BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 53/06 vom 6. April 2006 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 6. April 2006 gem344337 247247 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand nach Vers344umung der Frist zur Einlegung der Re-vision gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 5. Januar 2005 zu gew344hren, und die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unzul344ssig verworfen. Der Beschwerdef374hrer tr344gt die Kosten seiner Revision und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Gr374nde: Das Landgericht hat den in der Hauptverhandlung durch den bestellten Verteidiger Rechtsanwalt A. verteidigten Angeklagten in seiner Anwesen-heit am 5. Januar 2006 wegen sexueller N366tigung in Tateinheit mit vors344tzlicher K366rperverletzung zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Erkl344rungen zum Rechtsmittelverzicht wurden nicht abgegeben. Mit am 13. Ja-nuar 2006 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz des von ihm nunmehr beauftragten Verteidigers Rechtsanwalt J. legte der Angeklagte Revision gegen das vorbezeichnete Urteil ein und beantragte zugleich die Wiedereinset-zung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Revisionseinlegungsfrist. 1 - 3 - Der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg, denn der Angeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass er an der Einhaltung der Wochenfrist zur Einle-gung der Revision (247 341 StPO) ohne sein Verschulden (247 44 Satz 1 StPO) verhindert war. Nach der vom Senat eingeholten Auskunft von Rechtsanwalt A. hat dieser den Angeklagten am 12. Januar 2006, dem letzten Tag der Revisionseinlegungsfrist, in der JVA Naumburg aufgesucht und Einigkeit erzielt, gegen das nach einer Absprache ergangene Urteil keine Revision einzulegen. Die in seiner 204Erkl344rung an Eides Statt223 vom 19. Januar 2006 niedergelegte ge-genteilige Behauptung des Angeklagten, er habe Rechtsanwalt A. bei dessen Besuch am 12. Januar 2006 angewiesen, Revision einzulegen, ist damit nicht erwiesen. Ihr steht im 334brigen die Erkl344rung des Angeklagten entgegen, die er am 14. Januar 2006 im Beisein von Rechtsanwalt A. unterschrieben hat. 2 Bei dieser Sachlage war f374r die beantragte Wiedereinsetzung kein Raum. Denn wer bewusst keinen Gebrauch von einem befristeten Rechtsmittel macht, vers344umt keine Frist bzw. war nicht verhindert im Sinne des 247 44 Satz 1 StPO (vgl. Meyer-Go337ner StPO 48. Aufl. 247 44 Rdn. 5 m.N.). 3 - 4 - Da der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht durch-dringt, ist auch die Revision, weil versp344tet, als unzul344ssig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 1992 226 3 StR 128/92). 4 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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