BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 534/05 vom 28. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen Verdachts des versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 28. M344rz 2006 be-schlossen: 1. Der Antrag des Nebenkl344gers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Frist zur Einle-gung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 20. Juli 2005 wird verworfen. 2. Der Nebenkl344ger hat die Kosten des Wiedereinsetzungs-verfahrens sowie die der Angeklagten hierdurch entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. Januar 2006 ausgef374hrt: 1 Das Schwurgericht Neubrandenburg hat die Angeklagte mit Urteil vom 20. Juli 2005 vom Vorwurf des versuchten Mordes freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat der Nebenkl344ger nicht fristgerecht "Berufung" eingelegt. Das Rechtsmittel ging erst am 1. August 2005 und damit nach Ablauf der Frist des 247 341 Abs. 1 StPO beim Landgericht ein. Demzufolge verwarf das Schwurgericht die Revision durch Beschluss vom 26. August 2005 gem344337 247 346 Abs. 1 StPO als unzul344ssig. Dieser Be-schluss wurde dem Nebenkl344ger am 7. September 2005 zu-gestellt. Mit Schreiben vom [8. September 2005], beim Land-gericht eingegangen am 12. September 2005, legte der Ne-benkl344ger "Widerspruch gegen den Beschluss" ein und f374hrte aus, dass ihn an der versp344teten Revisionseinlegung kein Verschulden treffe. - 3 - Bei diesem Antrag handelt es sich nicht um einen Antrag ge-m344337 247 346 Abs. 2 StPO, da sich der [Nebenkl344ger] nicht ge-gen die zutreffende Annahme des Landgerichts wendet, die Einlegung des Rechtsmittels sei nicht fristgerecht eingegan-gen, sondern um einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels. Der Antrag ist fristgerecht gestellt, da der Nebenkl344ger erst durch den Beschluss des Landgerichts von der von ihm vers344umten Frist zur Einlegung der Revision er-fahren hat. Der Antragsteller hat jedoch nicht dargetan, dass ihn an der Vers344umung der Frist kein Verschulden trifft. Nach dessen Vortrag hat ihn sein Vertreter abredewidrig nicht im Anschluss an die Urteilsverk374ndung entsprechend 374ber den Ausgang des Verfahrens unterrichtet. Danach sei dieser urlaubsbedingt ab-wesend gewesen. Nach diesem Vortrag lag der Umstand der Vers344umung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels im Verschulden des Nebenkl344gervertreters. Das Verschulden seines Vertreters muss sich der Nebenkl344ger jedoch zurech-nen lassen; der Fall liegt insoweit anders als beim Verschul-den eines Verteidigers (Senat, Beschluss vom 13. August 2002 - 4 StR 263/02; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 4 StR 360/02; BGHSt 30, 309 f.; BGHR StPO 247 44 Verschulden 6). Dem stimmt der Senat zu. Erg344nzend ist zu bemerken, dass der Neben-kl344ger ausweislich der Sitzungsniederschrift in dem Hauptverhandlungstermin vom 20. Juli 2005 selbst anwesend war und die Verfahrensbeteiligten nach Verk374ndung des Urteils 374ber das Rechtsmittel der Revision informiert worden waren (Bd. III Bl. 306, 309 d.A.). 2 - 4 - Da der Wiedereinsetzungsantrag erfolglos bleibt, hat der Nebenkl344ger die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens sowie die der Angeklagten hier-durch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (247 473 Abs. 1 Satz 3 StPO entspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 1 StR 407/02). 3 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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