BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 53/07 vom 5. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 5. Juni 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. September 2006 im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Angeklagte der Untreue in 55 F344llen schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 152 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ge-gen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts gest374tzten Revision. 1 Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gr374nden hat das Rechtsmittel insoweit Erfolg, als es die Bewertung des Kon-kurrenzverh344ltnisses betrifft. Im 334brigen erweist es sich als unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Die konkurrenzrechtliche Beurteilung fasst einerseits die Tathandlungen der F344lle 7, 16-19, 28, 31, 35, 37-45, 75-77, 79, 82, 84, 88, 98, 99-120, 122-123, 127-129, 133-135, 148-150, 155-156, 158, 160, 168-170, 173-176 und 180 3 - 3 - (Unterlassenstat) sowie andererseits der F344lle 3, 5, 8, 9, 13, 22, 26, 29-30, 50, 52-53, 56, 58-59, 61-63, 72, 80, 83, 85-86, 90, 92-94, 96 und 97 (Abrechnung des Pauschalbetrags) jeweils zu einer Tat zusammen. Der Senat setzt f374r diese beiden Taten die jeweils h366chste vom Landgericht im jeweiligen Tatkomplex verh344ngte Einzelstrafe, also im Komplex der Unterlassungstat ein Jahr Frei-heitsstrafe (Fall 84) und im Komplex der Abrechnung auf der Grundlage eines Pauschalbetrags neun Monate Freiheitsstrafe (Fall 86) als Einzelstrafen fest. Der teilweise Wegfall der Einzelstrafen l344sst die Gesamtstrafe unber374hrt, da der Senat angesichts der Vielzahl und H366he der verbleibenden Einzelstrafen ausschlie337en kann, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtli-cher Wertung eine mildere Gesamtstrafe festgesetzt h344tte. 4 Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy