BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 530/10 vom 16. November 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 16. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. Juni 2010 mit den Feststel-lungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexueller N366tigung (Ver-gewaltigung)" - richtig: schwerer Vergewaltigung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 4 StR 595/07) - zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und die Anwendung des materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 Der Angeklagte r374gt mit Recht, dass sich die Strafkammer in ihrem Urteil nicht mit einer von ihr als wahr unterstellten Tatsache auseinandergesetzt hat. 2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs m374ssen sich die Ur-teilsgr374nde zwar nicht stets mit einer als wahr unterstellten Behauptung ausei-nandersetzen. Eine Stellungnahme ist aber dann erforderlich, wenn nicht ohne Weiteres zu ersehen ist, wie die Beweisw374rdigung mit der Wahrunterstellung in 3 - 3 - Einklang gebracht werden kann, oder wenn aus sonstigen Gr374nden ohne aus-dr374ckliche Er366rterung der als wahr unterstellten Tatsache die 334berlegungen des Gerichts zur Beweisf374hrung l374ckenhaft bleiben (vgl. BGH, Beschl374sse vom 7. November 2000 - 1 StR 303/00, BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunter-stellung 36, und vom 6. Juni 2002 - 1 StR 33/02, StV 2002, 641, 642; Becker in L366we/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., 247 244 Rn. 317 jeweils m.w.N.). Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Nach den vom Landgericht ge-troffenen Feststellungen hat der Angeklagte die Vergewaltigung begangen, nachdem er "pl366tzlich etwa gegen 0.00 Uhr" vom sp344teren Opfer in dessen Schlafzimmer wahrgenommen worden war (UA 10). Mit dieser Feststellung ist nicht ohne Weiteres vereinbar, dass das Landgericht infolge der Ablehnung des auf die Vernehmung eines Zeugen gerichteten Beweisantrags (ohne n344here Begr374ndung) als wahr unterstellt hat, dass der Zeuge am Vortag "bis gegen 24.00 Uhr in der Wohnung [des Angeklagten] gewesen ist und dabei auch den Angeklagten geh366rt hat". Angesichts dieser (durch Beweiserhebung bzw. Wahrunterstellung) festgestellten Zeiten h344tte das Landgericht im Urteil er366rtern m374ssen, ob bzw. dass es dem Angeklagten m366glich war, in dem ihm verblei-benden Zeitraum die (ebenfalls nicht mitgeteilte) Entfernung zwischen 4 - 4 - seiner Wohnung und der seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau zu Fu337 (UA 10) zu 374berwinden und dort in das Schlafzimmer zu gelangen. Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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