ECLI:DE:BGH:2019:150119B4STR531.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 531 / 1 8 vom 15. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführeri n am 15. Januar 2019 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog einstimmig beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 8. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als u n- begründet verworfen, dass die Angek lagte an den Neben - und Adhäs ionskläger Zinsen in Höhe von 5 % üb er dem Basiszin s- satz ab dem 29. März 2018 zu zahlen hat und im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsanspruch abgesehen wird. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmitte ls, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besond e- ren Kosten und die dem Neben - und Adhäsionskläger im Revis i- onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperv erletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es sie dazu verurteilt, an den Neben - und Adhäsions kläger ein Schme r- zensgeld in Höhe von 5.000 Euro nebst 5 % Zinsen über dem aktue llen Basi s- zinssatz seit dem 27. M ärz 2018 zu bezahlen. Auf die Revision der Angeklagten war die Adhäsionsentscheidung im Zinsausspruch abzuändern und dahin zu ergänzen, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird. 1 - 3 - 1. Dem Neben - und Adhäsionskläger stehen Zinsen erst ab dem 29. März 2018 zu, weil sein Klageschriftsatz im Adhäsionsverfahren vom 27. März 2018 beim Landgericht am 28. März 2018 eingegangen ist (§ 404 Abs. 2 Satz 2 StPO) und nach § 187 Abs. 1 BGB Zinsen erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folg enden Tag zugesprochen werden kön nen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 4 StR 292 /18, Rn. 2 mwN). Da das Landgericht die Schmerzensgeldforderung (mindestens 10.000 Euro) nicht in vollem Umfang zugesprochen hat, war das darin liegende Ab sehen von e iner Entscheidung (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO) zur Verdeut - lichung in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Ur teil vom 23. Januar 2018 5 StR 488/17, Rn. 14; Urteil vom 13. Mai 2003 1 StR 529/02, NStZ 2003, 565, 566). 2. Im Übrigen hat die Überprüfun g des Urteils aufgrund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil de r Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sost - Scheible Bender Quentin Feilcke Bartel 2 3
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