BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 530/07 vom 15. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Mord - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 15. Januar 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 5. April 2007, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zust344n-dige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt, f374hrt mit der Sach-r374ge zur Aufhebung des Strafausspruchs. 1 Die Nachpr374fung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Der Strafaus-spruch hat jedoch keinen Bestand. 2 1. Das Landgericht konnte 226 trotz entsprechender Anhaltspunkte - nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der Angeklagte ein eigenes Interesse an der T366tung des Tatopfers hatte. Es ist daher im Rahmen der recht- 3 - 3 - lichen W374rdigung zu Gunsten des Angeklagten vom Fehlen eines eigenen Tat-interesses ausgegangen. Im Rahmen der Strafzumessung hat es hingegen strafsch344rfend gewertet, dass der Angeklagte keinen 204feststellbaren eigenen Grund223 hatte, sich an der T366tung des Opfers zu beteiligen. Er habe sich gleich-wohl ohne Not zur Beihilfe an einem Kapitalverbrechen bereit gefunden. 2. Diese Strafzumessungserw344gungen begegnen in zweierlei Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie lassen, wie die Revision zu Recht r374gt, zum einen besorgen, dass das Landgericht den Zweifelssatz zu Unguns-ten des Angeklagten angewendet hat, indem es ihm das 226 lediglich in Anwen-dung des Zweifelssatzes angenommene 226 Nichtvorliegen eines eigenen Tatmo-tivs straferschwerend angelastet hat. Zum anderen begr374ndet die Erw344gung, der Angeklagte habe sich 204ohne Not223 zur Beteiligung an der Tat bereit gefun-den, einen Versto337 gegen 247 46 Abs. 3 StGB, denn damit hat das Landgericht im Ergebnis zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er die Tat 374berhaupt be-gangen hat (vgl. BGH wistra 2000, 463, 464). 4 3. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Landgericht ohne die aufgezeigten Rechtsfehler auf eine niedrigere Strafe erkannt h344tte; er hebt da-her den Strafausspruch auf. Der Aufhebung der dem Strafausspruch zu Grunde 5 - 4 - liegenden Feststellungen bedarf es nicht, da es sich lediglich um Wertungsfeh-ler handelt. Der neue Tatrichter ist jedoch nicht gehindert, erg344nzende, den ge-troffenen Feststellungen nicht widersprechende Feststellungen zu treffen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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