BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 53/09 vom 19. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. M344rz 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hagen vom 18. Juli 2008 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge zum Strafausspruch Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Generalbundesanwalt hat ausgef374hrt: 2 "Die Kammer hat wegen nicht ausschlie337barer verminderter Steuerungs-f344higkeit i.S.d. 247 21 StGB den Strafrahmen nach 247 49 Abs. 1 StGB ge-mindert. Straferschwerend hat sie sodann allein folgende Erw344gung he-rangezogen: 'Zu Lasten des Angeklagten war der in der Tat zum Aus-druck kommende unbedingte Vernichtungswille zu ber374cksichtigen, der - 3 - f374r den waffenerfahrenen Angeklagten bei einem Kopfschuss mit einem Schrotgewehr aus n344chster N344he deutlich zum Ausdruck kommt, und auch innerhalb der tatbestandserfassten F344lle des direkten T366tungsvor-satzes im Hinblick auf Anlass und Ziel der Tat sowie das vorausgegan-gene Verhalten des Tatopfers besonders schwerwiegend erscheint' (UA S. 39). Diese Erw344gung begegnet unter dem Gesichtspunkt des Doppelverwer-tungsverbots (247 46 Abs. 3 StGB) durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Kammer hat damit ma337geblich auf den die Tat pr344genden 'unbeding-ten Vernichtungswillen' abgestellt. Dass der T344ter eines T366tungsdeliktes, von derartiger Absicht angetrieben, dem Opfer bewusst keine 334berle-benschance l344sst, verwertet aber lediglich erneut zu Lasten des Ange-klagten das Tatbestandsmerkmal des T366tungsvorsatzes (vgl. Senat BGHR StGB 247 46 Abs. 3 T366tungsvorsatz 1; Beschluss vom 3. Februar 2004 - 4 StR 403/03 -). Zwar hat die Kammer versucht, ihre 334berlegun-gen im Folgenden weiter zu konkretisieren; dass darin tats344chlich eine Ankn374pfung der Strafzumessung an zul344ssige Straferschwerungsgr374nde liegt, l344sst sich indes der wenig gegl374ckten Formulierung jedenfalls nicht zweifelsfrei entnehmen, zumal die Kammer offenbar Abstufungen inner-halb der F344lle direkten Vorsatzes vorgenommen sowie den nach dem Tatgeschehen auf der Hand liegenden direkten T366tungsvorsatz schon im Rahmen der Beweisw374rdigung n344her er366rtert und als 'bewusst, gewollt und gezielt' (UA S. 34 unten) gekennzeichnet hat. Zudem unterliegen auch die in Betracht zu ziehenden Interpretations-m366glichkeiten Bedenken. Selbst wenn man die Wendung, der 'unbeding-te Vernichtungswille' sei 'f374r den waffenerfahrenen Angeklagten bei ei-nem Kopfschuss mit einem Schrotgewehr aus n344chster N344he deutlich - 4 - zum Ausdruck gekommen', letztlich als eine Beschreibung der Art der Tatausf374hrung (247 46 Abs. 2 StGB) werten wollte (vgl. hierzu BGHR StGB 247 46 Abs. 3 T366tungsvorsatz 5), bliebe im Kern doch nur der Vorwurf, der Angeklagte habe mit der Abgabe des Schusses aus naher Distanz die zur Erreichung seines Tatziels - die T366tung des Tatopfers - n366tige Gewalt angewandt; auch dies w344re mit 247 46 Abs. 3 StGB nicht vereinbar (vgl. BGHR StGB 247 46 Abs. 3 T366tungsvorsatz 2, 6). Eine solche Interpretation geriete auch mit dem Grundsatz in Konflikt, dass im Verh344ltnis zu dem gesetzlichen Regelfall einer T366tung mit bedingtem Vorsatz eine geringe-re Tatschwere zukommt, nicht aber eine T366tung mit direktem T366tungs-vorsatz einen gesteigerten Unrechtsgehalt aufweist. Auch im 334brigen lassen die Ausf374hrungen selbst bei weiter Auslegung nicht erkennen, dass die Kammer in rechtlich zul344ssiger Weise auf erschwerende Ge-sichtspunkte der Tatausf374hrung verweisen wollte, wie etwa die durch das Bereitstellen und Verdecken der Tatwaffen vom Angeklagten bewusst geschaffene Gef344hrlichkeit der Situation. Zwar l344sst sich der weiteren Erw344gung, der Vernichtungswille erscheine 'im Hinblick auf Anlass und Ziel der Tat sowie das vorangegangene Ver-halten des Tatopfers besonders schwerwiegend' ein Bezug zur Tatmoti-vation entnehmen. Die Herleitung strafsch344rfender Umst344nde wird inso-fern durch die Feststellungen aber nicht getragen. Zum Anlass der Tat hat die Kammer festgestellt, dass der von jeher eifers374chtige (UA S. 5) Angeklagte, der erhebliche Investitionen in die von seiner Lebensgef344hr-tin betriebene Gastst344tte geleistet hatte (UA S. 3, 20), die Tat beging aus 'Angst, seine Lebensgef344hrtin zu verlieren und aus spontaner Wut gegen den Get366teten, dem sie sich endg374ltig zugewandt hatte' (UA S. 14, 33). Inwiefern hieraus - jenseits der von der Kammer verneinten niedrigen Beweggr374nde - ein erh366hter Unrechtsgehalt folgen soll, h344tte zumindest - 5 - n344herer Begr374ndung bedurft. Auch aus dem Vorverhalten des Tatopfers, dessen 304u337erung 'ich nehm sie dir weg' die Tat unmittelbar ausgel366st hatte (UA S. 35), ist eine Steigerung des Schuld- und Unrechtsgehalts jedenfalls ohne n344here Darlegung nicht ohne Weiteres abzuleiten. Einer Auslegung, die Kammer habe in noch zul344ssiger Weise strafsch344r-fend nicht den T366tungsvorsatz, sondern eine aus der Art der Ausf374hrung und der Tatmotivation folgende erh366hte kriminelle Energie herangezo-gen, steht schlie337lich auch die angenommene eingeschr344nkte Steue-rungsf344higkeit des Angeklagten entgegen. Denn nach den Feststellun-gen bestand bei ihm aufgrund seiner Alkoholisierung eine toxische Reiz-offenheit, in Folge derer er nicht mehr in vollem Umfang in der Lage war, die von Au337en und Innen kommenden Reize zu filtrieren, abzuw344gen und bed374rfnisgerecht zu reagieren (vgl. UA S. 16). Im Hinblick darauf, dass sich die Kammer bei der Zumessung der Strafe ersichtlich an der Obergrenze des rechtsfehlerfrei nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB (und nicht nach 247 213, 2. Alt. StGB) gemilderten Strafrahmens ori-entiert hatte, l344sst sich ein Beruhen des Strafausspruches auf dem dar-gelegten Rechtsversto337 nicht ausschlie337en. Eine Anwendung von 247 354 Abs. 1a StPO erscheint deshalb ebenfalls nicht angebracht. Die Sache bedarf daher hinsichtlich des Strafausspruches neuer Verhandlung und - 6 - Entscheidung. Die Feststellungen k366nnen aufrecht erhalten bleiben, weil es sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt; erg344nzende Feststel-lungen sind m366glich." Dem verschlie337t sich der Senat nicht. 3 Tepperwien Maatz Athing Franke Mutzbauer
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