BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 533/07 vom 15. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 15. Januar 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 30. Mai 2007, soweit er verur-teilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten B. unter Freisprechung im 334b-rigen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Soweit es den Mitangeklagten S. wegen Beihilfe zum Handeltrei-ben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheits-strafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen Beihilfe zum Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge, Abgabe von Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen und wegen Meineides zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verur-teilt und deren Vollstreckung jeweils zur Bew344hrung ausgesetzt hat, ist das Ur-teil rechtskr344ftig. 1 - 3 - Der Angeklagte B. r374gt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge Erfolg. 2 Die der Verurteilung des Angeklagten B. zu Grunde liegende Be-weisw374rdigung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 3 Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten B. , der eine Beteiligung an den ihm zur Last gelegten Taten bestritten hat, allein auf die f374r glaubhaft erachtete gest344ndige Einlassung des Angeklagten S. gest374tzt. Dies gilt auch f374r die Verurteilung des Angeklagten in den F344llen B II 1, 2 und 4 der Urteilsgr374nde, denn durch die Bekundungen der zu diesen Taten vernom-menen Zeugen ist die Einlassung des Mitangeklagten S. , soweit er den An-geklagten B. belastet, nicht best344tigt worden, sondern nur insoweit, als der Mitangeklagte S. seine eigene Tatbeteiligung einger344umt hat. 4 In einem solchen Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abh344ngt, welchen Angaben das Gericht folgt, m374s-sen die Urteilsgr374nde erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umst344nde, die die Entscheidung beeinflussen k366nnen, erkannt und in seine 334berlegungen ein-bezogen hat. Zudem ist in besonderem Ma337e eine Gesamtw374rdigung aller Indi-zien geboten (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 146; StV 2000, 599, jew. m.w.N.). Dies gilt umso mehr, wenn ein Mitangeklagter 226 wie hier 226 nach seiner Aussage zur Sache erkl344rt, keine weiteren Fragen beantworten zu wollen (vgl. BGH NStZ 2004, 691; Beschluss vom 7. Februar 2001 226 3 StR 570/00). Diesen Anforde-rungen gen374gt das angefochtene Urteil nicht. Die Beweiserw344gungen des Landgerichts lassen vielmehr besorgen, dass es nahe liegende, f374r die Glaub-w374rdigkeitsbeurteilung wesentliche Gesichtspunkte, deren Ber374cksichtigung 5 - 4 - unter Umst344nden zu einem dem Angeklagten g374nstigeren Ergebnis h344tten f374h-ren k366nnen, au337er Acht gelassen hat (vgl. BGH StV 1991, 451 m.N.). 1. Dies gilt insbesondere, soweit das Landgericht seine 334berzeugung von der Glaubw374rdigkeit des Mitangeklagten S. und der Glaubhaftigkeit sei-ner den Angeklagten B. belastenden Angaben u. a. darauf gest374tzt hat, dass diese in den F344llen B II 2 bis 4 der Urteilsgr374nde durch die Bekundungen der zu diesen Taten vernommenen Zeugen best344tigt worden seien. 6 a) In den F344llen II 3 und 4 der Urteilsgr374nde hat das Landgericht den Mitangeklagten S. jeweils wegen Abgabe von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Der insoweit rechtskr344ftig jeweils wegen Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln verurteilte Zeuge C. hat lediglich best344tigt, im Dezember 2004 von dem Mitangeklagten S. in der 204Taverne223 zweimal Ha-schisch erworben zu haben. Nicht best344tigt wird dagegen durch die Bekundun-gen des Zeugen die Einlassung des Mitangeklagten S. , er habe das an C. gelieferte Haschisch von dem Angeklagten B. erworben. Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass der Angeklagte B. , der im Fall II 3 der Urteilsgr374nde nicht verurteilt worden ist, weil diese Tat von den Anklagevorw374r-fen nicht umfasst gewesen ist, dem Mitangeklagten S. das Haschisch jeweils selbst 374bergeben hat (UA 11), sind die Urteilsausf374hrungen zudem wider-spr374chlich. Bei seiner polizeilichen Vernehmung hatte der Mitangeklagte S. ausgesagt, er habe die Haschischplatten, die er an den Zeugen C. weiterge-geben habe, von dem Zeugen Ismail Sa. erhalten (UA 30). Dieser Wider-spruch zwischen der Einlassung des Mitangeklagten S. in der Hauptver-handlung und seiner fr374heren Einlassung, der Zweifel an seiner Glaubw374rdig-keit begr374nden k366nnte, h344tte der Er366rterung bedurft, zumal der Zeuge Sa. , der zur Tatzeit ebenso wie der Angeklagte B. in der K. stra337e in 7 - 5 - Dessau wohnte, bekundet hat, er habe dem Mitangeklagten S. auf dessen Aufforderung eine T374te, deren Inhalt er nicht gekannt habe, in die 204Taverne223 gebracht. b) Im Fall B II 2 der Urteilsgr374nde hat das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten B. darauf gest374tzt, dass in dem Haus, in dem der Ange-klagte B. wohnte, 204in einem den jeweiligen Wohnungen zugeordneten Holzverschlag auf dem Dachboden223 (UA 10) eine Tasche mit 2.345,5 g Ha-schisch sichergestellt wurde. Dazu, ob der Verschlag der Wohnung des Ange-klagten zugeordnet werden konnte, verh344lt sich das Urteil jedoch nicht. Im Rah-men der Beweisw374rdigung wird lediglich mitgeteilt, dass sich in dem nach oben offenen Verschlag nur die Tasche befunden habe (UA 28). Danach ist nicht oh-ne weiteres ausgeschlossen, dass nicht der Angeklagte, sondern ein anderer Bewohner des Hauses oder eine Person, die Zugang zu dem Haus hatte, die Tasche dort deponiert hatte. Mit dieser M366glichkeit h344tte sich das Landgericht insbesondere auch im Hinblick darauf auseinandersetzen m374ssen, dass in dem Haus auch der Zeuge Sa. gewohnt hat. Zudem h344tte die Entstehung der Aussage des Mitangeklagten S. n344herer Er366rterung bedurft, der Angeklagte habe ihn aufgefordert, auf dem Dachboden nach der Tasche zu sehen, und ihm, nachdem er dort keine Tasche gefunden habe, vorgeworfen, 204das Versteck der Drogen verraten zu haben.223 Insoweit bleibt unklar, ob der Mitangeklagte S. , der sich erst nach dem Wechsel des Verteidigers zur Aussage ent-schlossen und 204viel von sich aus berichtet223 hat, auch die Angaben zu der si-chergestellten Tasche von sich aus oder erst auf Befragen durch den Verneh-mungsbeamten gemacht hat. Dies liegt nach den bisherigen Feststellungen nicht fern, denn nach den Bekundungen des Vernehmungsbeamten, musste der Inhalt der Vernehmungen in Anbetracht des Umfangs der Angaben gelenkt werden. 8 - 6 - 2. Das Landgericht hat zwar nicht verkannt, dass hier ein wesentlicher Gesichtspunkt f374r die Glaubw374rdigkeitsbeurteilung ist, dass sich der Mitange-klagte S. im Hinblick auf 247 31 BtMG entlasten wollte; denn bei dieser Sach-lage besteht u. a. die nicht fern liegende Gefahr, dass der 204Aufkl344rungsgehilfe223, der sich durch seine Aussage Vorteile verspricht, den Nichtgest344ndigen zu Un-recht belastet (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 245). Dass der Mitangeklagte S. sich mit seinen Angaben auch selbst belastet hat, steht dem nicht ohne weite-res entgegen. Vielmehr h344tte das Landgericht in Betracht ziehen m374ssen, dass der Mitangeklagte S. seine eigene Tatbeteiligung heruntergespielt hat, um einen f374r ihn g374nstigeren Schuldspruch zu erreichen (vgl. BGH StV 1991, 451). 9 3. Die danach gebotene Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten B. ist nicht gem344337 247 357 StPO auf den Mitangeklagten S. zu erstre-cken, obwohl dieser in den F344llen B I 1, 2, 4 und B II 1 der Urteilsgr374nde wegen Beihilfe verurteilt worden ist und die Feststellungen zur Haupttat aufgehoben 10 - 7 - werden. Die vom Landgericht als Beihilfe gewerteten Tatbeitr344ge des Mitange-klagten sind rechtsfehlerfrei festgestellt, so dass ausgeschlossen werden kann, dass sich die Aufhebungserstreckung zugunsten des Mitangeklagten auswirken k366nnte (vgl. BGHR StPO 247 357 Erstreckung 3). Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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