BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 530/11 vom 24. November 2011 in der Strafsache gegen wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in am 24. November 2011 einstimmig b e- schlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Biel e- feld vom 30. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachpr ü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht s- fehl er zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat besorgt ungeachtet der wiederholten Verwendung des Au s- drucks "ohne aufklärbaren Anlass/Grund" vor dem Hintergrund des G e- samtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht, dass der Jugendkam mer ein Verstoß gegen den G rundsatz "in dubio pro reo" unterlaufen ist. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ernemann Roggenbuck Cierniak Franke Quentin
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