Er setzt insoweit 226 auch wenn die Annahme eines minder schweren Falles hier eher fern liegt 226 dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend das gesetzliche Mindestma337 des f374r minder schwere F344lle ma337gebli-chen Strafrahmens des 247 29 a Abs. 2 BtMG von drei Monaten Freiheitsstrafe fest. Dadurch wird der Angeklagte, da die Verh344ngung einer Geldstrafe nach 247 47 Abs. 2 StGB schon mit Blick auf seine Vorahndungen ausscheidet, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beschwert. Weiterhin wird der Urteilstenor dahin berichtigt, dass es sich bei der verh344ngten lebenslangen Freiheitsstrafe um eine Gesamtstrafe handelt (247 54 Abs. 1 Satz 1 StGB). 2 - 4 - 2. Der Senat beschr344nkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Bet344ubungsmittelstraftat auf die vom Landgericht mit Ausnahme des angeordneten Verfalls festgesetzten Rechtsfolgen (247247 430 Abs. 1, 442 Abs. 1 StPO), da die ansonsten gebotene Zur374ckverweisung ausschlie337lich zur Her-beif374hrung einer erneuten tatrichterlichen Entscheidung 374ber die 226 wie der Ge-neralbundesanwalt im Einzelnen zutreffend ausgef374hrt hat - vom Landgericht nicht tragf344hig begr374ndete Anordnung des erweiterten Verfalls einen unange-messenen Aufwand erfordern w374rde. Damit entf344llt der Ausspruch 374ber die Ver-fallsanordnung. 3 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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