BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 531/08 vom 21. April 2009 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2009 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 27. Juni 2008 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der An-geklagte der sexuellen N366tigung in Tateinheit mit vor-s344tzlicher K366rperverletzung schuldig ist. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO), jedoch ist die Urteilsformel dahin zu 344ndern, dass der Angeklagte der sexuellen N366tigung in Tateinheit mit K366rperverletzung schuldig ist. 1 Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte entsprechend dem gemeinsamen Tatplan der Gesch344digten heimlich bewusst-seinstr374bende Mittel (sog. "K.O.-Tropfen") verabreicht und dadurch dem fr374he-ren Mitangeklagten erm366glicht, mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsver-kehr auszu374ben. Das Landgericht hat dies rechtlich zutreffend als gemein-schaftlich begangene Straftat nach 247 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB gewertet. Die Bezeichnung als "Vergewaltigung" im Urteilstenor ist jedoch feh-lerhaft, da der Begriff der Vergewaltigung nur die in 247 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB genannten eigenen sexuellen Handlungen umfasst (vgl. BGHR StGB 247 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Mitt344ter 1; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2008 2 - 3 - - 2 StR 162/08; vgl. auch Fischer StGB 56. Aufl. 247 177 Rdn. 75 m.w.N.). Die Urteilsformel war daher entsprechend zu berichtigen. Dass das Landgericht den Angeklagten statt wegen gef344hrlicher K366rper-verletzung gem344337 247 224 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 4 StR 473/08; vgl. auch Stree in Sch366nke/Schr366der StGB 27. Aufl. 247 224 Rdn. 2 c, 10, 11) nur wegen vors344tzlicher K366rperverletzung ver-urteilt hat, beschwert den Angeklagten nicht. 3 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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