ECLI:DE:BGH:2017:150317B4STR53.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 53 / 1 7 vom 15. März 201 7 in der Strafsache gegen w egen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. März 201 7 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Görlitz vom 18. Oktober 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Wide rstand s gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchtem gefährliche n Eingriff in den Straßenverkehr ve r- urteilt worden ist , sowie im Ausspruch über die Gesamt - strafe . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: und wegen Widerstand e s gegen Vo llstreckungsbeamte in Tateinheit mit ve r- suchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheit s- auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das 1 - 3 - Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Str a- ßenverkehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1b StGB (Fall II.3 der Urteilsgründe) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bede n- ken. a) Der A ngeklagte hatte auf der F lucht vor den ihn verfolgenden Polize i- beamten d en von ihm gefahrene n PKW zweimal in dem Moment auf die G e- ge n fahrbahn der dreispurig ausgebauten Bundesstraße ge lenkt , als das Polize i- fahrzeug jeweils gerade zum Überholen ansetzte. Das Landgericht hat diese Fahrmanöver als Hindernisbereite n im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB g e- wertet und weiter gemeint, d er Angeklagte habe zumindest bedingte (m) Gefährdungsvorsatz hinsichtlich der konkreten Rechtsgutsgefährdung n- delt . Die hochgefährliche Fahrweise des Angeklagten und das Werfen der G e- genstände aus dem Fluchtfahrzeug d urch den Mittäter b elege n , dass der Ang e- klagte die konkrete Gefährdung der Polizeibeamten und des Streifenwagens zumindest billigend in Kauf genommen ha t . b) Damit ist der Versuch eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenve r- kehr nicht belegt. aa) Na ch gefestigter Rechtsprechung des Senats muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situ - ation geführt haben, in der was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Progno se zu beurteilen ist die Sicherheit einer n- 2 3 4 5 - 4 - trächtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht ( vgl. nur Senatsbeschluss vom 3. November 2 009 4 StR 373/09, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 6 mwN). Bei Vo r- gängen im fließenden Verkehr muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zuminde st bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wur de (Senatsurteil vom 20. Februar 2003 4 StR 228/02, BGHSt 48, 233, 237 f. ; B e- schluss vom 5. November 2013 4 StR 454/13 , NStZ 2014, 86 ). bb) Das Landgericht hat sich demgegenüber darauf beschränkt, einen bloßen Gefährdungsvorsatz festzustellen. Der Senat kann entgegen der Au f- fassung des Generalbundesanwalts auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen, dass der Angeklagte bei seinen gefährlichen Fahrmanövern mit bedingtem Schädigungsvo rsatz gehandelt hat. 2. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zieht die Aufhebung der für sich rechtsfehle r- freien tateinheitlichen Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckung s- beamte gemäß § 113 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB und der Gesamtfre i- heitsstrafe nach sich. 3. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird deutlicher als bi s- her geschehen darzulegen haben, ob der Angeklagte gegebenenfalls im Si n- ne sukzessiver Mittäterschaft mit dem Hinauswerfen des Feuerlöschers und der weiteren Gegenstände durch seinen Mittäter einverstanden war und dies mit bedingtem Schädigungsvorsatz geschehen ist ; der Angeklagte hat dies b e- stritten. 6 7 8 - 5 - Für den Fall, dass sich in der erneuten Verhandlun g ein auch nur bedin g- ter Schädigungsvorsatz des Angeklagten nic ht nachweisen lässt, wird der n u n- mehr zur Entscheidung berufene Tatrichter eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB zu erwägen haben. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Bender 9
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