ECLI:DE:BGH:2017:061217B4STR533.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 533 / 1 7 vom 6. Dezember 201 7 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Bes chwerdeführers am 6. Dezember 201 7 ge mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 27. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- g en. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten des unerlaubten Besitzes von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Hande l- treiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Wa f- fengesetz durch Führe n eines Springmessers sowie des unerlaubten Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, der unerlaubten Abgabe von B e- täubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in zwei Fällen sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Be täubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Beisichführen eines Gegenstands (Pfefferspray), der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, schuldig gesprochen und ihn hierwegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren ver urteilt. Da gegen richtet sich die Revision des Angeklagten; das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig. 1 - 3 - Im Umfang der Anfechtung ist der Angeklagte durch die angegriffene Entscheidung nicht beschwert. a) Der Angeklagte hat nach unbeschränkter Einle gung des Rechtsmi t- tels die Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist wie folgt ausdrüc k- lich auf die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt g e- mäß § 64 StGB beschränkt : Das Landgericht Magdeburg hat allerdings davon abgesehe n, die Vor - aussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Sinne von § 64 StGB festzustellen bzw. eine Unterbringung anzuordnen. Hiergegen richtet sich das eingelegte Rechtsmittel, wonach das angefochtene Urteil keinen B e- stand haben kann . Das Verfahren ist vielmehr an eine andere Kammer des Landgerichts Magdeburg zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung über die gebotene Unterbringung nach § 64 StGB zurückzuverweisen. Dementsprechend he ißt es am Ende der Revisionsbegründung: Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) einer neuen Verhan d- 2 3 4 5 6 7 8 - 4 - b) Das Rechtsmittel ist nach wirksamer Konkretisierun g des Umfangs der Anfechtung auf die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 1991 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4) mangels Beschwer unzulässig. Es entspricht ständiger Rech t- sprechung des Bu ndesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn erga n- genes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben d er Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 21. März 1979 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330 f. ; und vom 10. April 1990 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7; Beschlüsse vom 13. Juni 1991 , aaO; vom 2. Dezember 2010 4 S tR 459/10, NStZ - RR 2011, 255 ; vom 29. August 2011 5 StR 329/11 , vom 19. Oktober 2011 2 StR 421/11 ; und vom 16. Oktober 2012 3 StR 414/12 ). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Bender 9
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