ECLI:DE:BG H:2017:310117B4STR531.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 531 /1 6 vom 31. Januar 201 7 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde führers am 31. Januar 201 7 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 1. Juni 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfeh ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des R e- visionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen . - 2 - Ergänzend b emerkt der Senat : 1. Es kann dahinstehen, ob d ie Rüge, die Strafkammer ha b e bei der Able h- nung eines Antrag s auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständ i- gengutachtens hinsichtlich zweier Zeugen gegen Verfahrensrecht verstoßen, de s- halb nicht zulä ssig erhoben ist, weil dem Vorbringen nicht entnommen werden kann, dass die Zeugen mit ihrer Untersu chung ein verstanden gewesen sind (vgl. BGH, B e- schluss vom 8. Januar 2013 1 StR 602/12, NStZ 2013, 672; Beschluss vom 5. Oktober 2004 1 StR 284/04; dageg en BGH, Urteil vom 21. August 2014 3 StR 208/14, NStZ 2015, 299 mwN ). Denn d ie Rüge ist aus den vom Generalbundesa n- walt angeführten Erwägungen jedenfalls unbegründet . 2. D ie Rüge, das Landgericht habe einen gegen den Sachverständigen Dr. W . gericht eten Befangenheitsantrag unter Verstoß gegen § 74 Abs. 1 StPO abgelehnt, ist zulässig erhoben. Eine s über die Mitteilu ng des Ablehnungsgesuchs und des diesen Antrag zurückweisenden Beschluss es hinausgehenden Sachvortrag s bedurfte es in dem hier gegebenen Fall nicht. Denn bei der Ablehnung eines Sac h- verständigen prüft das Revisionsgericht nicht selbstständig, ob die Voraussetzungen für die Besorgnis einer Befangenheit im konkreten Fall vorliegen. Es hat vielmehr allein nach revisionsrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden, ob das Ablehnungsg e- such ohn e Verfahrensfehler (hier nicht geltend gemacht) und mit ausreichender B e- gründung zurückgewiesen worden ist. Dabei ist es an die vo m Tatgericht festgestel l- ten Tatsachen gebunden, die dieses in seinem Beschluss darz ulegen hat (vgl. BGH, Besc hluss vom 22. Juli 2014 3 StR 302/14, NStZ 2014, 663 , 664 mwN). Die Rüge ist jedoch wie vom Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt unbegründet. 3. Die Feststellungen zu de r als vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis g e- mä ß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG bewerteten Tat unter Ziffer II. 2. der Urteilsgründe sind ausreichend. Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden, in denen die gesetzlichen - 3 - Merkmale der Stra ftat gefunden werden. Hierzu hat der Tatrichter auf der Grundlage einer vorausgegangenen rechtlichen Subsumtion die Urteilsgründe so abzufassen, dass sie erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den einzelnen obje k- tiven und subjektiven Tatbesta ndsmerkmalen zuzuordnen sind und sie ausfüllen können (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 3 StR 473/04, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 13 mwN). Dem werden die Urteilsgründe g e- recht. Denn sie lassen ausreichend erkennen, wann und wo de r Angeklagte ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen geführt hat, ohne wie ihm bekannt war im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis z u sein. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke
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