ECLI:DE:BGH:2016:221216B4STR530.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 530/16 vom 22. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Raub - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2016 gemäß § § 349 Abs. 2 , 406a Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Mai 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Hinblick auf das der Nebe n- klägeri n zuerkannte Schmerzensgeld Zinsen erst ab dem 9. Mai 2016 zu zahlen hat und dass in dem Feststellungsausspruch das Wort "weitergehenden" entfällt. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendi gen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren en t- standenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub zu einer Freiheitsstrafe von dr ei Jahren verurteilt. Ferner hat es ihm die Zahlung eines Schmerzensgeldes nebst Zinsen seit dem 12. April 2016 an die Adhäsionskl ä- gerin auferlegt und festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adh ä- sionsklägerin sämtliche weitergehenden riellen und immateriellen Sch ä- richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Tenor ersichtliche n Änd e- rung der Adhäsionsentscheidung. 1 - 3 - 1. Die seitens der Revision erhobenen Verfahrensrü gen bleiben aus den Gründen der Antrags schrift des Generalbundesanwalts vom 27. Oktober 2016 ohne Erfolg . 2. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit si e sich gegen den Schuld - und Strafausspruch richtet. Der Senat kann angesichts der Au s- führungen zur Strafrahmenwahl ausschließen, dass - was die Revision bea n- standet - das Landgericht die Möglichkeit, das Vorliegen eines minder schw e- ren Falles des Raubes u nter Heranziehung eines benannten Strafmilderung s- grundes - hier des § 27 Abs. 2 S. 2 StGB - zu begründen, aus dem Blick verl o- ren haben könnte (vgl. zur Prüfungsreihenfolge: BGH, Beschlüsse vom 17. März 2016 - 1 StR 47/16 Rn. 7 und vom 2. September 2015 - 2 StR 292/15 Rn. 4 mwN). 3. Die Adhäsionsentscheidung bedarf indessen geringfügiger Abänd e- rung. a) Der Beginn der Verzinsung war abzuändern auf den 9. Mai 2016, weil ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 9. Mai 2016 erst zu diesem Zeitpunkt durch Be zugnahme auf die bereits am 11. April 2016 verlesenen Antragsen t- würfe eine unbedingte Antragstellung im Adhäsionsverfahren erfolgte. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift vom 11. April 2016 ergibt, wurde an diesem früheren Verhandlungstag lediglich ein An tragsentwurf verlesen und überg e- ben, der unter dem Vorbehalt vorheriger Bewilligung von Prozesskostenhilfe stand. Die bloße Ankündigung entsprechender Entschädigungsanträge in e i- nem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann indessen - selbst bei vollständiger B e- g ründung derselben - die eigentliche Stellung der Anträge nicht ersetzen (vgl. BGH, Beschl ü ss e vom 23. Juli 2015 - 3 StR 194/15 Rn. 4 und vom 27. Se p- tember 2007 - 4 StR 324/07 Rn. 5 mwN). 2 3 4 5 - 4 - b) Zur Klarstellung war die Feststellung der Ersatzpflicht auf sämt liche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu beziehen. Für eine Feststellung der Ersatzfähigkeit "weitergehender" Schäden bestand hi n- gegen keine Veranlassung. 4. Der Senat hat im Hinblick auf den nur geringen Erfolg der Revision ke inen Anlass, den Angeklagten teilweise von den Kosten und Auslagen des Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4, § 472a Abs. 2 StPO). RiBGH Cierniak ist erkrankt und daher gehinder t zu unterschreiben. Sost - Scheible Sost - Scheible Quentin Feilcke Pau l 6 7
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