BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 53/10 vom 8. April 2010 in der Strafsache gegen wegen r344uberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. April 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsan-waltschaft wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 11. September 2009 aufgehoben, soweit ein Vorwegvollzug von sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen r344uberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub und mit vors344tzlicher K366rperverletzung sowie wegen Diebstahls in zwei F344llen unter Einbeziehung der Geldstrafen aus zwei Strafbefehlen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ange-ordnet und bestimmt, dass sechs Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Ma337regel zu vollziehen sind und dass dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. 1 - 4 - Der Angeklagte beanstandet mit seiner auf die Sachr374ge gest374tzten Re-vision die Verurteilung wegen eines tateinheitlich begangenen r344uberischen Angriffs auf Kraftfahrer im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde, die den Verurteilungen wegen Diebstahls zu Grunde liegende Beweisw374rdigung und die Ma337regelaus-spr374che. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zu Ungunsten des Ange-klagten eingelegten und auf die Sachr374ge gest374tzten Revision, die sie auf die Ausspr374che 374ber die Einzelstrafen im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde und die Ge-samtstrafe beschr344nkt hat, die Annahme eines minder schweren Falles des r344u-berischen Angriffs auf Kraftfahrer. 2 Die Rechtsmittel haben zum Ausspruch 374ber die Dauer des Vorwegvoll-zuges Erfolg; im 334brigen sind sie unbegr374ndet. 3 1. Die Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe vor der gem344337 247 64 StGB angeordneten Ma337regel h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 4 Das Landgericht hat zur Bestimmung der Dauer des gem344337 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB angeordneten Vorwegvollzugs eines Teils der Gesamtfreiheitsstra-fe lediglich ausgef374hrt, dass dieser mit sechs Monaten zu bemessen war, "so dass nach Beendigung der Ma337regel eine Strafaussetzung zur Bew344hrung in Betracht kommen k366nnte". Dem l344sst sich, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgef374hrt hat, weder entnehmen, ob sich das Landgericht bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs, wie gem344337 247 67 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 StGB geboten, am Halbstrafenzeitpunkt orientiert hat (vgl. BGH, Beschl. vom 8. Januar 2008 - 1 StR 644/07, NStZ-RR 2008, 142), noch lassen die Urteilsausf374hrungen erkennen, ob das Landgericht, wie erforderlich, eine pr344zise Prognose hinsichtlich der voraussichtlich notwen- 5 - 5 - digen Dauer des Ma337regelvollzuges zu Grunde gelegt hat (vgl. BGH, Beschl. vom 20. Mai 2008 - 1 StR 233/08 - StV 2008, 638 m.N.). Weil der Sachverst344n-dige nach den auch insoweit knappen Urteilsausf374hrungen eine station344re "Langzeittherapie" f374r erforderlich gehalten hat, ist nicht ohne weiteres auszu-schlie337en, dass die notwendige Dauer des Ma337regelvollzugs ein Jahr und zwei Monate 374berschreitet. Bei einem Vorwegvollzug von sechs Monaten der Strafe w344re der Halbstrafenzeitpunkt (ein Jahr und acht Monate) aber 374berschritten. 2. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung des Angeklagten zu den Schuld- und Strafausspr374chen sowie zu den Ma337regelausspr374chen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 25. Februar 2010. 6 3. Auch die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen weiter gehenden Erfolg. Die sachlich-rechtliche Nachpr374fung der Ausspr374che 374ber die im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde verh344ngte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten und die Gesamtstrafe hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben. 7 a) Entscheidend f374r das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschlie337lich aller subjektiven Momente und der T344terper-s366nlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgem344337 gew366hnlich vorkommenden F344lle in einem so erheblichen Ma337e abweicht, dass die Anwendung dieses Strafrahmens geboten erscheint. F374r die Pr374fung dieser Frage ist eine Gesamt-betrachtung erforderlich, bei der alle Umst344nde heranzuziehen und zu w374rdigen sind, die f374r die Wertung der Tat und des T344ters in Betracht kommen, gleichg374l-tig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nach- 8 - 6 - folgen (st. Rspr.; vgl. nur die Nachweise bei Fischer StGB 56. Aufl. 247 46 Rdn. 85). Die Erschwernis- und Milderungsgr374nde auf diese Weise nach pflichtgem344337em Ermessen gegeneinander abzuw344gen, ist Sache des Tatrich-ters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachpr374fbar. Weist sie keinen Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann hinzunehmen, wenn eine andere Entscheidung m366glich gewesen w344re oder vielleicht sogar n344her gele-gen h344tte (vgl. Senat, Urt. vom 6. November 2003 - 4 StR 296/03, NStZ-RR 2004, 80 und vom 7. Dezember 2006 - 4 StR 355/06). Nach Ma337gabe dieser Grunds344tze ist die Annahme minder schwerer F344l-le des r344uberischen Angriffs auf Kraftfahrer und des Raubes rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdef374hrerin hat das Land-gericht, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift, auf die insoweit Bezug genommen wird, im Einzelnen dargelegt hat, alle f374r die Strafrahmen-wahl bestimmenden Zumessungsgesichtspunkte mitgeteilt. Insbesondere las-sen die Urteilsgr374nde mit Blick auf die strafsch344rfende Wertung der Brutalit344t der Gewalteinwirkung des Angeklagten auf das ihm deutlich unterlegene Opfer bei der Wegnahme der Sachen nicht besorgen, dass das Landgericht bei der Strafrahmenwahl nicht auch die tateinheitlich verwirklichten Delikte der vors344tz-lichen K366rperverletzung und des Raubes ber374cksichtigt haben k366nnte. 9 b) Auch der bei der Bildung der Gesamtstrafe vorgenommene H344rteaus-gleich begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat im Wege der nachtr344glichen Gesamtstrafenbildung die Geldstrafen aus den Strafbefehlen vom 22. Juni 2009 (60 Tagess344tze) und vom 31. M344rz 2009 (15 Tagess344tze) einbezogen. W344re die Geldstrafe von 80 Tagess344tzen aus dem Strafbefehl vom 23. Dezember 2008 nicht erledigt, h344tten jedoch insgesamt 140 10 - 7 - Tagess344tze, und nicht lediglich 75 Tagess344tze Geldstrafe einbezogen werden k366nnen. Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Mutzbauer
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