BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 53/03 vom1. April 2003in der Strafsachegegen1.2.3.wegen Totschlags - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. April 2003 gemäß§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:1. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil desLandgerichts Zweibrücken vom 19. Juli 2002 werden alsunzulässig verworfen.2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe: Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:"Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig (§ 349Abs. 1 StPO).Die Nebenkläger haben einen bestimmten Revisionsantragnicht gestellt und ihr Rechtsmittel lediglich mit der nicht aus-geführten Sachrüge begründet. Damit haben sie nicht, wie imHinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unentbehr-lich, klargestellt, dass sie das Urteil mit dem Ziel einer Ände-rung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverlet-zung anfechten wollen, die zum Anschluss als Nebenklägerberechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 - Zulässigkeit 5). Esbleibt offen, ob sich die Nebenkläger auch gegen den Schuld-spruch wenden oder ob sie lediglich die Strafbemessung be-anstanden wollen. Die Erhebung der nicht ausgeführtenSachrüge genügt in diesem Fall nicht, um die Zulässigkeit desRechtsmittels feststellen zu können (vgl. BGHR StPO § 400Abs. 1 - Zulässigkeit 2 u. 5)." - 3 -Dem schließt sich der Senat an.Tepperwien Maatz Kuckein Athing Ernemann
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