ECLI:DE:BGH:2016:130116B4STR532.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 532 /15 vom 13. Januar 201 6 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwer deführers am 13. Januar 201 6 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 24. August 2015 wird a) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe des versuchten Betrugs schuldig ist, b) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben aa) die Verurteilung des Angeklagten im Falle II.3 der Urteilsgründe, bb) die Einzelstrafe im Fall II.2 der Urteilsgründe sowie die G esamtstrafe , cc ) der Ausspruch über die isolierte Sperrfrist und dd ) der Rechtsfolgenausspruch darüber hinaus , soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des A n- geklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist . 2. Im Umfang der Aufhebung (Ziffer 1 . b ) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land - gerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten we gen Diebstahls, Betrugs und vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit (vorsätzlichem) Fahren ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt sowie die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor A b- la uf von vier Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil we n- det sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts g e- stützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus dem Beschlusstenor ersich t- lichen Teilerfolg; im Übrige n ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Betrugs kann nicht bestehen bleiben. a) Nach den von der Strafkammer zu dem Fall II.2 der Urteilsgründe g e- troffenen Feststellungen fuhr d er Angek lagte mit dem zuvor entwendeten Pkw Opel Corsa zu einer Tankstelle, betankte das Fahrzeug und fuhr anschließend wie von vornherein geplant ohne Bezahlung der eingefüllten Treibstoffme n- ge d avon . b) Diese Feststellungen tragen nicht die Verurt eilung we gen vollendeten Betrug s. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist von einem Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle auszugehen. In derartigen Fällen setzt die Annahme der Tatvollendung voraus, dass der Täter durch (konklude n- tes) Vortäuschen sei ner Zahlungsbereitschaft bei dem Kassenpersonal einen entsprechenden Irrtum hervorruft, der anschließend zu der schädigenden Ve r- mögensverfügung (Einverständnis mit dem Tankvorgang) führt. Mangels Ir r- 1 2 3 4 - 4 - tumserregung liegt jedoch kein vollendeter Betrug vor, we nn das Betanken des Fahrzeugs vom Kassenpersonal überhaupt nicht bemerkt wird. In einem so l- chen Fall ist vielmehr regelmäßig vom Tatbestand des versuchten Betrugs au s- zugehen, wenn das Bestreben des Täters wie im vorliegenden Fall von A n- fang an darauf g erichtet war, das Benzin unter Vortäuschung einer nicht vo r- handenen Zahlungsbereitschaft an sich zu bringen, ohne den Kaufpreis zu en t- richten (BGH, Urteil vom 5. Mai 1983 4 StR 121/83, NJW 1983, 2827; B e- schluss vom 19. Dezember 2012 4 StR 497/12 , StV 2 013, 511 mwN). Da das Landgericht trotz des Geständnisses des Angeklagten und unter Heranziehung der Lichtbilder der Überwachungskamera keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Tankvorgang vom Kassenpersonal bemerkt wurde, geht der Senat zugunsten d es Angeklagten davon aus, dass dies nicht der Fall war ; er ändert den Schuldspruch in versuchten Betrug ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verte i- digen können. Die Schuldspruchänderun g entzieht der im Fall II.2 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten und der Gesamtstrafe die Grundlage. 2. Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Verurteilung des Ang e- klagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverk e hrs gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a sowie Nr. 2 Buchst. b und d StGB im Fall II.3 der Urteil s- gründe. a) N ac h den hierzu get r offen e n Feststellu ngen fu hr der Ankl a gte, obwohl er damit rechne te, infolge der zuvor konsumierten B etäu bun gsm i t tel nicht meh r fahrtüchtig zu sein, mit dem von ihm ent wen deten Opel Corsa, in de m drei 5 6 7 - 5 - Begle i ter saßen, nach M. . A ls sich P olize i beamte mit e i n e m St r e i f e nwagen schräg vor den an ein e r rotlichtzeigend en Ampel hal t e n- den PKW setzten, bes c hlos s de r Ange k l agte, s ich du r ch Flu c ht der K o ntroll e und ein e r Fe stnahm e zu entzieh en . Er scherte nach links in d e n Bere i ch des G e genve rk ehrs au s , fuh r mit ho h er Ge schw i ndigkeit v on de ut l i ch meh r als 50 km/h über die Kreuzung und streifte b e im W i e dereins c here n den be i Rotli c ht h al t ende n BMW des Zeugen H . , der wi rt sch a ft lic hen Tota l s c haden in Höhe von 1.600 M i ssa c htun g zwe ier weitere r Rot fuhr er auf der L . weiter ; er beabsichtigte , nach rec h ts in die H . Straße abzubie ge n. Zur gleichen Zeit überquerte vor ihm die im neunten Monat schwangere P . mit ihrem fünfjährigen Sohn und ihrer neunjäh - rigen Tochter die Fahrbahn der L . , da die dortige Lichtzeiche n anla - ge G . Die Tochter bemer kte das heranrasende F a hrz eu g und zog Mut t er und Bruder in Richtun g der Ver k e h r sinsel in der Fahrbahnmitte. Der Angeklagte fuhr knapp (UA 8 : an den drei Fußgängern vorbei; o h ne die Reakt i on des Mädchens wä ren die Fu ßg ä nger von de m PKW des A n- g e k l agten erfasst worden. P . erli t t einen S chock und musste ins Krankenhaus . Der A ng e kla g te bog nach re c ht s ab, zog die H andbremse und sprang aus de m noch rollende n Auto ; dies es bes c häd i gte no c h z we i pa r kende Fahrze u g e , an denen jewe il s ein S chade n von ca. 2.500 n tstand . Der A nge k lagte hat eingeräu m t, unter dem E i nflu s s v on B e t äu bungsmi t- tel n ohn e d ie e r fo r der li che Fah r erlaubnis gefahren zu sein. Er hat aber best r i t- t e n, bemerkt zu haben, dass er ander e F a hrz eu ge tou c hiert, rote Am peln übe r fahre n und F u ßg äng er g e fährdet habe. b) Damit sind die Voraussetzungen der vom Landgericht ange nommenen sog. Vorsatz - Vorsatz - Kombination in den Varianten des § 315c Abs. 1 Nr. 1 8 9 - 6 - Buchst. a sowie Nr. 2 Buchst. b und d StGB nicht belegt. Zwar hat die Stra f- kammer rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte trotz seines Bestr e- bens, sich dem polizeilichen Zugr i ff zu entziehen, aufgrund des vorangegang e- nen Drogenkonsums (relativ) fahruntüchtig war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 1994 4 StR 130/94, NStZ 1995, 88, und vom 2. Juni 2015 4 StR 111/15) und dies auch billigend in Kauf nahm. Es hat jedo c h kei n e Feststellu n- g en zu einer (auch nur bedingt) vorsätzli c hen H e rb e iführun g de s im Tatbestand des § 315c Abs. 1 StGB in allen Varianten vorausgesetz t e n konkreten Ge f ahr - erfolgs getroffen; dies kann der S enat auch de m Gesamtzusamm enha n g der Urteils g ründe ni c h t entnehmen. Solcher Feststellungen zum subjektiven Tatbestand hätte es indes für den im angefochtenen Urteil getroffenen Schuldspruch bedurft: Das L a n d ger ic ht h at ni c ht berücksichtigt, dass die vorsätzliche Gefährdung des S traßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 StGB anders als in § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB hinsich t- lich aller Tatumstände zumindest bedingten Vorsatz verlangt. Der Vorsatz des Täters muss deshalb nicht nur die Fahrunsicherheit, sondern auch d i e konkrete Gefahr umf assen . Der Täter muss insoweit die Umstände kennen, die den G e- fahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als nahe liegende Möglichkeit ersche i- nen lassen und sich mit dem Eintritt diese r Gefahrenlage zumindest abfinden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 20 14 4 StR 365/14, zfs 2014, 713; Hentschel/König/ Dauer - König, Straßenverkehrsrecht, 43 . Aufl., § 315c Rn . 48). Soweit d i e S t rafkammer den Ang ek la g ten na c h § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst . b (falsches Überholen) und Buchst. d StGB (zu schnelles Fahren an St ra ße nkreuzungen) veru r te i lt hat, fehl t es darüber hinaus schon an der F e s t- s tellun g , da s s der A ng ek la g te hi n s ic htl ic h dieser beiden sog. Todsünd e n vo r- s ät z l i ch gehande l t hat. 10 11 - 7 - Die Aufhebung erfasst die für sich gesehen rechtsfehlerfreie Verurteilung des An geklagten im Fall II.3 der Urtei l sgründe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerla ubnis (vgl. KK - StPO/Gericke, 7. Aufl., § 353 Rn. 12) sowie die Anordnung de r isolierten Sperrfrist gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB . 3. Auch soweit das Landgericht keine Ent scheidung über die Unterbri n- gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB getroffen hat, kann das Urteil keinen Bestand haben. Hierzu hat der Generalbundesa n- walt in seiner Antragsschrift vom 14. Dezember 2015 Folgendes ausgeführt: Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte bereits im Alter von 14 Jahren Marihuana und mit 15 Jahren Amphetamin, die er in der Folgezeit mit Unterbrechungen regelmäßig einnahm (UA S. 3). Der A n- geklagte wurde am 17. Juli 2014 nach Zurückstellung der Str afvollstr e- ckung gemäß § 35 BtMG aus dem Urteil des Amtsgerichts Mönchen - gladbach vom 23. April 2012 aus der Haft entlassen, brach die Therapie jedoch nach einem Tag ab und hielt sich, weil er über keinen festen Wohnsitz verfügte, bei verschiedenen Freunden auf. Die Zurückstellung der Vollstreckung wurde widerrufen und Vollstreckungshaftbefehl erla s- sen. Der Angeklagte konsumierte wiederum regelmäßig Marihuana und Amphetamin in Mengen von ca. jeweils 1 Gramm täglich; den erheb - lichen Konsum von Marihuana und Amphetamin zeigt auch die Auswe r- tung der am 29. August 2014 entnommenen Blutprobe des Angeklagten (UA S. 5, 8). Bei der Frage der Prüfung der (rauschmittelbedingten) Fahruntüchtigkeit bei der Fahrt in M . wurde auch berücksichtigt , dass der Angeklagte Langzeitkonsument (zumindest von Cannabis) ist (UA S. 8 - 9). In der Strafzumessung ist die Strafkammer von einem chr o- nischen Konsum von THC und Amphetamin ausgegangen (UA S. 10). Diese Ausführungen hätten die Strafkammer zu der Prüfun g drängen müssen, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen der Unterbri n- gung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Dass sie von einem chronischen Konsum von Betäubungsmitteln ausgegangen ist, machte 12 13 - 8 - die Auseinandersetzung damit erforderlich, ob bei d em Angeklagten ein Hang im Sinne von § 64 StGB vorliegt. Dieser chronische Konsum legt zudem nahe, dass auch ein symptomatischer Zusammenhang zwischen einem gegebenenfalls anzunehmenden Hang und der Begehung der T a- ten bestand, Dass der Angeklagte im Juli 2014 eine Therapie gemäß § 35 BtMG nach nur einem Tag abbrach (UA S. 4) und anschließend e r- neut den Betäubungsmittelkonsum aufnahm (UA S. 5), steht der Erfolg s- aussicht einer Anordnung des Maßregelvollzugs im Sinne des § 64 StGB nicht entgegen. Dem schlie ßt sich der Senat an. 4. Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter hat die Gelege n- heit , die erforderlichen Feststellungen zu der durch das Fahrverhalten des An geklagten verursachten konkreten Gefährdung der Fußgänger im Sinne des § 315c Abs. 1 StGB genauer als bisher geschehen zu treffen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 4 StR 558/11, NJW 2012, 1524 ; Beschluss vom 4. Dezember 2012 4 StR 435/12, NStZ 2013, 167 ; OLG Hamm DAR 2015, 399, 400 ). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 14
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