ECLI:DE:BGH:2019:280319U4STR530.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 530/18 vom 28. März 2019 in dem Sicherungs - und Strafverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. März 201 9 , an der teilgenommen haben: Richter am Bun desgerichtshof Dr. Quentin als Vorsitzender , Richter am Bundesgerichtshof Bender , Dr. Feilcke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Paul als beisitzende Richter , Staats anwalt als Vertreter de s Generalb undesanwalts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil de s Landgerichts Schwerin vom 28. Juni 2018 mit den zu- gehöri gen Feststellungen aufgehoben, soweit das Land- gericht die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt hat; jedoch blei- ben die Feststellungen zu den äußeren Tatgeschehen auf- rechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird di e Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat nach Verbindun g eines Strafverfahrens und eines Sicherungsverfahrens gegen den Angeklagten und Beschuldigten (im Folgen- de n: Beschuldigter ) sowohl im Strafverfahren als auch im Sicherungsverfahren verhandelt . Es hat den Beschuldigten von den mit der Anklageschrift erhobe nen Vorwürfen wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen und den im Sicherungsverfahren gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft auf Un- terbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abge- 1 - 4 - lehnt. Ferner hat es an geordnet, dass der Beschuldigte für erlittene freiheitsent- ziehende Maßnahmen zu entschädigen ist . Die Staatsanwaltschaft wendet sich m it ihrer zu Ungunsten des Beschuldigten eingelegten und auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision gegen die Nichtanord nung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken haus und m it d er sofor- tigen Beschwerde gegen die Entschädigungsentscheidung des Landgerichts. Die vom Generalbundesanwalt vertreten e Revision hat Erfolg ; d ie sofortige Be- schwerde ist dami t gegenstandslos. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wer- tungen getroffen: 1. Der 1984 geborene Beschuldigte leidet seit 2007 an einer bipolar - affektiven Störung mit überwiegend manischen Phasen , in denen sein Verhal- ten u nstrukturiert ist und es zum Verlust der Impulskontrol le komm en kann , was insbesondere zum Werfen von Gegen ständen führt ; z udem treten a kusti sche Halluzinationen in Form imperativer Stimmen sowie eine verba le und körper - liche Fremdaggressivi tät auf . Seine Bereitschaft zur erforderlichen regelmäßi- gen Einnahme von Medikamenten ist trotz grundsätzlich bestehender Krank- heitseinsicht, langjähriger ambulanter psychotherapeutischer Behandlung und insgesamt neun stationären Behandlungen in psychiatrischen Kliniken seit 2007 nur eingeschränkt vorhanden. D ie Einnahme von Medikamenten erfolgte immer wieder nur unregelmäßig. Eine positive Konsolidierung ist bislang nicht einge- treten. 2 3 - 5 - 2. Zu den dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten hat das Landge- richt unter anderem festgestellt : a) Am 28. November 2017 warf der Beschuldigte eine leere Glühweinfla- sche gegen das auf dem Nachbargrundstück befindliche Wohnhaus der Familie W . . Dort traf die Flasche auf das Fenster eines Kinderzimmers im Oberge - schoss . Hinter dem F enster befand sich der Schreibtisch des Kindes, das sich zu diesem Zeitpunkt in der Schule aufhielt. Durch den Anprall der Flasche wur- de n diese selbst und die äußere Scheibe der Doppelverglasung des Fensters zerstört. D er Beschuldigte hatte auch beabsichti gt, mit der Flasche das Wohn- haus zu treffen , und d i e Zerstörung des Fensters zumindest billigend in Kauf genommen . b) Am Abend des folgenden Tages ließ der Beschuldigte , der sich etwa fünf Meter v om R and einer Straße entfernt au f hielt, sein Fahrrad ohn e darauf zu sitzen mit Schwung gegen einen vorbeifahrenden Pkw rollen. Er handelte hierbei in der Absicht, eine Kollision des Fahrrads mit dem Pkw herbeizuführen , und nahm zumindest billigend in Kauf, dass der Pkw hierdurch beschädigt wür- de und dessen Fa hrer sich zum Anhalten veranlasst sehen würde . Das Fahrrad kollidierte auf Höhe der Beifahrertür mit dem Pkw, wodurch an d iesem ein Sachscha den von 742,27 Als dessen Fahrerin anhielt , verlangte der Beschuldigte von ihr Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Fahr- rads. Die von der Fahrerin des Pkw herbeigerufene Polizei verbrachte den Be- schuldigten in ein Krankenhaus. Dort verhielt er sich ge genüber den Kranken- haus mitarbeitern und den Polizeibeamten verbal und körperlich aggressiv. 4 5 6 - 6 - 3 . Das Landgericht hat hinsichtlich des Vorfalls vom 28. November 2017 eine rechtswidrige Tat einer Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB an- genommen. E ine vers uchte gefäh rliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2, § 22 StGB hat es verneint , weil zugunsten des Beschuldigten davon aus- zugehen sei, dass er von der Abwesenheit sämtlicher Bewohner des Nachbar- hauses ausgegangen sei. Mit Blick auf das Geschehen v o m Abend des 29. November 2017 hat da s Landgericht tateinheitlich verwirklichte rechts widri- ge Taten eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 , Abs. 3 i . V . m . § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB, einer Nötigun g nach § 240 Abs. 1 StGB u nd einer Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB ange- nommen. S achverständig beraten ist es hin sichtlich beider Taten von nicht aus- schließbarer Schuldunfähigkeit des Beschul dig ten ausgegangen . D er Beschul- digte habe sich zum Zeitpunkt der Taten in ein er man ischen Phase befunden , wodurch seine Steuerungsfähig keit mindestens erheblich vermindert und mög- licherweise vollständig auf gehoben gewesen sei . Die Voraussetzungen des § 63 StGB für eine Unterbringung des Be- schuldigten in einem p sychiatrischen Krankenhau s hat es ver neint. Zwar stelle d er gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i . V . m . § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB als Verbrechenstatbestand eine erheb - liche Anlasstat im Sinne des § 63 StGB dar. Zudem lägen b ezüglich der Sach- b eschädigung die f ür sich betrachtet keine erhebliche Tat sei be sondere Umstände im Sinne von § 63 Satz 2 StGB vor, weil weitere Taten des Beschul- digten zum Nachteil der Familie W . zu befürchten seien, die in ihrer Gesamt - heit zu erheblichen seelis chen oder schweren wirtschaftlichen Schäden führen würden. Jedoch seien von dem Be schuldigten in Zukunft nicht mit einer Wahr- schein lichkeit höheren Grades derartige erhebliche rechtswidrige Taten zu er- war ten . Dies hat das Landgericht im Wesentlichen darauf gestützt , dass sich 7 8 - 7 - die Umstände, die in der Vergangenheit zur Begehung der Anlasstaten geführt hätten, maßgeblich verändert hätten ; insbesondere sei der Beschuldigte wäh- rend der einstweiligen Unterbringung medikamentös behandelt worden , wes- halb er sich a kut nicht in einer manischen Phase befinde, und sei willens, in eine betreute Wohneinrichtung zu ziehen und mit seinem gesetzlichen Betreuer zusammenzuarbeiten. II. Die Revision der Staatsanwalts chaft hat Erfolg. 1. Das Rechtsmittel ist wirksam auf di e Nichtanordnung der Maßregel nach § 63 StGB beschränkt. Zwar hat die Beschwerdeführerin eingangs ihrer die fehlerhaf- te Anwendung des § 63 StGB gerügt, und einen umfassenden Aufhebungs - antrag g estellt. A us dem Inhalt der Revisionsbegründung ergibt si ch aber , dass sich die Staatsanwaltschaft ausschließlich gegen die Nichtanordnung der Un- terbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wendet , wobei sie lediglich die Fehlerhaftig keit der Prognoseentscheidung rügt . D ie se Besch ränkung ist unter den hier gegebenen Umständen auch wirksam (vgl. BGH, Urteil e vom 12. Juni 2008 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563; vom 7. Juni 1995 2 StR 206/95 , NStZ 1995, 609, 610; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO , 61. Aufl., § 3 18 Rn. 24). 2. Die Ableh nung einer Unterbringung des Beschuldigten in einem psy- chiatrischen Krankenhaus hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand , 9 10 11 - 8 - weil die Verneinung der für eine Unterbringungsanordnung erforderlichen Ge- fahrenpr ognose auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht . a) Eine Unterbringung in einem psychiatrisch en Krankenhaus nach § 63 StGB kommt als außerordentlich beschwerende Maßnahme nur dann in Be- tracht, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder er- heblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird und er deshal b für di e Allgemeinheit gefährlich ist ( vgl. BGH, Urteile vom 26. Juli 2018 3 StR 174/18, Rn. 12; vom 10. April 2014 4 StR 47/14, Rn. 14; Beschlüsse vom 31. Oktober 2018 3 StR 432/18, Rn. 6; vom 4. Juli 2012 4 StR 2 24/12, NStZ - RR 2012, 337, 338). Dabei ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung solcher Taten erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 1 StR 618/16, Rn. 9; Beschlüsse vom 30. Mai 2018 1 StR 36/18, Rn. 25; vom 16. Januar 2013 4 StR 520/12, NStZ - RR 2013, 141, 142 ) . Die zu stellende Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat zu entwickeln (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 1 StR 463/18, Rn. 15 ; Beschl uss vom 26. September 2012 4 StR 348/12, Rn. 10). Maßgebender Beurteilungszeitpunkt für die Gefährlic hkeitsprognose ist die Situation im Zeitpunkt des Urteils (vgl. BGH, Urteil e vom 23. Januar 2018 5 StR 488/17 , Rn. 19; vom 10. August 2005 2 StR 209/05, NStZ - RR 2005, 370, 371; vom 17. Februar 2004 1 StR 437/03). Dies bedeutet aber nicht, dass die Gefähr lichkeitsprognose nur auf den Zeitpunkt der Entscheidung zu stellen ist; sie muss vielmehr einen längeren Zeitraum in den Blick nehmen. 12 13 - 9 - Daher mus s auch in Fällen, in denen auf Grund einer zwischenzeitlichen Be- handlung im Urteilszeitpunkt eine Stabilisierung des Krankheitsbildes einge - treten ist, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bei der Prognoseentschei- dung der Umstand in die Abwägung einbez ogen werden, dass in späterer, aber absehbarer Zeit mit einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustan- des und der Wahrscheinlichkeit erneuter rechtswidriger Taten zu rechnen ist (vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 2018 4 StR 195/18, NStZ - RR 2019, 4 1, 43; vom 3. August 2017 4 StR 193/17, StraFo 2017, 426; vom 30. August 1988 1 StR 358/88, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 6). Schließlich kommt e s für die Entscheidung, ob eine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken- haus anzuordnen ist, auch nic ht darauf an, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit durch Maßnahmen a ußerhalb des Maßregelvoll- zugs wie etwa eine konsequente medizinische Behandlung, die Einrichtung einer gesetzlichen Betreu ung oder eine Unterbrin gung in einem bet reuten Wohnen abgewendet werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 2018 4 StR 195/18, aaO; vom 25. Februar 2010 4 St R 596/09, juris Rn. 16; vom 23. Juni 1993 3 StR 260/93, BGHR StGB § 63 Beweiswür digung 1). Solche ( täterschonenden ) Mittel sin d erst für die Frage bedeutsam, ob die Vollstre- ckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt wer- den kann (vgl. BGH, Urteile vom 3. August 201 7 4 StR 193/17, aaO; vom 11. Dezember 2008 3 StR 469/0 8, NStZ 2009, 260, 261; vom 20. Febru ar 2008 5 StR 575/07, Rn. 14). b) Hieran gemessen begegnet d ie zur Verneinung der Maßregelanord- nung führende Gefährlichkeitsprognose des Landger ichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 14 - 10 - aa) Zwar hat da s Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend erk annt, dass die Gefährlichkeitsprognose auf den Zeitpunkt des Urteils zu beziehen ist. Es hat sodann aber im Rahmen der Begründung seiner Gefährlichkeitsp ro gno- se sowohl mit Blick auf die Gefahr künftiger Sachbeschädigungen zum Nach- teil des Geschädigten W . als auch bezüglich der Gefahr weiterer Eingriffe in den Straßenverkehr maßgeblich auf lediglich mögliche , indes keines wegs bereits sichere Entwicklungen, die zu einer Verringerung der Gefährlichkeit des Be schuldigten führen können , abgestellt . D ies gilt zunächst mit Blick auf die Erwägung des Landgerichts , d er Be- schuldigte sei willens und in der Lage, in eine betreute Wohneinrichtung zu zie- hen , die sich zudem in einer anderen Stadt und damit außerhalb der Nachbar- schaft des Geschädigten W . bef inde ; durch die betreute Wohneinrichtung werde sicherge stellt, dass d er Beschuldigte weiterhin und auch dauerhaft seine Medikamente einnehme . Damit hat es in unzulässiger Weise künftige Entwick- lungen in seine Gefährlichkeitsprognose eingestellt, die in de m für die Prognose maßgeblichen Urteilszeitpunkt lediglich möglich , jedoch z umal mit Blick auf die zur Person des Beschuldigten getroffenen Feststellungen, dass er trotz grundsätzlich bestehender Krankheitseinsicht, langjähriger ambulanter psycho- therapeu tischer Behandlung und zahlreicher stationärer Behandlungen immer wieder die erforderlichen Medikamente nur unregelmäßig einnahm keines- wegs sicher waren. Entsprechendes gilt für die weitere Erwägung des Landgerichts, der Be- schuldigte habe sich bereit erklärt, zukünftig mit dem ihm bestellten gesetz - lichen Betreuer zusammenzuarbeiten. A uch insoweit handelt es sich um eine im Urteilszeitpunkt nur mögliche positive Entwicklung , die bei der Gefährlichkeits- prognose außer Betracht zu bleiben hatte . 15 16 17 - 11 - bb ) So weit das Landgericht im Rahmen seiner Gefährlichkeitsprognose außerdem darauf ab ge stellt hat , der Beschuldig te befin de sich akut nicht in einer mani schen Phase und sei zudem d urch das vorliegende Verfahren sowie die einstweilige Unterbringung beein druckt, sind auch diese Erwägungen nicht geeignet, die Gefahr der Begehung künftiger erheblicher rechtswidriger Taten durch den Beschuldigten zu verneinen. Denn für die Beurteilung der künftigen Gefährlichkeit ist es nicht maßgeblich , ob sich der Beschuldigte n ach einer mehr als sechsmonatigen einstweiligen Unterbrin gung nach § 126a StPO mit kontinuierlicher medikamentöser Behandlung akut n icht in einer manischen Phase befindet und sich von dem Verfahren und der einstweiligen Unterbrin- gung beein druckt zeigt , s ondern es kommt allein darauf an , wie wahrschein lich der Eintritt erneuter manischer Phasen und die Gefahr krankheitsbedingter er- heblicher Ta ten in der Zukunft sind . c c ) Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Kran- kenhaus bedarf dah er erneuter Prüfung. 3. Für die neue Hauptverhandlung w eist der Senat darauf hin, dass die zu der Anlasstat vom 29. November 2017 getroffenen Feststellungen die An- nahme einer vollendeten Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB nicht tragen . Denn sie belegen ni cht, dass der Beschuldigte eine einer körperlichen Einwir- kung gleichstehende Zwangswirkung auf die Geschädigte entfa ltete (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 1969 4 StR 268/69, BGHSt 23, 126, 127 [zu § 2 55 StGB]; Beschluss vom 21. März 1991 1 StR 3/90, BG HSt 37, 350, 353). Das neue Tatgericht wird z u dem im Hinblick auf diese Tat Gelegenheit haben, in seine Prüfung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten die Frage einzubeziehen, ob d essen Verhalte n d ie gezielte Herbeifüh rung eines Unfalls , aufgrund des- 18 19 20 - 12 - sen e r Schadensersatz für die Beschädigung seines Fahrrads ver langte a uch normal - psycho erklärbar sein könnte. III. Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist die sofortige Beschwer- de der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung über eine En tschädigung des Beschuldigten nach den Vorschriften über die Entschädigung für Strafver- folgungsmaßnahmen gegenstandslos geworden (vgl. BGH, Urteile vom 24. Ja - nuar 2006 1 StR 357/05, BGHSt 50, 347; vom 18. März 2004 4 StR 533/03, NStZ 2004, 499, 500; vom 15. November 2001 1 StR 185/0 1, NStZ 2002, 262, 265 ; MüKo - StPO/Kunz, § 8 StrEG Rn. 71 mwN ). Quentin Bender Feilcke Bartel Paul 21
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