BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 532/10 vom 9. November 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 9. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 21. Mai 2010 im Strafaus-spruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt; au337erdem hat es Verfalls- und Einziehungsanordnungen getroffen. Mit seiner hiergegen eingelegten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiel-len Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Strafausspruch hat keinen Bestand. 2 - 3 - a) Das Landgericht hat neben anderen Zumessungserw344gungen zu Las-ten des Angeklagten gewertet, "dass ihm der Ausstieg aus den illegalen Ge-sch344ften jederzeit m366glich war, denn er war weder in finanzieller Not noch selbst drogenabh344ngig. Ein daraus abzuleitendes Motiv ist nicht ersichtlich. Er wollte mit den Gesch344ften Gewinne erzielen bzw. eigene Aufwendungen erspa-ren" (UA 21). 3 b) Diese Erw344gungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Mit der Gewinnerzielungsabsicht hat das Landgericht zu Lasten des Angeklag-ten einen Umstand in die Strafzumessung eingestellt, dessen Ber374cksichtigung gegen das Doppelverwertungsverbot des 247 46 Abs. 3 StGB verst366337t, denn das Handeltreiben im Sinne des 247 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG setzt stets voraus, dass der T344ter nach Gewinn strebt oder sich irgendeinen anderen pers366nlichen Vor-teil verspricht (vgl. BGH - Gro337er Senat -, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05 -, BGHSt 50, 252, 256; BGH, Beschl374sse vom 23. November 1988 - 3 StR 503/88, BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 15 m.w.N., und vom 24. September 2009 - 3 StR 294/09, NStZ-RR 2010, 24, 25). Auch die strafsch344rfende Erw344gung, dass der Angeklagte von der M366glichkeit, von der Begehung der Taten Abstand zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht hat, stellt einen Versto337 gegen das Doppelverwertungsverbot dar (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 2 StR 332/03 m.w.N.). Schlie337lich begegnet es auch rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht das Fehlen m366glicher Strafmilde-rungsgr374nde (Suchtmittelabh344ngigkeit, finanzielle Notlage) zu Lasten des An-geklagten ber374cksichtigt hat (vgl. Stree/Kinzig in Sch366nke/Schr366der StGB 28. Aufl. 247 46 Rn. 57d m.w.N.). 4 c) Der Senat vermag nicht sicher auszuschlie337en, dass das Landgericht ohne die fehlsamen Erw344gungen auf niedrigere Einzelstrafen und eine noch 5 - 4 - mildere Gesamtstrafe erkannt h344tte, und hebt daher - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - den gesamten Strafausspruch mit den zugeh366ri-gen Feststellungen auf. Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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