ECLI:DE: BGH:2018:280218B4STR530.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 530 / 1 7 vom 28. Februar 201 8 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Saarbrücken vom 8. Juni 2017 a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Ang e- klagte im Fall 2 des unerlaubten Entfernens vom Unfal l- ort in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Str a- ßenverkehrs schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Recht smi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Ta t- einheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs ( Fa ll 1) sowie wegen n- 1 - 3 - verkehrs ( Fall 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun M o- naten verurteilt. Ferner hat es Fahrerlaubnismaßnahmen angeordnet; die U n- terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgelehnt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unb e- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 St PO. 1. Die sachlich - rechtliche Überpr üfung des Urteils führt im Fall 2 zu einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Verurteilung wegen (vorsätzlicher) Gefährdung des Straßenverkehrs. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu en t- nehmen, dass der Ange klagte insoweit vorsätzlich handelte. Das Landgericht hat weder festgestellt noch belegt, dass der Angeklagte nach dem von ihm bemerkten Entlangschrammen an der Bordsteinkante der Straßenbahnhaltestelle seine Fahrt nunmehr im Wissen und zumindest unter b illigender Inkaufnahme seiner alkoholbedingten Fahruntauglichkeit fortsetzte. Vielmehr ergeben auch die Urteilsgründe im Übrige n, dass das Landgericht im Fall 2 Auffahren des Angeklagten auf das Gebäude der Hauptpost mit Veru r- sachung eines Sachschadens i n Höhe von 20.000 Euro in Bezug auf den Vorwurf der Gefährdung des Straßen verkehrs wie im Fall 1 nur von einer Fahrlässigkeitstat des Angeklagten gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1. a), Abs. 3 Nr. 2 StGB ausgegangen ist. Der Schuldspruch ist deshalb entsprech end zu ändern. Im Übrigen weist der Schuldspruch keine n den Angeklagten beschw e- renden Rechtsfehler auf. 2. Der Strafausspruch hält indes sachlich - rechtlicher Prüfung insgesamt nicht stand, weil das Landgericht die Ablehnung einer erheblichen Vermind e- 2 3 4 5 - 4 - ru ng der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB nicht tragfähig begründet hat. a) Die Ausführungen des Landgerichts weisen insoweit bereits durchgre i- fende Widersprüche auf, die eine Überprüfung der Annahme, der Angeklagte sei bei Begehu ng der Taten uneingeschränkt schuldfähig gewesen, nicht zula s- sen. Die Strafkammer hat zur Begründung der Ablehnung der Voraussetzu n- gen des § 21 StGB darauf verwiesen, der Angeklagte habe bei seiner Fahrt eindruckt und seinen LKW ß- teil der Fahrt den Anforderungen an ein situationsadäquates Verhalten gerecht geworden. Damit nicht in Einklang zu bringen sind die festgestellten und v om Landgericht ausdrücklich als alkoholbedingt bezeichneten Wahrnehmungsb e- einträchtigungen, die beim Angeklagten während der Fahrt zu Tage traten und zu erheblichen Fahrfehlern führten. So ist das Landgericht davon ausgegangen, der Angeklagte habe die der Verurteilung im Fall 1 zugrunde liegende Kollision mit dem Fahrradfahrer aufgrund seiner Alkoholisierung zu spät oder mögliche r- weise gar nicht wahrgenommen, denn gerade bei dieser Kollision hätten sich ächtigung der Wah r- Fahrtverlauf, neben dem Missachten von Rotlicht zeigenden Ampeln insbeso n- dere die längere, von (Beinahe - )Kollisionen begleitete Fahrt über eine von der Fahrbahn abgesetzte Straßenbahntrasse, weist, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist, auf das Vorliegen von erheblichen Wahrnehmungsstörungen beim Angeklagten hin. Mit der Annahme, der Angeklagte habe bei seiner Fahrt g- 6 7 - 5 - i- zite zurückzuführenden Fahrfehler nicht vereinbaren. b) Von diesen Widersprüchen abgesehen lassen die Ausführungen des Landgerichts zudem besorg en, dass es dem Fehlen wesentlicher Ausfall - erscheinungen bei Feststellung des Angeklagten am Unfallort eine zu große Bedeutung bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung beigemessen hat. Soweit die Strafkammer der Sachverständigen folgend gemeint hat, die für die Schuldfähigkeitsbeurteilung maßgebliche hohe Blutalkoholkonzentr a- tion des Angeklagten (3, 05 ) könne deswegen eine Einschränkung der Steu e- rungsfähigkeit nicht begründen, weil der alkoholabhängige Angeklagte alkoho l- gewöhnt gewesen sei und (auch) bei seiner Feststellung nach dem Unfall keine Ausfallerscheinungen ge zeigt habe t- wortet, er sei weder getorkelt noch habe er gelallt oder Denkstörungen aufg e- wiesen , hat es nicht bedacht, dass äußeres Leistungsverhalten und innere Steuerungsfähigkeit bei hoher Alkoholgewöhnung durchaus auseinanderfallen können ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2007 4 StR 187/07, NStZ 2007, 696; vom 17. August 2011 5 StR 255/11, StV 2012, 28 1 f.; und vom 2. Juli 2015 2 StR 146/15, N JW 2015, 3525 ff.; Fischer, StGB, 65 . Aufl., § 20 Rn. Kompensationsfähigkeit insbesondere im Bereich grobmotorischer Auffälligke i- ten. Dem Verhalten nach der Tat kommt in diesem Zusam menhang nur geringe Aussagekraft zu, weil, was das Landgericht ebenfalls nicht erkennbar bedacht hat, bei dem Angeklagten durch den Unfall eine Ernüchterung eingetreten sein kann ( vgl. BGH, Urteil vom 9. August 1988 1 StR 231/88, BGHSt 35, 308, 311; Besc hluss vom 10. Januar 2012 5 StR 517/11, StraFo 2012, 109; Schön ke/Schröder/ Perron/Weißer, StGB, 29 . Aufl., § 20 Rn. 16d mwN). 8 9 - 6 - 3. Die Nichtanordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung in Form der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) kann hingegen bestehen bleiben. Die zwar knappe Begründung, es bestehe beim Angeklagten keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg, trägt die a b- lehnende Entscheidung des Landgerichts mit Blick darauf, dass der Angeklagte zum eine n der deutschen Sprache nicht mächtig ist und zum anderen eine Verweigerungshaltung in Bezug auf die Durchführung einer Alkoholentwö h- nungsbehandlung zum Ausdruck gebracht hat. Sost - Scheible Cierniak Bender Feilcke Paul 10
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