BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 532 /13 vom 15. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2014 g e- mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 22. Juli 2013 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe weg en versuchten Wohnungs - einbruchdiebstahls verurteilt worden ist ; insoweit werden d ie Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen de r Staatskasse auferlegt ; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuld - und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist. 2 . Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3 . Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründ e: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes (Einze l- strafe drei Jahre) und wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls (Einze l- 1 - 3 - strafe sechs Monate) zu der Ge samtfre i heitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt . Hiergegen wendet sich der A ngeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung s achlichen Rechts rügt. 1. D er S enat stellt das Verfahren a uf Antrag des Generalbundesanwalts aus proze s sökon o mischen Gründen ein , soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe we gen versuchten Wohnungseinbruch diebstahls verurteilt worden ist. Insoweit kann nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht von vorn - herein ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte im entschuldigenden No t- stand gemäß § 35 StGB gehandelt haben könnte. 2. Im verbleibenden Umfang hat die Nach prüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach teil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). D i e Teileinstellung des Verfahrens zieht die aus der Beschlussformel e r- sichtli che Änderung des Schuld - und Strafausspruchs nach sich. Hierb ei hat der Se nat klar gestellt, d ass sich der Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgründe d es besonders schweren Raubes (§ 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) schuldig gemacht hat. Dies ist nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO als rechtliche Bezeic h- nung der Tat in der Urteilsformel anzugeben ( BGH, Be schluss v om 2. März 2010 3 StR 496/09 , bei Cierniak/Zimmermann , NStZ - RR 2013, 97, 101 ) . Der Senat schließt aus, dass die allein verbleibende S trafe wegen di eser T at von der weggefallenen Verurteilung wegen versuchten Wohnungseinbruchdie b- stahls zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist. 2 3 4 - 4 - 3. Über das isoliert getroffene Anerkenntnisurteil (§ 406 Abs. 2 StPO) hat der Senat nicht zu befinden, weil de r Angeklagte diese Entscheidung nicht a n- gefochten hat . Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 5
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