ECLI:DE:BGH:2018:110418B4STR53.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 53 / 1 8 vom 11. April 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: schweren Raubes zu 2.: schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerdeführer am 11. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten E . wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 20. Oktober 2017, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgeh oben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2 . Die weiter gehende Revision des Angeklagten E . und die Revisi on des Angeklagten D . gegen das vorbezeich - nete Urteil werden verworfen. 3 . Der Angeklagte D . hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagte n E . wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Detmold vom 24. März 2015 (Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten mit Bewä h- rung) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unte r- bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Den Ang eklagten D . hat 1 - 3 - es wegen schweren Raubes und wegen Anstiftung zum Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung [richtig: Anstiftung zur gefährlichen Körperver - letzung, UA 46] zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Mo - naten veru rteilt. Hiergegen richten sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Das Rechtsmittel des Ang e- klagten E . erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind dieses Rechtsmittel sow ie die Revision des Angeklagten D . insgesamt unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Revision des Angeklagten E . 1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten E . ergeben, soweit der Schuldspruch und der Einzelstrafausspruch wegen der i n der angefochtenen Entscheidung abgeurteilten Tat vom 12. Januar 2015 betroffen sind . Hingegen begegnet d ie Bildung der nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 55 Abs. 1 St GB durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen des Landgerichts zur Person wurde der Ang e- klagte vor der jetzigen Verurteilung mehrfach , unter anderem am 17. November 2014 , rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Feststellungen zum Vollstr e- ckungsstand bezogen auf den Zeitpunkt des angefochtenen Urteils fehlen völlig; auch wird die dieser Vorverurteilung zugrunde liegende Tatzeit nicht mi t- geteilt. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass bereits dieser Vorveru r- teilung Zäsurw irkung für die einbezogene Strafe aus der Verurteilung vom 24. März 2015 zukommt; die hierdurch abgeurteilte Tat beging der Angeklagte 2 3 4 - 4 - am 10. September 2014 (UA 49) . Auszugehen ist stets von der ersten unerl e- digten Verurteilung, die Zäsurwirkung entfaltet, sodass eine Gesamtstrafenbi l- dung nur für die bis dahin begangenen Taten möglich ist (BGH, Beschl ü ss e vom 28. Juli 2006 2 StR 215/06, NStZ 2007, 28, 29 , und vom 26. Februar 2015 4 StR 548/14, NStZ 2015, 269 mit Anm. Drees; zu den Anforderungen an die E ntscheidungsgründe bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. März 2010 3 StR 496/09, NStZ - RR 2010, 202, 203, vom 8. Februar 2011 4 StR 658/10, vom 3. Mai 2011 3 StR 110/11, vom 8. Juni 2011 4 StR 249/11, NStZ - RR 2011 , 307 , und vom 15. Januar 2015 4 StR 503/14). Dieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, weil das Landgericht eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe in die nunmehr verhängte, nicht mehr bewährungsfähige Strafe einbezogen hat. Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO); d er nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird die erfo r- derlichen ergänzenden Feststellungen zu treffen haben. 2. Der Senat weist vorsorglich da rauf hin, dass nach Aufhebung einer nachträglichen Gesamtstrafe und Zurückverweisung der Sache an das Tatg e- richt eine etwa erforderlich werdende erneute Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zei t- punkt der ersten Entscheidung zu erfolgen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, B e- schlüsse vom 20. Dezember 2011 3 StR 374/11, NStZ - RR 2012, 106 , und vom 22. August 2013 3 StR 141/13, StraFo 2013, 474, 475). 5 6 7 - 5 - II. Revision des Angeklagten D . Das Rechtsmitt el des Angeklagten D . ist unbegründet, da die Nach - prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben hat. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 8 9
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