BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 531/05 vom 20. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. Dezember 2005 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. Juli 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch entf344llt die tateinheitliche Verurteilung wegen fahrl344ssiger T366tung in drei tateinheitlichen F344llen und we-gen fahrl344ssiger K366rperverletzung (Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 222 Rdn. 34). Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdef374hrer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (247 74 JGG).Er hat jedoch die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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